Aus der Begründung:
Gemäß § 77 Abs. 2 JN. gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist. Es handelt sich dabei um Erbteilungs-(Erbschafts-)Klagen, also um Klagen, bei denen der Kläger die Abtretung der ganzen Verlassenschaft oder eines Erbteiles wegen seines besseren oder gleichen Erbrechtes begehrt. Daß der Rechtsgrund der "Klagen welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", im Erbrecht des Klägers liegt, ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, sondern wird auch in den Materialien zu den Zivilprozeßgesetzen, Band I, Seite 74, deutlich ausgesprochen, wenn sie darauf verweisen, daß das Recht, Teilung zu verlangen, entweder in der Einantwortung begrundet oder durch das über die Erbrechtsklage ergangene Urteil festgestellt sein müsse. Erbrechts- und Erbschaftsklage können dabei miteinander verbunden werden. In der erbrechtlichen Grundlage des Anspruches finden die Materialien auch den gesetzgeberischen Grund für die Schaffung des Gerichtsstandes des § 77 Abs. 2 JN. Sie führen dazu aus, daß über die Art der Teilung zu entscheiden, kein anderes Gericht so sehr berufen sei, als das der Nachlaßabhandlung. Hier seien in der Kenntnis der Nachlaßverhältnisse seitens des Richters und in den Gerichtsakten alle Vorbedingungen für diese Entscheidung gegeben, nirgends anderswo finde sich das Prozeßmaterial gleich gut vorbereitet.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, JN. gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist. Es handelt sich dabei um Erbteilungs-(Erbschafts-)Klagen, also um Klagen, bei denen der Kläger die Abtretung der ganzen Verlassenschaft oder eines Erbteiles wegen seines besseren oder gleichen Erbrechtes begehrt. Daß der Rechtsgrund der "Klagen welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", im Erbrecht des Klägers liegt, ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, sondern wird auch in den Materialien zu den Zivilprozeßgesetzen, Band römisch eins, Seite 74, deutlich ausgesprochen, wenn sie darauf verweisen, daß das Recht, Teilung zu verlangen, entweder in der Einantwortung begrundet oder durch das über die Erbrechtsklage ergangene Urteil festgestellt sein müsse. Erbrechts- und Erbschaftsklage können dabei miteinander verbunden werden. In der erbrechtlichen Grundlage des Anspruches finden die Materialien auch den gesetzgeberischen Grund für die Schaffung des Gerichtsstandes des Paragraph 77, Absatz 2, JN. Sie führen dazu aus, daß über die Art der Teilung zu entscheiden, kein anderes Gericht so sehr berufen sei, als das der Nachlaßabhandlung. Hier seien in der Kenntnis der Nachlaßverhältnisse seitens des Richters und in den Gerichtsakten alle Vorbedingungen für diese Entscheidung gegeben, nirgends anderswo finde sich das Prozeßmaterial gleich gut vorbereitet.
Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin keineswegs die Abtretung der Verlassenschaft oder eines Erbteiles. Die Erbrechte sind unter den Parteien nicht streitig. Die Klägerin behauptet auch nicht, daß ihr die Beklagten die Herausgabe eines Erbteiles vorenthalten. Über die Erbschaft haben sich die Parteien durch Abschluß des Erbübereinkommens in der Weise geeinigt, daß sie das Gasthausunternehmen gemeinschaftlich fortführten. Die dadurch festgelegte Erwerbsgesellschaft hat die Klägerin nach ihrer Klagsbehauptung vertragsmäßig aufgekundigt und verlangt nun die Aufhebung der Gemeinschaft (§ 830 ABGB.). Sie begehrt also nicht die Herausgabe eines Erbteiles, sondern die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache und findet den Rechtsgrund dieses Begehrens nicht in ihrem Erbrecht sondern in der dem Miteigentümer zustehenden Befugnis, Teilung zu verlangen. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Gerichtsstand des § 77 Abs. 2 JN. eingreife, als rechtsirrig dargetan. Zu bemerken bleibt noch, daß der Sachverhalt, der den vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 1933, RZ. 1934 S. 20, und des OG. Brünn vom 2. März 1929, ZBl. 1930 Nr. 54, zugrunde lag, dem gegenständlichen Rechtsfall keineswegs entsprach. In jenem Fall haben Kläger und Beklagter als Erben außergerichtlich die Naturalteilung des Nachlasses vereinbart und der Kläger verlangte nach der Einantwortung die Zuhaltung der Vereinbarung. In diesem Fall war die Ausfolgung einzelner Erbschaftssachen auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens begehrt worden. Hier wie dort ging daher das Begehren auf Herausgabe von Nachlaßsachen und lag der Klagegrund im Erbrecht der Kläger, wobei im Erbübereinkommen Einzelheiten vereinbart waren. Den vorliegenden Rechtsstreit vor das Abhandlungsgericht zu verweisen, würde schließlich auch dem gesetzgeberischen Grund für die Bereitstellung des Gerichtsstandes des § 77 Abs. 2 JN. nicht entsprechen. Es ist in keiner Weise einzusehen, warum das Bezirksgericht, das vor Jahren den Nachlaß abgehandelt hat, in besonderer Weise zur Entscheidung des jetzt anhängigen Rechtsstreites geeignet sein sollte.Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin keineswegs die Abtretung der Verlassenschaft oder eines Erbteiles. Die Erbrechte sind unter den Parteien nicht streitig. Die Klägerin behauptet auch nicht, daß ihr die Beklagten die Herausgabe eines Erbteiles vorenthalten. Über die Erbschaft haben sich die Parteien durch Abschluß des Erbübereinkommens in der Weise geeinigt, daß sie das Gasthausunternehmen gemeinschaftlich fortführten. Die dadurch festgelegte Erwerbsgesellschaft hat die Klägerin nach ihrer Klagsbehauptung vertragsmäßig aufgekundigt und verlangt nun die Aufhebung der Gemeinschaft (Paragraph 830, ABGB.). Sie begehrt also nicht die Herausgabe eines Erbteiles, sondern die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache und findet den Rechtsgrund dieses Begehrens nicht in ihrem Erbrecht sondern in der dem Miteigentümer zustehenden Befugnis, Teilung zu verlangen. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz 2, JN. eingreife, als rechtsirrig dargetan. Zu bemerken bleibt noch, daß der Sachverhalt, der den vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 1933, RZ. 1934 S. 20, und des OG. Brünn vom 2. März 1929, ZBl. 1930 Nr. 54, zugrunde lag, dem gegenständlichen Rechtsfall keineswegs entsprach. In jenem Fall haben Kläger und Beklagter als Erben außergerichtlich die Naturalteilung des Nachlasses vereinbart und der Kläger verlangte nach der Einantwortung die Zuhaltung der Vereinbarung. In diesem Fall war die Ausfolgung einzelner Erbschaftssachen auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens begehrt worden. Hier wie dort ging daher das Begehren auf Herausgabe von Nachlaßsachen und lag der Klagegrund im Erbrecht der Kläger, wobei im Erbübereinkommen Einzelheiten vereinbart waren. Den vorliegenden Rechtsstreit vor das Abhandlungsgericht zu verweisen, würde schließlich auch dem gesetzgeberischen Grund für die Bereitstellung des Gerichtsstandes des Paragraph 77, Absatz 2, JN. nicht entsprechen. Es ist in keiner Weise einzusehen, warum das Bezirksgericht, das vor Jahren den Nachlaß abgehandelt hat, in besonderer Weise zur Entscheidung des jetzt anhängigen Rechtsstreites geeignet sein sollte.
Den Rekursen war daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben.