Begründung:
Der Kläger betreibt eine Hundezucht und ist Eigentümer einer Rottweiler-Zuchthündin, die seiner Intention nach viermal in ihrem Leben werfen sollte. Mit ihrem ersten Wurf am 15. 9. 1999 brachte die Hündin neun Welpen zur Welt. Für den 22. und 23. 4. 2000 hatte der Kläger mit der Besitzerin eines Rottweiler-Zuchtrüden einen Decktermin vereinbart; seine Hündin war zu dieser Zeit läufig. Trotz ordnungsgemäßer Verwahrung wurde die Hündin von einem Bernhardiner-Schäfer-Mischlingsrüden, dessen Eigentümer und Halter die Beklagten sind, gedeckt, weil sich der Rüde im Zuge eines Spaziergangs losgerissen hatte, zum Zwinger der Rottweiler-Hündin gelaufen und in diesen eingedrungen war. Die für den 22./23. 4. 2000 geplante Zuchtdeckung konnte aufgrund der Fehldeckung durch den Rüden der Beklagten nicht durchgeführt werden. Der Kläger musste an seiner Hündin eine hormonelle Abtreibung vornehmen lassen, wofür Tierarztkosten von 2.480 S aufliefen. Durch die Fehldeckung verschob sich der nächste Wurf lediglich um rund sechs Monate. Tatsächlich erfolgte der nächste Wurf im Februar 2001. Die vom Kläger angestrebten vier Deckungen im Leben seiner Zuchthündin waren trotz der Fehldeckung weiterhin leicht möglich. Durch die Fehldeckung und die Abtreibung entstand keine Wertminderung an der Hündin und ihren folgenden Würfen, es ist auch kein gesundheitlicher Schaden an ihr eingetreten oder künftig zu befürchten. An Fahrtkosten (zum Tierarzt und zum Rechtsanwalt) musste der Kläger 1.000 S aufwenden. Unter Bedachtnahme auf die Aufzuchts- und Deckungskosten könnte der Kläger bei der Verwertung eines (Zucht-)Wurfs seiner Hündin 68.000 S (= 4.941,75 EUR) erzielen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 11.807,88 EUR und die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten "für alle zukünftigen Schäden und entgangenen Zuchtergebnisse des Klägers aufgrund der am 22. 4. 2000 durch den Hund" der Beklagten "erfolgten Fehldeckung". Es sei ihm aus dem vereitelten Verkauf der bei einem Wurf zu erwartenden Welpen ein Gewinn im Betrag von 136.000 S entgangen. Wegen der Fehldeckung würden die Folgezüchtungen nicht mehr als absolut reinrassig anerkannt werden, woraus ein Mindererlös folge und zudem ein Wertverlust an der Zuchthündin eingetreten sei, was einen Schaden von 20.000 S hervorgerufen habe. Dem Kläger seien Tierarztkosten von 2.480 S aufgelaufen; er habe Aufwendungen für die Wiederherstellung des Hundezwingers sowie für diverse Fahrten tätigen müssen, die Schadenersatz in der pauschalen Höhe von 4.000 S rechtfertigten. Folgeschäden im Vermögen des Klägers seien nicht auszuschließen.
Die Beklagten bestritten vor allem, ihren Rüden mangelhaft verwahrt zu haben, wendeten sich aber auch konkret gegen die nach ihrer Meinung nicht berechtigten Schadenersatzansprüche.
Das Erstgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von 2.597,33 EUR und wies das gesamte restliche Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab. Der ungewollte Deckakt sei als Sachbeschädigung anzusehen, der aus der geplanten Zuchtdeckung zu erwartende Erlös sei nach § 1320 ABGB ersatzfähig. Dies gelte auch für die Kosten der hormonellen Abtreibung und die Fahrtspesen des Klägers. Der Schaden sei eingetreten, weil dem Kläger die Verwertung des (Zucht-)Wurfs entgangen sei; allenfalls sei ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten in der Zukunft möglich. Dem Erstbeklagten sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, doch habe die Zweitbeklagte die erforderliche Verwahrung bzw Beaufsichtigung ihres Rüden vernachlässigt. Der Kläger habe aber ein gleichteiliges Mitverschulden zu verantworten, weil er seine läufige Hündin ungenügend verwahrt habe. Der ihm zu ersetzende Schaden setze sich aus den (entgangenen) Einnahmen aus dem Welpenverkauf abzüglich der Deckungs- und Aufzuchtkosten, also 68.000 S, aus den Tierarztkosten von 2.480 S und den Fahrtspesen von 1.000 S zusammen. Unter Bedachtnahme auf sein Mitverschulden seien ihm 2.597,33 EUR zuzusprechen. Das Begehren auf Zahlung von 20.000 S für die Mindererlöse weiterer Würfe und eine Wertminderung der Hündin sei unberechtigt, weil keine Wertminderung vorliege und Mindererlöse nicht zu erwarten seien. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger alle Schäden ersetzt erhalten habe und keine Dauerfolgen entstanden seien.Das Erstgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von 2.597,33 EUR und wies das gesamte restliche Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab. Der ungewollte Deckakt sei als Sachbeschädigung anzusehen, der aus der geplanten Zuchtdeckung zu erwartende Erlös sei nach Paragraph 1320, ABGB ersatzfähig. Dies gelte auch für die Kosten der hormonellen Abtreibung und die Fahrtspesen des Klägers. Der Schaden sei eingetreten, weil dem Kläger die Verwertung des (Zucht-)Wurfs entgangen sei; allenfalls sei ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten in der Zukunft möglich. Dem Erstbeklagten sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, doch habe die Zweitbeklagte die erforderliche Verwahrung bzw Beaufsichtigung ihres Rüden vernachlässigt. Der Kläger habe aber ein gleichteiliges Mitverschulden zu verantworten, weil er seine läufige Hündin ungenügend verwahrt habe. Der ihm zu ersetzende Schaden setze sich aus den (entgangenen) Einnahmen aus dem Welpenverkauf abzüglich der Deckungs- und Aufzuchtkosten, also 68.000 S, aus den Tierarztkosten von 2.480 S und den Fahrtspesen von 1.000 S zusammen. Unter Bedachtnahme auf sein Mitverschulden seien ihm 2.597,33 EUR zuzusprechen. Das Begehren auf Zahlung von 20.000 S für die Mindererlöse weiterer Würfe und eine Wertminderung der Hündin sei unberechtigt, weil keine Wertminderung vorliege und Mindererlöse nicht zu erwarten seien. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger alle Schäden ersetzt erhalten habe und keine Dauerfolgen entstanden seien.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger 252,90 EUR (= Tierarztkosten von 2.480 S und Fahrtspesen von 1.000 S) zu zahlen und feststellte, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden und entgehenden Zuchtergebnisse aufgrund der am 22. 4. 2000 erfolgten Fehldeckung der Zuchthündin durch den Hund der Beklagten haften. Das Mehrbegehren im Betrag von 11.554,98 EUR wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteige und erklärte letztlich die ordentliche Revision für zulässig. Beide Beklagten hätten ihre Verwahrungspflicht vernachlässigt, wohingegen die vom Kläger vorgenommene Verwahrung seiner Hündin als angemessen und ausreichend sicher anzusehen sei, weshalb ihn kein Mitverschulden am ungewollten Deckungsakt treffe. Durch die Fehldeckung und Abtreibung sei keine Wertminderung an der Hündin und deren Folgewürfen entstanden, ein gesundheitlicher Schaden der Hündin sei weder eingetreten noch in der Zukunft zu befürchten. Demnach sei der aus dem Titel Wertminderung begehrte Betrag von 20.000 S nicht zuzusprechen. Berechtigt sei allerdings das Begehren auf Ersatz der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Tierarztkosten und Fahrtspesen im Gesamtbetrag von 3.480 S (= 252,90 EUR), welche Summe die Beklagten zur ungeteilten Hand zu ersetzen hätten. Der in der Beschränkung der beabsichtigten Nutzung des Tieres liegende Sachschaden könnte zu weiteren ersatzfähigen Vermögensnachteilen (Folgeschäden) führen, etwa zum Entgang eines Gewinns aus dem Verkauf von Welpen. Nun habe der Kläger selbst deponiert, dass er aus Qualitätsgründen die Hündin maximal viermal zur Deckung zulasse, weshalb ein Entgang von Einnahmen aus dem Verkauf von Welpen nur dann entstehen könnte, wenn die Fehldeckung den Ausfall eines dieser vier Würfe zur Folge hätte. Durch die Fehldeckung habe sich aber lediglich der nächste Wurf um etwa sechs Monate verschoben, weshalb die vom Kläger angestrebten vier Würfe der Hündin nach wie vor leicht möglich seien und ihm daher lediglich insofern ein Vermögensschaden aus der Fehldeckung erwachsen sei, als er die Einnahmen aus dem Verkauf der Welpen erst zu einem späteren Zeitpunkt lukrieren habe können. Einen derartigen Zins- bzw Verzögerungsschaden habe er nicht geltend gemacht. Es stehe nicht fest, ob der Ausfall eines kompletten Zuchtwurfs überhaupt stattfinden werde, und die bloß künftige Möglichkeit eines solchen Schadens könne nicht zum Zuspruch des vom Kläger behaupteten Gewinnentgangs führen. Da ein Gewinnentgang aber nicht völlig auszuschließen sei, sei dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben.