Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nach § 502 Abs. 5 ZPO. zulässig, weil sie sich gegen die dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1949 zugrunde liegende Rechtsansicht richtet, daß die ehemalige Zugehörigkeit des Erstklägers zur NSDAP. den nun geltend gemachten Eigenbedarf nicht als selbstverschuldet erscheinen lasse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, das in dem eben erwähnten Falle die Revision ohne einen einschränkenden Zusatz für zulässig erklärt, ist der Revisionswerber hiebei nicht auf die Bekämpfung der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden und in das Urteil erster Instanz aufgenommenen Rechtsansicht beschränkt, sondern auch zur Geltendmachung anderer Revisionsgrunde berechtigt. Es genügt, wenn er unter anderem auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die für das Prozeßgericht bei seiner Entscheidung bindend war, bekämpft.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. zulässig, weil sie sich gegen die dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1949 zugrunde liegende Rechtsansicht richtet, daß die ehemalige Zugehörigkeit des Erstklägers zur NSDAP. den nun geltend gemachten Eigenbedarf nicht als selbstverschuldet erscheinen lasse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, das in dem eben erwähnten Falle die Revision ohne einen einschränkenden Zusatz für zulässig erklärt, ist der Revisionswerber hiebei nicht auf die Bekämpfung der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden und in das Urteil erster Instanz aufgenommenen Rechtsansicht beschränkt, sondern auch zur Geltendmachung anderer Revisionsgrunde berechtigt. Es genügt, wenn er unter anderem auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die für das Prozeßgericht bei seiner Entscheidung bindend war, bekämpft.
Sachlich ist aber die Revision nicht begrundet.
Wenn der Revisionswerber meint, daß der Erstkläger den nun geltend gemachten Eigenbedarf selbst verschuldet hat, übersieht er, daß der seinerzeitige Verlust der Mietrechte durch den Erstkläger, der nach Ziffer 8 Abschnitt III, XIV. Hauptstück des NSG., die Folge seiner Registrierungspflicht war, für sich allein den Eigenbedarf noch nicht herbeigeführt hat. Der Erstkläger hat mit seiner Frau eine bei der herrschenden Wohnungsnot immerhin erträgliche Unterkunft gefunden und konnte zu der Zeit, als er sie bezog, mit einer längeren Dauer dieses Zustandes rechnen. Der dringende Bedarf nach einer anderen Wohnung hat sich erst dadurch ergeben, daß die Verwandten der Frau, bei denen diese mit dem Erstkläger wohnt, die Räume nun für sich selbst beanspruchen, daß die Gattin des Erstklägers wegen ihrer Krankheit die vereinbarten Arbeiten nicht mehr leisten kann, der Erstkläger selbst aber arbeitsunfähig ist, und überdies sein Adoptivsohn an einem schweren Leiden laboriert. Der Eigenbedarf ist also weder unmittelbar noch ausschließlich durch die seinerzeitige Zugehörigkeit des Erstklägers zur NSDAP. und seine daraus sich ergebende Registrierungspflicht verursacht. Es ist daher belanglos, ob der Verlust der Mietrechte nach dem Nationalsozialistengesetz als Sühnefolge im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 anzusehen ist oder nicht. Jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Eigenbedarf des Erstklägers von diesem nicht selbst verschuldet wurde, bei dem losen Zusammenhange mit der seinerzeitigen Parteimitgliedschaft und der Mehrheit von Zwischenursachen im Ergebnis zutreffend und daher der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in dieser Hinsicht nicht gegeben.Wenn der Revisionswerber meint, daß der Erstkläger den nun geltend gemachten Eigenbedarf selbst verschuldet hat, übersieht er, daß der seinerzeitige Verlust der Mietrechte durch den Erstkläger, der nach Ziffer 8 Abschnitt römisch drei, römisch vierzehn. Hauptstück des NSG., die Folge seiner Registrierungspflicht war, für sich allein den Eigenbedarf noch nicht herbeigeführt hat. Der Erstkläger hat mit seiner Frau eine bei der herrschenden Wohnungsnot immerhin erträgliche Unterkunft gefunden und konnte zu der Zeit, als er sie bezog, mit einer längeren Dauer dieses Zustandes rechnen. Der dringende Bedarf nach einer anderen Wohnung hat sich erst dadurch ergeben, daß die Verwandten der Frau, bei denen diese mit dem Erstkläger wohnt, die Räume nun für sich selbst beanspruchen, daß die Gattin des Erstklägers wegen ihrer Krankheit die vereinbarten Arbeiten nicht mehr leisten kann, der Erstkläger selbst aber arbeitsunfähig ist, und überdies sein Adoptivsohn an einem schweren Leiden laboriert. Der Eigenbedarf ist also weder unmittelbar noch ausschließlich durch die seinerzeitige Zugehörigkeit des Erstklägers zur NSDAP. und seine daraus sich ergebende Registrierungspflicht verursacht. Es ist daher belanglos, ob der Verlust der Mietrechte nach dem Nationalsozialistengesetz als Sühnefolge im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 anzusehen ist oder nicht. Jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Eigenbedarf des Erstklägers von diesem nicht selbst verschuldet wurde, bei dem losen Zusammenhange mit der seinerzeitigen Parteimitgliedschaft und der Mehrheit von Zwischenursachen im Ergebnis zutreffend und daher der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in dieser Hinsicht nicht gegeben.
Rechtsirrig ist auch die Ansicht des Revisionswerbers, daß bei Beurteilung des Eigenbedarfes auf den Adoptivsohn des Erstklägers nicht Rücksicht zu nehmen ist. Nach § 183 ABGB. genießen Wahlkinder dieselben Rechte gegenüber den Eltern wie die ehelichen Kinder. Warum diese rechtliche Gleichstellung bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. nicht statthaben sollte, ist nicht einzusehen, weil das Gesetz eine Ausnahme in dieser Richtung nicht verfügt. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, daß in der eben erwähnten Bestimmung die Wahlkinder nicht angeführt sind, ist ihm zu entgegnen, daß eine solche Anführung im Hinblick auf § 183 ABGB. auch nicht nötig war, vielmehr das Gegenteil ausdrücklich verfügt werden müßte, wenn die Gleichstellung hier nicht stattfinden sollte. Auch in der Berücksichtigung des Adoptivsohnes ist also ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen.Rechtsirrig ist auch die Ansicht des Revisionswerbers, daß bei Beurteilung des Eigenbedarfes auf den Adoptivsohn des Erstklägers nicht Rücksicht zu nehmen ist. Nach Paragraph 183, ABGB. genießen Wahlkinder dieselben Rechte gegenüber den Eltern wie die ehelichen Kinder. Warum diese rechtliche Gleichstellung bei Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. nicht statthaben sollte, ist nicht einzusehen, weil das Gesetz eine Ausnahme in dieser Richtung nicht verfügt. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, daß in der eben erwähnten Bestimmung die Wahlkinder nicht angeführt sind, ist ihm zu entgegnen, daß eine solche Anführung im Hinblick auf Paragraph 183, ABGB. auch nicht nötig war, vielmehr das Gegenteil ausdrücklich verfügt werden müßte, wenn die Gleichstellung hier nicht stattfinden sollte. Auch in der Berücksichtigung des Adoptivsohnes ist also ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen.
Da somit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.