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Entscheidung 1 Ob 62/18a×

Entscheidung 1 Ob 62/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008706 Rechtssatz 20.09.1988Zivilrecht
Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besondere …
RS0015520 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.
RS0031419 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestim …
RS0036969 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung.
RS0106868 Rechtssatz 25.10.1996Zivilrecht
Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des …
RS0132059 Rechtssatz 30.04.2018Zivilrecht
Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.