Aus den Entscheidungsgründen:
Der von den Klägern angerufene Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 14 MG entspricht nahezu wörtlich jenem des § 19 Abs 2 Z 13, zweiter Fall MG (alter Fassung). Für die Beurteilung dieses Kündigungsgrundes können daher die von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13, zweiter Fall, MG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Geschieht dies, dann ist bei der Prüfung der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nur bei einem dauernden und völligen Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages gegeben ist (MietSlg 15.445, 17.542, 19.375, 20.485). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl MietSlg 7470, 7474, 9030, 9049, 9747, 15.445, 17.541) kommt es auf die Art der regemäßigen geschäftlichen Betätigung nicht an; die - von den Klägern erst in der Revisionsschrift und unter Verletzung des Neuerungsverbotes behauptete - vertragswidrige Verwendung des Bestandobjektes könnte allerdings dann, wenn sie wichtige Interessen des Bestandgebers berührt, einen Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 1 MG allenfalls auch einen solchen nach § 19 Abs 2 Z 4 MG bilden (MietSlg 7333, 7334, 17.541). Die geschäftliche Betätigung kann also grundsätzlich auch in der Benützung eines Verkaufslokales als Aufbewahrungsraum (Lagerraum) für Waren eines vom Gekundigten betriebenen Unternehmens bestehen.Der von den Klägern angerufene Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG entspricht nahezu wörtlich jenem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13,, zweiter Fall MG (alter Fassung). Für die Beurteilung dieses Kündigungsgrundes können daher die von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13,, zweiter Fall, MG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Geschieht dies, dann ist bei der Prüfung der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nur bei einem dauernden und völligen Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages gegeben ist (MietSlg 15.445, 17.542, 19.375, 20.485). Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche MietSlg 7470, 7474, 9030, 9049, 9747, 15.445, 17.541) kommt es auf die Art der regemäßigen geschäftlichen Betätigung nicht an; die - von den Klägern erst in der Revisionsschrift und unter Verletzung des Neuerungsverbotes behauptete - vertragswidrige Verwendung des Bestandobjektes könnte allerdings dann, wenn sie wichtige Interessen des Bestandgebers berührt, einen Kündigungstatbestand nach Paragraph 19, Absatz eins, MG allenfalls auch einen solchen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG bilden (MietSlg 7333, 7334, 17.541). Die geschäftliche Betätigung kann also grundsätzlich auch in der Benützung eines Verkaufslokales als Aufbewahrungsraum (Lagerraum) für Waren eines vom Gekundigten betriebenen Unternehmens bestehen.
Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild verwendet die Beklagte die aufgekundigten Räumlichkeiten zur Lagerung ihrer Warenvorräte, sie verwahrt darin insbesondere die zur Erzeugung der Lampenschirme benötigten Gestelle und Stoffe. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich hierbei um jenen Verkaufsartikel, der im Detailgeschäft der Beklagten (R-Weg) vorwiegend vertrieben wird. Die dem Unternehmen der Beklagten dienende Verwendung der aufgekundigten Räumlichkeiten rechtfertigt - gleichviel, ob und mit welcher Intensität die Beklagte in diesen auch Herstellungsarbeiten (Fertigungsarbeiten) durchführt - die Annahme eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses.
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen des angerufenen Kündigungsgrundes (§ 19 Abs 2 Z 14 MG) verneint, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen des angerufenen Kündigungsgrundes (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG) verneint, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.