Begründung:
Der Vater der beiden Minderjährigen beantragte in deren Namen beim Erstgericht unter Vorlage einer von ihm und seinem ältesten, bereits volljährigen Sohn gezeichneten Erklärung vom 14.2.1991, den Rechtsanwalt Dr. Johannes H***** zu deren Kollisionskurator zu bestellen und die laut der vorgelegten Erklärung vereinbarte Forderungsabtretung pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen; die Erklärung hat nachstehenden Wortlaut:
"Der Unterfertigte,....(der Vater der beiden Minderjährigen)....,
gibt die unwiderrufliche Erklärung ab, daß er von seinen
Söhnen.... alle, im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall ihrer
Mutter stehenden Rechtsansprüche gegen die Marktgemeinde.... zum
Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung, sohin aus rein
prozeßökonomischen Gründen, abgetreten erhalten hat. Weiters
erklärt der Unterfertigte unwiderruflich, nach rechtskräftiger
Beendigung des Klagsverfahrens zur Zahl.... alle, von seinen
Söhnen abgetreten erhaltenen Forderungen an seine Söhne...
rückzuübertragen. Der Unterfertigte übernimmt auch
uneingeschränkt das Kostenrisiko aus der Führung des
Klagsverfahrens.... und wird seine Söhne.... für den Fall der
Inanspruchnahme schad- und klaglos halten.
Auf der Rückseite findet sich eine weitere, vom Vater und dem vorgesehenen Widerstreitsachwalter unterfertigte Erklärung, die lautet:
"Der Unterfertigte, ...., Rechtsanwalt, wiederholt als gerichtlich bestellter Kollisionskurator für die mj. Söhne...., obige Forderungsabtretung an... (den Vater) ....., der diese nochmals unter Aufrechterhaltung aller oben angeführten Erklärungen - annimmt."
Das Erstgericht genehmigte die Forderungsabtretung in Ansehung der beiden Minderjährigen und bestätigte gleichzeitig, daß der genannte Rechtsanwalt als "hiemit bestellter Kollisionskurator" zur Fertigung der rechtsgeschäftlichen Erklärung namens der Minderjährigen berechtigt gewesen sei. Nach seiner lediglich im Akt vermerkten Begründung sei diese "Regelung" unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie, vertretbar.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von der vom Vater klageweise in Anspruch genommenen Marktgemeinde als dessen Prozeßgegnerin erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Rekurs zulässig sei. Die Rechtsmittelwerberin sei am Abtretungsvertrag nicht beteiligt. Als Dritter komme ihr deshalb auch im Verfahren zur Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Zession keine Parteistellung und damit auch kein Rekursrecht zu.