Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Soweit er die schon in der Berufung erhobenen Vorwürfe, das erstgerichtliche Verfahren sei nichtig, weil er von den dort bestellten Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe mangels Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht habe vertreten werden können, und das Erstgericht überdies in Mißachtung des Art.6 MRK keinen persönlichen Kontakt des Klägers mit den ihm bestellten Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe gewährleistet, die Verfahrenshilfe zu spät bewilligt, das Verfahren infolge zu Unrecht geprüfter Prozeßfähigkeit des Klägers zu sehr erweitert und das Verfahren in Überschreitung der in der Zivilprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsätze auch über die Frage der mangelnden Prozeßfähigkeit hinaus von amtswegen abgeführt habe, in der Revision wiederholt, obgleich das Berufungsgericht die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, übersieht er, daß auch der Oberste Gerichtshof an diese berufungsgerichtliche Entscheidung gebunden ist (SZ 56/133 uva; Fasching, Komm.IV 409 und ZPR Rz 1905). Solche Nichtigkeitsgründe können schon deshalb in der Revision nicht erneut geltend gemacht werden. Als Nichtigkeit gemäß §§ 503 Abs 1 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO rügt der Kläger ferner, daß das Berufungsgericht nicht in erkennbarer Weise darauf Bedacht genommen habe, daß er in der Berufung Verstöße gegen Art.6 MRK, die Unterlassung der Abrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Schlafzimmers und die behaupteten Nichtigkeitsgründe auch als Verfahrensmängel geltend gemacht habe; dieses Vorbringen ist aktenwidrig, weil das Berufungsgericht zu all diesen Fragen - mit Ausnahme der Abrechnung über den Verkauf des Schlafzimmers, für den es die Feststellung übernahm, daß der Beklagte dem Kläger das Inkasso überlassen habe, - sogar ausdrücklich Stellung genommen hat (ON 155 S 4 und 5); im übrigen bewirkt die Unterlassung einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen keine Nichtigkeit (7 Ob 648,649/76; vgl. Arb.8609). Die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit er die schon in der Berufung erhobenen Vorwürfe, das erstgerichtliche Verfahren sei nichtig, weil er von den dort bestellten Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe mangels Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht habe vertreten werden können, und das Erstgericht überdies in Mißachtung des Artikel 6, MRK keinen persönlichen Kontakt des Klägers mit den ihm bestellten Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe gewährleistet, die Verfahrenshilfe zu spät bewilligt, das Verfahren infolge zu Unrecht geprüfter Prozeßfähigkeit des Klägers zu sehr erweitert und das Verfahren in Überschreitung der in der Zivilprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsätze auch über die Frage der mangelnden Prozeßfähigkeit hinaus von amtswegen abgeführt habe, in der Revision wiederholt, obgleich das Berufungsgericht die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, übersieht er, daß auch der Oberste Gerichtshof an diese berufungsgerichtliche Entscheidung gebunden ist (SZ 56/133 uva; Fasching, Komm.IV 409 und ZPR Rz 1905). Solche Nichtigkeitsgründe können schon deshalb in der Revision nicht erneut geltend gemacht werden. Als Nichtigkeit gemäß Paragraphen 503, Absatz eins, Ziffer eins, 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO rügt der Kläger ferner, daß das Berufungsgericht nicht in erkennbarer Weise darauf Bedacht genommen habe, daß er in der Berufung Verstöße gegen Artikel 6, MRK, die Unterlassung der Abrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Schlafzimmers und die behaupteten Nichtigkeitsgründe auch als Verfahrensmängel geltend gemacht habe; dieses Vorbringen ist aktenwidrig, weil das Berufungsgericht zu all diesen Fragen - mit Ausnahme der Abrechnung über den Verkauf des Schlafzimmers, für den es die Feststellung übernahm, daß der Beklagte dem Kläger das Inkasso überlassen habe, - sogar ausdrücklich Stellung genommen hat (ON 155 S 4 und 5); im übrigen bewirkt die Unterlassung einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen keine Nichtigkeit (7 Ob 648,649/76; vergleiche Arb.8609). Die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Vorinstanzen hätten die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst: Der Kläger habe nur zu beweisen, daß ein Geschäftsbesorgungsverhältnis bestanden habe; ob der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht im Sinne des § 1012 ABGB nachgekommen sei, habe dagegen dieser unter Beweis zu stellen. Der Kläger übersieht dabei, daß die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn das Gericht einen für den Streitausgang erheblichen Beweis als nicht erbracht ansieht. Das Erstgericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger über seine Geschäftsbesorgungstätigkeit Rechnung gelegt habe und dieser mit der Rechnung nicht nur einverstanden gewesen sei, sondern auch keinerlei Ergänzung gefordert habe. Damit hat der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht als bevollmächtiger Geschäftsbesorger entsprochen; jedenfalls aber hat der Kläger - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - die Rechnung anerkannt, so daß er in diesem Fall nicht ein zweites Mal die Rechnungslegung durch den Beklagten erzwingen kann.Die Rechtsrüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Vorinstanzen hätten die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst: Der Kläger habe nur zu beweisen, daß ein Geschäftsbesorgungsverhältnis bestanden habe; ob der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht im Sinne des Paragraph 1012, ABGB nachgekommen sei, habe dagegen dieser unter Beweis zu stellen. Der Kläger übersieht dabei, daß die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn das Gericht einen für den Streitausgang erheblichen Beweis als nicht erbracht ansieht. Das Erstgericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger über seine Geschäftsbesorgungstätigkeit Rechnung gelegt habe und dieser mit der Rechnung nicht nur einverstanden gewesen sei, sondern auch keinerlei Ergänzung gefordert habe. Damit hat der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht als bevollmächtiger Geschäftsbesorger entsprochen; jedenfalls aber hat der Kläger - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - die Rechnung anerkannt, so daß er in diesem Fall nicht ein zweites Mal die Rechnungslegung durch den Beklagten erzwingen kann.
Das Begehren auf Herausgabe der - im übrigen nicht näher bezeichneten - "Originalurkunden, Belege und sonstigen Aufzeichnungen" - ist, da es ausschließlich auf die Rechnungslegungspflicht des Geschäftsbesorgers gegründet ist, nur als Bestandteil des Begehrens auf Rechnungslegung zu verstehen; abgesehen davon, daß es mangels näherer Bezeichnung der Urkunden nicht vollsteckbar wäre, ist das Begehren schon deshalb nicht berechtigt, weil der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht bereits nachgekommen ist und zur Herausgabe von Urkunden, mit deren Hilfe die angestrebte, aber nicht mehr erzwingbare Abrechnung geprüft hätte werden sollen, schon deshalb nicht mehr verpflichtet sein kann. Einen besonderen, über die Rechnungslegungspflicht hinausgehenden Verpflichtungsgrund zur Herausgabe dieser Urkunden und Belege hat der Kläger nicht behauptet. Ob der Geschäftsbesorger zur Herausgabe oder - wie nach der Rechtsprechung (SZ 8/92; 5 Ob 256/74) - bloß zur Vorlage der die Abrechnung belegenden Urkunden verpflichtet ist, muß deshalb ebensowenig geprüft werden wie die Frage, welcher der Streitteile in diesem Umfang des Begehrens beweisbelastet ist.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.