Die Rechtsmittel der beklagten Parteien sind unzulässig.
Die erstbeklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen Punkt I des Spruchs des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts für nichtig erklärt und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Damit ist das als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel als Rekurs zu behandeln. Die Fehlbezeichnung schadet dabei nicht (RIS-Justiz RS0036258).Die erstbeklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen Punkt römisch eins des Spruchs des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts für nichtig erklärt und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Damit ist das als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel als Rekurs zu behandeln. Die Fehlbezeichnung schadet dabei nicht (RIS-Justiz RS0036258).
Nach § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das ist hier aber nicht der Fall. Sowohl der ausdrückliche Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses als auch die Stellung dieses Ausspruchs in der Systematik des Spruchs des Rekursgerichts und dessen Begründung für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof machen deutlich, dass sich der Ausspruch des Rekursgerichts ausschließlich auf Punkt II seines Spruchs bezieht. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts damit keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthält, ist er absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580). Das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei ist aus diesem Grund zurückzuweisen.Nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das ist hier aber nicht der Fall. Sowohl der ausdrückliche Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses als auch die Stellung dieses Ausspruchs in der Systematik des Spruchs des Rekursgerichts und dessen Begründung für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof machen deutlich, dass sich der Ausspruch des Rekursgerichts ausschließlich auf Punkt römisch zwei seines Spruchs bezieht. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts damit keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthält, ist er absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580). Das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die zweitbeklagte Partei bekämpfte die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung. Solche Beschlüsse sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0113736 [T3]). Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei ist somit nicht absolut unzulässig. Er ist aber mangels Beschwer zurückzuweisen.Die zweitbeklagte Partei bekämpfte die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung. Solche Beschlüsse sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0113736 [T3]). Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei ist somit nicht absolut unzulässig. Er ist aber mangels Beschwer zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung nicht Selbstzweck (2 Ob 110/07a; 1 Ob 176/11f ua). Die Beschwer aufgrund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann aber ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer (RIS-Justiz RS0122282; RS0117039 [T2]).
Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Rekursbeantwortung bliebe ohne Auswirkung auf diesen Beschluss. Einer inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses käme damit nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung zweiter Instanz begründet keine Beschwer (RIS-Justiz RS0002396).
Der Kläger hat zu den Rechtsmitteln der beklagten Parteien jeweils Revisionsrekursbeantwortungen erstattet. Diese sind als verspätet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelschriften wurden am 22. 2. bzw am 23. 2. 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelbeantwortungen des Klägers wurden jeweils am 12. 3. 2012 (also nach Ablauf der hier nach § 521a Abs 1 ZPO geltenden vierzehntägigen Frist) eingebracht.Der Kläger hat zu den Rechtsmitteln der beklagten Parteien jeweils Revisionsrekursbeantwortungen erstattet. Diese sind als verspätet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelschriften wurden am 22. 2. bzw am 23. 2. 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelbeantwortungen des Klägers wurden jeweils am 12. 3. 2012 (also nach Ablauf der hier nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO geltenden vierzehntägigen Frist) eingebracht.