Das Erstgericht gab der auf Bezahlung von 29.461 S 49 g gerichteten Gewährleistungsklage statt. Die klagende Partei habe dem Beklagten am 22. Jänner 1949 die Ausführung der Zimmermannsarbeiten zum Neubau eines Stadels in T. zum Preis von 60.946 S 76 g übertragen. Damit sei zwischen den Parteien ein Werk vertrag nach § 1151 ABGB. zustandegekommen. Gemäß § 1167 ABGB. habe der Beklagte die Arbeiten so auszuführen gehabt, daß der Neubau die vertraglichen Eigenschaften habe und von gewöhnlichen Mängeln frei sei. Dieser Verpflichtung, ein mangelfreies Werk herzustellen, sei der Beklagte aber nicht nachgekommen. Es seien nämlich im Jahre 1950 Mängel an der Dachkonstruktion, den Tragbalken, Holzverbindungen, Verankerungen und der Stärke der Hölzer aufgetreten. Die klagende Partei habe gemäß § 1167 ABGB. das Recht gehabt, von der beklagten Partei die Verbesserung der Mängel zu begehren, was mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1950 auch geschehen sei. Da der Beklagte nur einzelne Mängel behoben habe, sei die klagende Partei befugt gewesen, die Verbesserungsarbeiten auf Kosten des Beklagten durch die Firma F. in der Zeit vom 11. Mai bis 7. Juni 1953 durchführen zu lassen. Mit dem Bescheid des Marktgemeindeamtes M. sei dann die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt worden. Da die von der Firma F. geleisteten Verbesserungsarbeiten und die Höhe der von ihr verlangten Rechnungsbeträge angemessen seien, habe der Beklagte verurteilt werden müssen, den Klagsbetrag der klagenden Partei zu bezahlen. Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm der Beauftragte der klagenden Partei J. bindende Aufträge über die Art, wie die Zimmermannsarbeiten durchgeführt werden sollten, erteilt habe, denn nach § 1168a ABGB. hätte der Beklagte die klagende Partei warnen müssen, die Arbeiten in der geplanten, nicht sachgemäßen Weise vorzunehmen. Auch der Einwand der Verjährung sei unzutreffend. Eine vorbehaltlose Übernahme des Werkes durch die klagende Partei habe nicht stattgefunden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zur Zeit, als die Klage eingebracht worden sei (2. November 1953), noch nicht abgelaufen gewesen. Ebensowenig könne ein Verschulden der klagenden Partei an dem ihr erwachsenen Schaden angenommen werden.Das Erstgericht gab der auf Bezahlung von 29.461 S 49 g gerichteten Gewährleistungsklage statt. Die klagende Partei habe dem Beklagten am 22. Jänner 1949 die Ausführung der Zimmermannsarbeiten zum Neubau eines Stadels in T. zum Preis von 60.946 S 76 g übertragen. Damit sei zwischen den Parteien ein Werk vertrag nach Paragraph 1151, ABGB. zustandegekommen. Gemäß Paragraph 1167, ABGB. habe der Beklagte die Arbeiten so auszuführen gehabt, daß der Neubau die vertraglichen Eigenschaften habe und von gewöhnlichen Mängeln frei sei. Dieser Verpflichtung, ein mangelfreies Werk herzustellen, sei der Beklagte aber nicht nachgekommen. Es seien nämlich im Jahre 1950 Mängel an der Dachkonstruktion, den Tragbalken, Holzverbindungen, Verankerungen und der Stärke der Hölzer aufgetreten. Die klagende Partei habe gemäß Paragraph 1167, ABGB. das Recht gehabt, von der beklagten Partei die Verbesserung der Mängel zu begehren, was mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1950 auch geschehen sei. Da der Beklagte nur einzelne Mängel behoben habe, sei die klagende Partei befugt gewesen, die Verbesserungsarbeiten auf Kosten des Beklagten durch die Firma F. in der Zeit vom 11. Mai bis 7. Juni 1953 durchführen zu lassen. Mit dem Bescheid des Marktgemeindeamtes M. sei dann die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt worden. Da die von der Firma F. geleisteten Verbesserungsarbeiten und die Höhe der von ihr verlangten Rechnungsbeträge angemessen seien, habe der Beklagte verurteilt werden müssen, den Klagsbetrag der klagenden Partei zu bezahlen. Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm der Beauftragte der klagenden Partei J. bindende Aufträge über die Art, wie die Zimmermannsarbeiten durchgeführt werden sollten, erteilt habe, denn nach Paragraph 1168 a, ABGB. hätte der Beklagte die klagende Partei warnen müssen, die Arbeiten in der geplanten, nicht sachgemäßen Weise vorzunehmen. Auch der Einwand der Verjährung sei unzutreffend. Eine vorbehaltlose Übernahme des Werkes durch die klagende Partei habe nicht stattgefunden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zur Zeit, als die Klage eingebracht worden sei (2. November 1953), noch nicht abgelaufen gewesen. Ebensowenig könne ein Verschulden der klagenden Partei an dem ihr erwachsenen Schaden angenommen werden.
Infolge Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Gemäß § 1167 letzter Satz ABGB. kämen beim Werkvertrag - soweit nicht besondere Bestimmungen vorhanden seien - die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt geltenden Vorschriften, also auch die des § 933 ABGB., zur Anwendung. Nach dieser Gesetzesstelle müsse derjenige, der Gewährleistung fordere, sein Recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - unbewegliche Sachen betreffe, binnen drei Jahren geltend machen, widrigens das Klagerecht erloschen wäre. Diese Gewährleistungsfrist werde mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes (nicht mit dem der Übergabe) in Lauf gesetzt. Erst von diesem Zeitpunkt an habe der Besteller die uneingeschränkte Möglichkeit, die Sache auf ihre Eigenschaften zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei daher nicht maßgebend, wann der Stadelbau kommissioniert und die Benützungsbewilligung erteilt worden sei, sondern der Zeitpunkt, in dem das Werk fertiggestellt und von der klagenden Partei tatsächlich in Benützung genommen und bezahlt worden sei, spätestens aber jener Zeitpunkt, in dem die klagende Partei die ersten größeren Mängel wahrgenommen habe. Da der Stadel bereits im Jänner 1950 im großen und ganzen fertig gebaut gewesen sei und sich die größeren Mängel im Sommer dieses Jahres gezeigt hätten, habe die Verjährungsfrist spätestens im Sommer 1950 zu laufen begonnen. Am 2. November 1953, als die Klage eingebracht worden sei, sei die dreijährige Frist bereits abgelaufen gewesen.Infolge Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 1167, letzter Satz ABGB. kämen beim Werkvertrag - soweit nicht besondere Bestimmungen vorhanden seien - die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt geltenden Vorschriften, also auch die des Paragraph 933, ABGB., zur Anwendung. Nach dieser Gesetzesstelle müsse derjenige, der Gewährleistung fordere, sein Recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - unbewegliche Sachen betreffe, binnen drei Jahren geltend machen, widrigens das Klagerecht erloschen wäre. Diese Gewährleistungsfrist werde mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes (nicht mit dem der Übergabe) in Lauf gesetzt. Erst von diesem Zeitpunkt an habe der Besteller die uneingeschränkte Möglichkeit, die Sache auf ihre Eigenschaften zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei daher nicht maßgebend, wann der Stadelbau kommissioniert und die Benützungsbewilligung erteilt worden sei, sondern der Zeitpunkt, in dem das Werk fertiggestellt und von der klagenden Partei tatsächlich in Benützung genommen und bezahlt worden sei, spätestens aber jener Zeitpunkt, in dem die klagende Partei die ersten größeren Mängel wahrgenommen habe. Da der Stadel bereits im Jänner 1950 im großen und ganzen fertig gebaut gewesen sei und sich die größeren Mängel im Sommer dieses Jahres gezeigt hätten, habe die Verjährungsfrist spätestens im Sommer 1950 zu laufen begonnen. Am 2. November 1953, als die Klage eingebracht worden sei, sei die dreijährige Frist bereits abgelaufen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.