Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 616/93×

Entscheidung 1 Ob 616/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob616/93

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Thomas M*****, vertreten durch Dr.Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr.Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal a.d.Drau, wegen S 4.000,-

s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.März 1992, GZ 3 R 116/92-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal a.d.Drau vom 29.November 1991, GZ 3 C 1116/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem auf Zahlung des Honorars von S 4.000,- für die Anfertigung einer Ober- und Unterkieferprothese gerichteten Klagebegehren gab das Erstgericht statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision jedenfalls nicht zulässig sei.

Die dagegen von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist zurückzuweisen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und ein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht vorliegt.

Anmerkung

E35162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00616.93.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19931221_OGH0002_0010OB00616_9300000_000