Beide Teile erheben Revision. Der Kläger strebt den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von S 100.000, die beklagte Partei die Bemessung des Schmerzengeldes in der Höhe von S 75.000 an. Die Revisionen sind gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.Beide Teile erheben Revision. Der Kläger strebt den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von S 100.000, die beklagte Partei die Bemessung des Schmerzengeldes in der Höhe von S 75.000 an. Die Revisionen sind gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Die Revision der beklagten Partei übersieht, daß die Dauer und Schwere der mit der Verletzung verbundenen Schmerzen nur ein Kriterium für die Ausmittlung des angemessenen Schmerzengeldes ist. Ebenso zu berücksichtigen sind aber die Schwere der Verletzung selbst, die Dauer der Gesundheitsstörung, das Vorliegen von Dauerfolgen sowie alle mit der Verletzung verbundenen psychischen Beeinträchtigungen (ZVR 1985/107 uva.). Gerade bei Schädel- und Gehirnverletzungen hat nicht die Dauer und Intensität der körperlichen Schmerzen, sondern die Schwere der erlittenen Verletzung im Vordergrund der Betrachtung zu stehen (2 Ob 102/81; 2 Ob 90/72). Es trifft auch nicht zu, daß ein Teil der beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen nur nach § 1326 ABGB abgegolten werden könnte. Nach § 1326 ABGB sollen materielle Nachteile der Verunstaltung ersetzt werden. Durch die Verurteilung bedingte seelische Beeinträchtigungen sind aber bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen (ZVR 1982/392; ZVR 1972/82 ua.). Ist schon bei der Beurteilung körperlicher Schmerzen eine Summierung sogenannter Tagessätze für die Beurteilung der Angemessenheit des zuzusprechenden Schmerzengeldes nicht ausschlaggebend, kann umso weniger die Berücksichtigung psychischer Unlustgefühle durch Zuschläge zu solchen Tagessätzen erfolgen (ZVR 1980/234). Ausgehend von diesen Erwägungen kann dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der Unfallsfolgen, der bestehenden Teilinvalidität, die sich auch auf die Freizeitgestaltung des Klägers auswirkt, und der Befürchtungen, die Lähmung könnte als Dauerfolge bleiben, sowie der weiter bestehenden Angst, bei Notwendigkeit einer Operation seien weitere Beeinträchtigungen noch nicht abzusehen, darin gefolgt werden, daß ein Betrag von S 200.000 an Schmerzengeld angemessen ist. Der Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes, wie ihn die Revision des Klägers anstrebt, erscheint nicht angebracht, zumal der Beurteilung nur die vom 5. Mai 1983 bis 9. Juli 1985, nicht aber auch zukünftige Beeinträchtigungen zugrundeliegen.Die Revision der beklagten Partei übersieht, daß die Dauer und Schwere der mit der Verletzung verbundenen Schmerzen nur ein Kriterium für die Ausmittlung des angemessenen Schmerzengeldes ist. Ebenso zu berücksichtigen sind aber die Schwere der Verletzung selbst, die Dauer der Gesundheitsstörung, das Vorliegen von Dauerfolgen sowie alle mit der Verletzung verbundenen psychischen Beeinträchtigungen (ZVR 1985/107 uva.). Gerade bei Schädel- und Gehirnverletzungen hat nicht die Dauer und Intensität der körperlichen Schmerzen, sondern die Schwere der erlittenen Verletzung im Vordergrund der Betrachtung zu stehen (2 Ob 102/81; 2 Ob 90/72). Es trifft auch nicht zu, daß ein Teil der beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen nur nach Paragraph 1326, ABGB abgegolten werden könnte. Nach Paragraph 1326, ABGB sollen materielle Nachteile der Verunstaltung ersetzt werden. Durch die Verurteilung bedingte seelische Beeinträchtigungen sind aber bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen (ZVR 1982/392; ZVR 1972/82 ua.). Ist schon bei der Beurteilung körperlicher Schmerzen eine Summierung sogenannter Tagessätze für die Beurteilung der Angemessenheit des zuzusprechenden Schmerzengeldes nicht ausschlaggebend, kann umso weniger die Berücksichtigung psychischer Unlustgefühle durch Zuschläge zu solchen Tagessätzen erfolgen (ZVR 1980/234). Ausgehend von diesen Erwägungen kann dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der Unfallsfolgen, der bestehenden Teilinvalidität, die sich auch auf die Freizeitgestaltung des Klägers auswirkt, und der Befürchtungen, die Lähmung könnte als Dauerfolge bleiben, sowie der weiter bestehenden Angst, bei Notwendigkeit einer Operation seien weitere Beeinträchtigungen noch nicht abzusehen, darin gefolgt werden, daß ein Betrag von S 200.000 an Schmerzengeld angemessen ist. Der Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes, wie ihn die Revision des Klägers anstrebt, erscheint nicht angebracht, zumal der Beurteilung nur die vom 5. Mai 1983 bis 9. Juli 1985, nicht aber auch zukünftige Beeinträchtigungen zugrundeliegen.
Soweit die Revision der beklagten Partei auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist dies gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig.Soweit die Revision der beklagten Partei auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist dies gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig.
Den Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO.