Aus der Begründung:Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei der im Falle der Abänderung der Entscheidung durch das Berufungsgericht stattfindenden Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 2 Z 2 ZPO), zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (MietSlg. 34 768; SZ 52/67 ua.; Fasching, Erg.-Bd. 97). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 47/13; SZ 45/117 uva.). Dieser unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist zu bejahen: Der Kläger gewährte seiner Tochter und seinen Enkelkindern im eigenen Haushalt durch einheitliche Leistungen Naturalunterhalt, den er nun vom Beklagten als Unterhaltspflichtigem ersetzt verlangt. Es liegen aber auch die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vor, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen von der ständigen Rechtsprechung des OGH abwich; im übrigen fehlt es zur Lösung der anstehenden Rechtsfragen an einer Judikatur des OGH.Aus der Begründung:Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei der im Falle der Abänderung der Entscheidung durch das Berufungsgericht stattfindenden Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15 000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (MietSlg. 34 768; SZ 52/67 ua.; Fasching, Erg.-Bd. 97). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 47/13; SZ 45/117 uva.). Dieser unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist zu bejahen: Der Kläger gewährte seiner Tochter und seinen Enkelkindern im eigenen Haushalt durch einheitliche Leistungen Naturalunterhalt, den er nun vom Beklagten als Unterhaltspflichtigem ersetzt verlangt. Es liegen aber auch die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen von der ständigen Rechtsprechung des OGH abwich; im übrigen fehlt es zur Lösung der anstehenden Rechtsfragen an einer Judikatur des OGH.
Ständige Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist es, daß die Prüfung, ob gemäß § 1042 ABGB ein Forderungswille zur Zeit der Erbringung des Aufwandes vorhanden war, nicht zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern zu dem der Tatsachenfeststellungen gehört (EFSlg. 34 497, 30 828; EvBl. 1960/74 ua.; Fasching IV 333). Zur Frage des Forderungswillens stellte das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung -, davon ausgehend, daß im Zweifel ein Rückforderungswille anzunehmen sein möge, fest, daß "die im gegenständlichen Fall vorhandenen Umstände bis zur Trennung des Beklagten von seiner Familie im Dezember 1979 nicht geeignet sind, einen solchen Zweifel zu erzeugen". Damit zog das Erstgericht aber einen im tatsächlichen Bereich liegenden Schluß, daß auf Grund der Art des damaligen familiären Zusammenlebens der Streitteile beim Kläger der notwendige Rückforderungswille nicht anzunehmen war. Ein Abgehen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung ist auch nicht mit der Begründung zulässig, das Erstgericht habe aus Beweisergebnissen sich nicht zwingend ergebende Schlüsse gezogen. Auch Schlußfolgerungen im Tatsachenbereich, die in konkreten Feststellungen wurzeln, gehören zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes, von denen das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen darf (SZ 48/120 ua.).Ständige Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist es, daß die Prüfung, ob gemäß Paragraph 1042, ABGB ein Forderungswille zur Zeit der Erbringung des Aufwandes vorhanden war, nicht zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern zu dem der Tatsachenfeststellungen gehört (EFSlg. 34 497, 30 828; EvBl. 1960/74 ua.; Fasching römisch vier 333). Zur Frage des Forderungswillens stellte das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung -, davon ausgehend, daß im Zweifel ein Rückforderungswille anzunehmen sein möge, fest, daß "die im gegenständlichen Fall vorhandenen Umstände bis zur Trennung des Beklagten von seiner Familie im Dezember 1979 nicht geeignet sind, einen solchen Zweifel zu erzeugen". Damit zog das Erstgericht aber einen im tatsächlichen Bereich liegenden Schluß, daß auf Grund der Art des damaligen familiären Zusammenlebens der Streitteile beim Kläger der notwendige Rückforderungswille nicht anzunehmen war. Ein Abgehen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung ist auch nicht mit der Begründung zulässig, das Erstgericht habe aus Beweisergebnissen sich nicht zwingend ergebende Schlüsse gezogen. Auch Schlußfolgerungen im Tatsachenbereich, die in konkreten Feststellungen wurzeln, gehören zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes, von denen das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen darf (SZ 48/120 ua.).
Der Kläger bestritt in seiner Berufung die Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Voraussetzungen und des sich daraus gezogenen Schlusses. Da das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend diese Rüge nicht erledigte, erweist sich schon aus diesem Grund die Aufhebung seines Urteiles als unumgänglich.
Was den vom Kläger geltend gemachten Anspruch betrifft, ist es umstritten, ob derjenige, der eine nach dem Gesetz an sich einem anderen obliegende Leistung erbringt, im Zeitpunkt seiner Leistung die Absicht gehabt haben muß, Ersatz vom Zahlungspflichtigen zu verlangen ("animus obligandi"; EvBl. 1971/207; SZ 43/175; dagegen Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 1042; Stanzl in Klang[2] IV/1, 925); der Forderungswille ist jedenfalls im Zweifel anzunehmen und bedarf im Regelfall keines Beweises durch den Ansprechenden; ein Verzicht wird nicht vermutet (JBl. 1973, 210 ua.; Koziol-Welser[6] I 317). Es wird sogar ein nur hypothetischer Rückforderungswille anerkannt, wenn eine Leistung in der irrigen Annahme erbracht wurde, selbst verpflichtet zu sein, wie etwa die des vermeintlichen Vaters (SZ 33/41) oder bei einem Irrtum über den Tod des primär Unterhaltspflichtigen (SZ 31/8). Es gibt aber auch Leistungen, bei denen die Absicht, Ersatz zu verlangen, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. So führt Ehrenzweig (II/ [2] 728 f.) aus, daß, wenn ein Verwandter ein Kind mit Kleidern, Lebensmitteln usw. versorgt, es nicht von selbst klar sei, daß die Kosten bloß vorschußweise bestritten werden sollen; in solchen Fällen sei die Absicht, Ersatz zu verlangen, im Zweifel nicht anzunehmen, wenn sie nicht geäußert werde, sobald sich hiezu Anlaß und Gelegenheit ergibt; sie sei also nicht anzunehmen, wenn der Ersatz erst nach Jahren, etwa anläßlich eines Zerwürfnisses, beansprucht werde. Ehrenzweigs Beispiel, Leistungen der unehelichen Mutter anstelle des Vaters, mag nicht sehr passend sein, weil zumindest bei Bestehen eines hier häufigen Spannungsverhältnisses Ersatzwille anzunehmen sein wird; seine Auffassung hat aber sehr wohl für Fälle wie den vorliegenden Bedeutung. Wenn ein Vater seiner Tochter und ihren Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Naturalunterhaltsleistungen als Beitrag erbringt, damit der Tochter und dem Schwiegersohn die Schaffung einer ehelichen Wohnung ermöglicht wird, kann die Rückforderung gerade vom Schwiegersohn nicht eine zu vermutende Regel sein. Solche Beiträge der Eltern zur Erleichterung der Lebensführung in einer jungen Ehe werden häufig und in aller Regel schenkungsweise erbracht. Sie werden auch im allseitigen Wissen ohne Rücklagen für eine allfällige Rückzahlung durch Anhebung des Lebensstandards konsumiert. Der Grund der Leistung, die Ehe (oder Lebensgemeinschaft) des eigenen Kindes, ist im Zeitpunkt der Hingabe wirklich gegeben, der erwartete Erfolg, die Fortdauer der Ehe, kann im Zweifel nicht als Bedingung für die Nichtrückforderung angesehen werden. Daß eine Ehe scheitern kann, ist bekannt und gehört zum Risiko, das im allgemeinen nicht nur von den Eheleuten, sondern auch von deren Verwandten, die zur Erleichterung der Eheführung beitragen, hingenommen wird, sodaß aus diesem Gründe allein sonst nicht gegebene Ansprüche nicht entstehen bzw. nur ausdrücklich vereinbarte Bedingungen eintreten werden. Naturalunterhaltsbeiträge sind keineswegs Schenkungen von Liegenschaftsanteilen oder ähnlichen Werten, von denen angenommen wird, sie würden unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe gemacht (SZ 48/9 mit Aufs. von Rummel, JBl. 1976, 626, 629), gleichzuhalten. Es muß vielmehr im Zweifel angenommen werden, daß der Leistende einen unbedingten Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse der bestehenden Lebensgemeinschaft bzw. der später abgeschlossenen Ehe machte. Der Beitrag des Leistenden wird dann schon durch die tatsächliche Lebensgemeinschaft oder Ehe gerechtfertigt, sodaß er als endgültig anzusehen ist, es sei denn, daß - vor der Leistung - die Rückforderung zwischen den Streitteilen für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft vereinbart worden wäre. Der Beklagte müßte, damit der Anspruch des Klägers gerechtfertigt wäre, vor Erbringung der Leistung die vom Kläger allenfalls gesetzte Bedingung (rechtsgeschäftlich) akzeptiert haben, mit anderen Worten, es müßte wirtschaftlich eine Situation bestanden haben, als hätte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen gewährt, auf dessen Rückzahlung er so lange verzichtete, als die Lebensgemeinschaft bzw. Ehegemeinschaft bestand. Diese Anspruchsvoraussetzungen hätte der Kläger zu beweisen. Der Kläger rügte das Fehlen entsprechender Feststellungen in seiner Berufung. Damit wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auseinanderzusetzen haben.Was den vom Kläger geltend gemachten Anspruch betrifft, ist es umstritten, ob derjenige, der eine nach dem Gesetz an sich einem anderen obliegende Leistung erbringt, im Zeitpunkt seiner Leistung die Absicht gehabt haben muß, Ersatz vom Zahlungspflichtigen zu verlangen ("animus obligandi"; EvBl. 1971/207; SZ 43/175; dagegen Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu Paragraph 1042,; Stanzl in Klang[2] IV/1, 925); der Forderungswille ist jedenfalls im Zweifel anzunehmen und bedarf im Regelfall keines Beweises durch den Ansprechenden; ein Verzicht wird nicht vermutet (JBl. 1973, 210 ua.; Koziol-Welser[6] römisch eins 317). Es wird sogar ein nur hypothetischer Rückforderungswille anerkannt, wenn eine Leistung in der irrigen Annahme erbracht wurde, selbst verpflichtet zu sein, wie etwa die des vermeintlichen Vaters (SZ 33/41) oder bei einem Irrtum über den Tod des primär Unterhaltspflichtigen (SZ 31/8). Es gibt aber auch Leistungen, bei denen die Absicht, Ersatz zu verlangen, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. So führt Ehrenzweig (II/ [2] 728 f.) aus, daß, wenn ein Verwandter ein Kind mit Kleidern, Lebensmitteln usw. versorgt, es nicht von selbst klar sei, daß die Kosten bloß vorschußweise bestritten werden sollen; in solchen Fällen sei die Absicht, Ersatz zu verlangen, im Zweifel nicht anzunehmen, wenn sie nicht geäußert werde, sobald sich hiezu Anlaß und Gelegenheit ergibt; sie sei also nicht anzunehmen, wenn der Ersatz erst nach Jahren, etwa anläßlich eines Zerwürfnisses, beansprucht werde. Ehrenzweigs Beispiel, Leistungen der unehelichen Mutter anstelle des Vaters, mag nicht sehr passend sein, weil zumindest bei Bestehen eines hier häufigen Spannungsverhältnisses Ersatzwille anzunehmen sein wird; seine Auffassung hat aber sehr wohl für Fälle wie den vorliegenden Bedeutung. Wenn ein Vater seiner Tochter und ihren Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Naturalunterhaltsleistungen als Beitrag erbringt, damit der Tochter und dem Schwiegersohn die Schaffung einer ehelichen Wohnung ermöglicht wird, kann die Rückforderung gerade vom Schwiegersohn nicht eine zu vermutende Regel sein. Solche Beiträge der Eltern zur Erleichterung der Lebensführung in einer jungen Ehe werden häufig und in aller Regel schenkungsweise erbracht. Sie werden auch im allseitigen Wissen ohne Rücklagen für eine allfällige Rückzahlung durch Anhebung des Lebensstandards konsumiert. Der Grund der Leistung, die Ehe (oder Lebensgemeinschaft) des eigenen Kindes, ist im Zeitpunkt der Hingabe wirklich gegeben, der erwartete Erfolg, die Fortdauer der Ehe, kann im Zweifel nicht als Bedingung für die Nichtrückforderung angesehen werden. Daß eine Ehe scheitern kann, ist bekannt und gehört zum Risiko, das im allgemeinen nicht nur von den Eheleuten, sondern auch von deren Verwandten, die zur Erleichterung der Eheführung beitragen, hingenommen wird, sodaß aus diesem Gründe allein sonst nicht gegebene Ansprüche nicht entstehen bzw. nur ausdrücklich vereinbarte Bedingungen eintreten werden. Naturalunterhaltsbeiträge sind keineswegs Schenkungen von Liegenschaftsanteilen oder ähnlichen Werten, von denen angenommen wird, sie würden unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe gemacht (SZ 48/9 mit Aufs. von Rummel, JBl. 1976, 626, 629), gleichzuhalten. Es muß vielmehr im Zweifel angenommen werden, daß der Leistende einen unbedingten Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse der bestehenden Lebensgemeinschaft bzw. der später abgeschlossenen Ehe machte. Der Beitrag des Leistenden wird dann schon durch die tatsächliche Lebensgemeinschaft oder Ehe gerechtfertigt, sodaß er als endgültig anzusehen ist, es sei denn, daß - vor der Leistung - die Rückforderung zwischen den Streitteilen für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft vereinbart worden wäre. Der Beklagte müßte, damit der Anspruch des Klägers gerechtfertigt wäre, vor Erbringung der Leistung die vom Kläger allenfalls gesetzte Bedingung (rechtsgeschäftlich) akzeptiert haben, mit anderen Worten, es müßte wirtschaftlich eine Situation bestanden haben, als hätte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen gewährt, auf dessen Rückzahlung er so lange verzichtete, als die Lebensgemeinschaft bzw. Ehegemeinschaft bestand. Diese Anspruchsvoraussetzungen hätte der Kläger zu beweisen. Der Kläger rügte das Fehlen entsprechender Feststellungen in seiner Berufung. Damit wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auseinanderzusetzen haben.