Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur mit den in § 16 AußStrG verfügten Beschränkungen zulässig, somit nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität. Die Rechtsmittelwerber erblicken eine offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darin, daß Maßnahmen der Nachlaßsicherung (§§ 23 Abs.2, 28 AußStrG) unterblieben und ihnen zu Unrecht die Legitimation zu Anträgen gemäß den §§ 137 ff AußStrG verweigert worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit auf materiellrechtliche Verstöße beschränkt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsbürger zu Anträgen in einen von einem österreichischen Gericht durchgeführten Ausfolgungsverfahren legitimiert sind, gehört dem Verfahrensrecht an. Der zu Unrecht erfolgte Ausschluß von der Antragstellung würde aber eine Nichtigkeit begründen, da dies einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. EFSlg.47.265, 47.242 u.a.).Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur mit den in Paragraph 16, AußStrG verfügten Beschränkungen zulässig, somit nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität. Die Rechtsmittelwerber erblicken eine offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darin, daß Maßnahmen der Nachlaßsicherung (Paragraphen 23, Absatz 2, 28, AußStrG) unterblieben und ihnen zu Unrecht die Legitimation zu Anträgen gemäß den Paragraphen 137, ff AußStrG verweigert worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit auf materiellrechtliche Verstöße beschränkt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsbürger zu Anträgen in einen von einem österreichischen Gericht durchgeführten Ausfolgungsverfahren legitimiert sind, gehört dem Verfahrensrecht an. Der zu Unrecht erfolgte Ausschluß von der Antragstellung würde aber eine Nichtigkeit begründen, da dies einer Rechtsverweigerung gleichkäme vergleiche EFSlg.47.265, 47.242 u.a.).
Der bewegliche inländische Nachlaß von Ausländern, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, unterliegt gemäß § 23 Abs.2 AußStrG nicht der inländischen Jurisdiktion, wenn der Heimatstaat die Jurisdiktion ausübt. Bei Fehlen der inländischen Abhandlungsjurisdiktion hat das Gericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen und sich zuvor auf die Nachlaßsicherung (§ 28 AußStrG) und die Vorkehrungen gemäß den §§ 137, 138 und 139 AußStrG zu beschränken (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 20;Der bewegliche inländische Nachlaß von Ausländern, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, unterliegt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG nicht der inländischen Jurisdiktion, wenn der Heimatstaat die Jurisdiktion ausübt. Bei Fehlen der inländischen Abhandlungsjurisdiktion hat das Gericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen und sich zuvor auf die Nachlaßsicherung (Paragraph 28, AußStrG) und die Vorkehrungen gemäß den Paragraphen 137, 138 und 139 AußStrG zu beschränken (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 20;
Schwimann, NZ 1979, 103; Köhler, Internationales Privatrecht3 128). Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, daß § 23 Abs.2 AußStrG von der Sicherung des Nachlasses und von den in den §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen spricht. Die Bestimmung des § 23 Abs.2 AußStrG regelt jedoch nicht, wem im Verfahren auf Sicherung des Nachlasses Parteistellung zukommt. Die Sicherung des Nachlasses bedarf keines Antrages und ist daher von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung wird zudem jenen Personen zuzuerkennen sein, die in dem vor der zuständigen ausländischen Behörde geführten Verfahren als Erbberechtigte anerkannt ist. Daß dies bei den Revisionsrekurswerbern der Fall wäre, wurde von ihnen nicht dargetan. Im übrigen könnte Parteistellung nur jenen Personen zustehen, die auch nach § 137 AußStrG antragsberechtigt wären, da höchstens diejenigen, die sich gegen die Ausfolgung des Nachlasses in das Ausland zur Wehr setzen können, an Sicherungsmaßnahmen Interesse haben können, zu den im § 137 AußStrG aufgezählten Personen gehören die Revisionsrekurswerber aber nicht. Gemäß § 137 AußStrG ist die Ausfolgung eines für die Anspruchssicherung ausreichenden Nachlaßteils an das Ausland auf Antrag der Erben und Vermächtnisnehmer, welche "in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde" sind, so lange aufzuschieben, bis über deren Ansprüche im Heimatstaat des Erblassers entschieden wurde (Schwimann a. a.O. 104). Das Gesetz scheint die Befugnis von Ausländern zu Anträgen gemäß den §§ 137, 138 AußStrG an den schlichten Aufenthalt im Inland zu knüpfen. Es kann aber wohl nicht Sinn der Regelung sein, Ausländern, die im Inland etwa nur zum Zwecke, um damit ihre Parteistellung zu begründen, vorübergehend Aufenthalt nehmen, eine weitreichende Einflußmöglichkeit auf das vom österreichischen Gericht durchzuführende Ausfolgungsverfahren einzuräumen. Köhler a. a.O. 129, FN 36 und Schwimann, NZ 1979, 104 vertreten daher mit Recht die Auffassung, daß diese Befugnis nur Ausländern zusteht, die sich dauernd im Inland aufhalten. Ein Aufenthalt des Patrick de A*** im Inland wurde weder behauptet noch bescheinigt. Da Patrick de A*** im Verfahren stets nur seinen Aufenthaltsort in Lissabon bekanntgab, konnte es nicht Aufgabe des Gerichts sein, nach einem inländischen dauernden Aufenthalt des Patrick de A*** zu forschen. Cyril de A*** gab seine Anschrift im Schriftsatz vom 18.April 1986 (ON 8) mit "Moulin sans Souci, Alto do Arneiro, Malveira da Serra, Portugal, zur Zeit 1070 Wien, Zieglergasse 18" an, doch ergab eine Anfrage an das Zentralmeldeamt, daß er unter der Wiener Anschrift nicht gemeldet ist (ON 22). Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes über die von Cyril de A*** gestellten Anträge war daher ein dauernder inländischer Aufenthalt nicht bescheinigt. Erst im Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit seiner Vorstellung nicht Folge gegeben wurde, legte Cyril de A*** einen Meldezettel vor, wonach er seit 24.Oktober 1986 unter der Anschrift Wien 19.,Felix-Mottl-Straße 27, gemeldet ist. Das Rekursgericht hat aber den erstgerichtlichen Beschluß nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (EFSlg.47.073 u.a.). § 10 AußStrG ermöglicht es zwar, im Rekurs neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, wenn diese Umstände bereits vor Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgelegen sind und vom Erstgericht erwogen werden konnten (EFSlg.44.520 u.a.). Auf die mit 24.Oktober 1986 auch als erst erfolgt nachgewiesene Wohnungsnahme des Cyril de A*** in Wien war demnach nicht Bedacht zu nehmen; sie konnte die Annahme eines schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes bestandenen dauernden Aufenthalts des Cyril de A*** im Inland nicht rechtfertigen. Stehen den Rechtsmittelwerbern aber Befugnisse gemäß § 137 AußStrG nicht zu, können sie sich auch nicht darauf berufen, daß das Erstgericht Sicherungsmaßnahmen (§ 28 AußStrG) zu ihren Gunsten nicht verfügt habe.Schwimann, NZ 1979, 103; Köhler, Internationales Privatrecht3 128). Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, daß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG von der Sicherung des Nachlasses und von den in den Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen spricht. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG regelt jedoch nicht, wem im Verfahren auf Sicherung des Nachlasses Parteistellung zukommt. Die Sicherung des Nachlasses bedarf keines Antrages und ist daher von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung wird zudem jenen Personen zuzuerkennen sein, die in dem vor der zuständigen ausländischen Behörde geführten Verfahren als Erbberechtigte anerkannt ist. Daß dies bei den Revisionsrekurswerbern der Fall wäre, wurde von ihnen nicht dargetan. Im übrigen könnte Parteistellung nur jenen Personen zustehen, die auch nach Paragraph 137, AußStrG antragsberechtigt wären, da höchstens diejenigen, die sich gegen die Ausfolgung des Nachlasses in das Ausland zur Wehr setzen können, an Sicherungsmaßnahmen Interesse haben können, zu den im Paragraph 137, AußStrG aufgezählten Personen gehören die Revisionsrekurswerber aber nicht. Gemäß Paragraph 137, AußStrG ist die Ausfolgung eines für die Anspruchssicherung ausreichenden Nachlaßteils an das Ausland auf Antrag der Erben und Vermächtnisnehmer, welche "in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde" sind, so lange aufzuschieben, bis über deren Ansprüche im Heimatstaat des Erblassers entschieden wurde (Schwimann a. a.O. 104). Das Gesetz scheint die Befugnis von Ausländern zu Anträgen gemäß den Paragraphen 137, 138, AußStrG an den schlichten Aufenthalt im Inland zu knüpfen. Es kann aber wohl nicht Sinn der Regelung sein, Ausländern, die im Inland etwa nur zum Zwecke, um damit ihre Parteistellung zu begründen, vorübergehend Aufenthalt nehmen, eine weitreichende Einflußmöglichkeit auf das vom österreichischen Gericht durchzuführende Ausfolgungsverfahren einzuräumen. Köhler a. a.O. 129, FN 36 und Schwimann, NZ 1979, 104 vertreten daher mit Recht die Auffassung, daß diese Befugnis nur Ausländern zusteht, die sich dauernd im Inland aufhalten. Ein Aufenthalt des Patrick de A*** im Inland wurde weder behauptet noch bescheinigt. Da Patrick de A*** im Verfahren stets nur seinen Aufenthaltsort in Lissabon bekanntgab, konnte es nicht Aufgabe des Gerichts sein, nach einem inländischen dauernden Aufenthalt des Patrick de A*** zu forschen. Cyril de A*** gab seine Anschrift im Schriftsatz vom 18.April 1986 (ON 8) mit "Moulin sans Souci, Alto do Arneiro, Malveira da Serra, Portugal, zur Zeit 1070 Wien, Zieglergasse 18" an, doch ergab eine Anfrage an das Zentralmeldeamt, daß er unter der Wiener Anschrift nicht gemeldet ist (ON 22). Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes über die von Cyril de A*** gestellten Anträge war daher ein dauernder inländischer Aufenthalt nicht bescheinigt. Erst im Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit seiner Vorstellung nicht Folge gegeben wurde, legte Cyril de A*** einen Meldezettel vor, wonach er seit 24.Oktober 1986 unter der Anschrift Wien 19.,Felix-Mottl-Straße 27, gemeldet ist. Das Rekursgericht hat aber den erstgerichtlichen Beschluß nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (EFSlg.47.073 u.a.). Paragraph 10, AußStrG ermöglicht es zwar, im Rekurs neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, wenn diese Umstände bereits vor Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgelegen sind und vom Erstgericht erwogen werden konnten (EFSlg.44.520 u.a.). Auf die mit 24.Oktober 1986 auch als erst erfolgt nachgewiesene Wohnungsnahme des Cyril de A*** in Wien war demnach nicht Bedacht zu nehmen; sie konnte die Annahme eines schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes bestandenen dauernden Aufenthalts des Cyril de A*** im Inland nicht rechtfertigen. Stehen den Rechtsmittelwerbern aber Befugnisse gemäß Paragraph 137, AußStrG nicht zu, können sie sich auch nicht darauf berufen, daß das Erstgericht Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 28, AußStrG) zu ihren Gunsten nicht verfügt habe.
Nur am Rande sei erwähnt, daß die Revisionsrekurswerber die Erbberechtigung nach ihrem angeblichen unehelichen Vater kaum ausreichend dargetan haben dürften, da sie nur eine sogenannte Offenkundigkeitsurkunde nach Art.311-3 Code Civil vorlegten, der Art.756 Code Civil aber dahin verstanden wird, daß eine Beerbung auf Grund unehelicher Verwandtschaft voraussetzt, daß die uneheliche Abstammung, welche die Verwandtschaft vermittelt, gesetzmäßig durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist (Ferid-Bergmann, Int.Erbrecht, Frankreich Rz 94; Klingelhöffer in RabelsZ 1972, 720; vgl. auch Madlener, Das französische Familienrecht nach dem Gesetz vom 3.Jänner 1972, FamRZ 1972, 336, 342 f).Nur am Rande sei erwähnt, daß die Revisionsrekurswerber die Erbberechtigung nach ihrem angeblichen unehelichen Vater kaum ausreichend dargetan haben dürften, da sie nur eine sogenannte Offenkundigkeitsurkunde nach Artikel 311 -, 3, Code Civil vorlegten, der Artikel 756, Code Civil aber dahin verstanden wird, daß eine Beerbung auf Grund unehelicher Verwandtschaft voraussetzt, daß die uneheliche Abstammung, welche die Verwandtschaft vermittelt, gesetzmäßig durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist (Ferid-Bergmann, Int.Erbrecht, Frankreich Rz 94; Klingelhöffer in RabelsZ 1972, 720; vergleiche auch Madlener, Das französische Familienrecht nach dem Gesetz vom 3.Jänner 1972, FamRZ 1972, 336, 342 f).
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.