Die außerordentliche Revision der klagenden Partei, die sich nur gegen die Berücksichtigung der Gegenforderung von 87.698,87 S und die daraus abgeleitete teilweise Abweisung des Klagebegehrens richtet, ist zulässig aber nicht berechtigt.
a) Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz auf die Geltendmachung von Gegenforderungen durch die Beklagten nicht mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB reagiert, sondern die Gegenforderungen inhaltlich bestritten und sich erstmals in der Berufung auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach § 1440 zweiter Satz ABGB berufen. Dieses abdingbare (Rummel in Rummel2, Rz 7 zu § 1440 ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 603 FN 4) gesetzliche Aufrechnungsverbot ist aber vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur über in erster Instanz zu erhebende - hier indes fehlende - Einrede zu berücksichtigen (1 Ob 54/60). Selbst ein Sachvorbringen der klagenden Partei, woraus sich diese Einrede mit hinreichender Deutlichkeit ergeben könnte, liegt nicht vor.a) Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz auf die Geltendmachung von Gegenforderungen durch die Beklagten nicht mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB reagiert, sondern die Gegenforderungen inhaltlich bestritten und sich erstmals in der Berufung auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB berufen. Dieses abdingbare (Rummel in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 1440, ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 603 FN 4) gesetzliche Aufrechnungsverbot ist aber vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur über in erster Instanz zu erhebende - hier indes fehlende - Einrede zu berücksichtigen (1 Ob 54/60). Selbst ein Sachvorbringen der klagenden Partei, woraus sich diese Einrede mit hinreichender Deutlichkeit ergeben könnte, liegt nicht vor.
Zwar wirkt das Aufrechnungsverbot des § 1440 zweiter Satz ABGB nur einseitig, sodaß der Bestohlene, Hinterleger etc selbst aufrechnen kann (EvBl 1976/214; 3 Ob 98/82; Rummel aaO Rz 11 zu § 1440 ABGB; Mayrhofer aaO 603; Koziol-Welser, Grundriß9 I 281); ob aber aus der Tatsache, daß die klagende Partei bereits bei Berechnung der Klagsforderung eine (Gegen-)Forderung der Beklagten berücksichtigte, ein - an sich zulässiger (WBl 1990, 143; SZ 50/108 = JBl 1986, 652 ua) - Verzicht der klagenden Partei auf den Schutz des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes abzuleiten ist, kann angesichts der fehlenden Erhebung der Einrede durch die klagende Partei ebenso ungeprüft bleiben wie die Frage, ob materiellrechtlich überhaupt die Voraussetzungen des § 1440 zweiter Satz ABGB vorliegen.Zwar wirkt das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB nur einseitig, sodaß der Bestohlene, Hinterleger etc selbst aufrechnen kann (EvBl 1976/214; 3 Ob 98/82; Rummel aaO Rz 11 zu Paragraph 1440, ABGB; Mayrhofer aaO 603; Koziol-Welser, Grundriß9 I 281); ob aber aus der Tatsache, daß die klagende Partei bereits bei Berechnung der Klagsforderung eine (Gegen-)Forderung der Beklagten berücksichtigte, ein - an sich zulässiger (WBl 1990, 143; SZ 50/108 = JBl 1986, 652 ua) - Verzicht der klagenden Partei auf den Schutz des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes abzuleiten ist, kann angesichts der fehlenden Erhebung der Einrede durch die klagende Partei ebenso ungeprüft bleiben wie die Frage, ob materiellrechtlich überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB vorliegen.
b) Nach § 9 Abs 1 HVG gebührt dem Handelsvertreter für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet oder derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. § 7 HVG regelt die Provisionspflicht des Geschäftsherrn für während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne unmittelbare Mitwirkung des Handelsvertreters abgeschlossene direkte Geschäfte, § 9 HVG hingegen die Provisionspflicht des Geschäftsherrn für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte. Die Vorinstanzen erachteten die Provisions-Gegenforderungen der Beklagten in Ansehung der erst nach Beendigung des Handelsvertretungsvertrages der Streitteile abgeschlossene Verkaufsgeschäftsfälle S***** und H***** mit 14.515,20 S und 10.231,20 S, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, als berechtigt, weil es nach den Feststellungen nur mehr eines Telefonats des Geschäftsführers der klagenden Partei bedurfte, um die von den Beklagten vorbereiteten Verkäufe zu tätigen, und haben daraus zutreffend das Vorliegen der qualifizierten Verdienstlichketi iS des § 9 Abs 1 HVG (vgl dazu Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 335 f) bejaht. Jabornegg (aaO 338) vertritt die Auffassung, sobald der Handelsvertreter durch verdienstliche Bemühungen einen Vertragsabschluß erreicht habe, für den er auch Provision erhalten habe, kämen Provisionen für weitere, auf dieselben verdienstlichen Bemühungen zurückgehende Geschäftsabschlüsse nur nach § 7 HVG, nicht dagegen nach § 9 HVG in Betracht. Die Richtigkeit dieser Auffassung muß hier nicht beurteilt werden, weil die Behauptungen im Rechtsmittel zum Geschäftsfall S***** aufgrund derselben verdienstlichen Tätigkeit der Beklagten sei zunächst ein provisionspflichtiges Verkaufsgeschäft über 1.296 Hemden und dann das gegenständliche über 1.728 Hemden abgeschlossen worden, den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entsprechen.b) Nach Paragraph 9, Absatz eins, HVG gebührt dem Handelsvertreter für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet oder derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Paragraph 7, HVG regelt die Provisionspflicht des Geschäftsherrn für während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne unmittelbare Mitwirkung des Handelsvertreters abgeschlossene direkte Geschäfte, Paragraph 9, HVG hingegen die Provisionspflicht des Geschäftsherrn für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte. Die Vorinstanzen erachteten die Provisions-Gegenforderungen der Beklagten in Ansehung der erst nach Beendigung des Handelsvertretungsvertrages der Streitteile abgeschlossene Verkaufsgeschäftsfälle S***** und H***** mit 14.515,20 S und 10.231,20 S, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, als berechtigt, weil es nach den Feststellungen nur mehr eines Telefonats des Geschäftsführers der klagenden Partei bedurfte, um die von den Beklagten vorbereiteten Verkäufe zu tätigen, und haben daraus zutreffend das Vorliegen der qualifizierten Verdienstlichketi iS des Paragraph 9, Absatz eins, HVG vergleiche dazu Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 335 f) bejaht. Jabornegg (aaO 338) vertritt die Auffassung, sobald der Handelsvertreter durch verdienstliche Bemühungen einen Vertragsabschluß erreicht habe, für den er auch Provision erhalten habe, kämen Provisionen für weitere, auf dieselben verdienstlichen Bemühungen zurückgehende Geschäftsabschlüsse nur nach Paragraph 7, HVG, nicht dagegen nach Paragraph 9, HVG in Betracht. Die Richtigkeit dieser Auffassung muß hier nicht beurteilt werden, weil die Behauptungen im Rechtsmittel zum Geschäftsfall S***** aufgrund derselben verdienstlichen Tätigkeit der Beklagten sei zunächst ein provisionspflichtiges Verkaufsgeschäft über 1.296 Hemden und dann das gegenständliche über 1.728 Hemden abgeschlossen worden, den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entsprechen.
Der außerordentlichen Revision ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.