Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Höhe des geschuldeten Zinsen zwischen den Parteien nicht strittig war, daher kein Fall des § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG vorliegt und überdies das Unterbleiben des im § 33 Abs 2 Satz 2 MRG vorgesehenen Zwischenverfahrens im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde.Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Höhe des geschuldeten Zinsen zwischen den Parteien nicht strittig war, daher kein Fall des Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3, MRG vorliegt und überdies das Unterbleiben des im Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 MRG vorgesehenen Zwischenverfahrens im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde.
Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Lehre und Rechtsprechung verstehen diese Bestimmung dahin, dass der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, sodass eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde (MietSlg. 35.226, 30.228, 27.211; SZ 31/115 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1118; Ehrenzweig2 II/1, 473; vgl. Klang in seinem Komm2 V 123 f). Das Aufhebungsbegehren ist auch dann berechtigt, wenn nur Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages vorliegt (MietSlg. 30.474/12, 28.165; Klang aaO 123). Unter den Zinsbegriff des § 1118 ABGB fallen auch Rückstände an Wertsicherungsbeträgen (MietSlg. 28.165), Betriebskosten (JBl.1966,203; MietSlg. 23.187) und Heizungszuschläge (MietSlg. 34.265, 30.226), nicht jedoch an Zinsen und Kosten (EvBl 1971/76; zu allem Würth aaO Rdz 15). Eine Auflösungserklärung im Sinne des § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung oder - falls die Auflösung mit der Klage erklärt wurde - vor der Zustellung der Klage bezahlt hat (MietSlg. 27.209, 24.171; EvBl. 1968/121; Würth aaO Rdz 18; ähnl. Klang aaO 123). Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener Frist (oder innerhalb der gesetzten Nachfrist) bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen (MietSlg 30.228). Im vorliegenden Fall hielt die beklagte Partei die ihr mit Schreiben vom 17.4.1984 bei sonstiger Auflösung des Bestandvertrages gesetzte Nachfrist bis 21.5.1984, was die eingemahnten März- und Aprilzinse 1984 in der Höhe von S 71.233,40 betraf, ein. Auf den gleichzeitig miteingemahnten Maizins 1984, den die beklagte Partei nicht bis 21.5.1984 entrichtete, konnte die klagende Partei die erklärte Vertragsauflösung nicht stützen, da der Maizins 1984 im Zeitpunkt seiner Einmahnung noch nicht fällig war. Wirksam eingemahnt im Sinne des § 1118 ABGB kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist (MietSlg 7936). Eine vorauseilende Mahnung löst hingegen die Rechtswirkungen des § 1118 ABGB nicht aus, mag die Aufforderung des Gläubigers auch nur dahin gehen, dass der Schuldner nach eingetretener Fälligkeit zahlen soll. Der gegenteiligen, in der Entscheidung SZ 31/115 vertretenen Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Da die Auflösungserklärung vom 17.4.1984 auch nicht wirksam auf rückständige Zinsen und Kosten gestützt werden konnte, war mit der Zahlung von S 71.233,40 am 21.5.1984 der für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist erklärten Vertragsauflösung die Grundlage entzogen. Damit konnte aber die klagende Partei der beklagten Partei auch nicht wirksam mit Schreiben vom 21.5.1984 Bedingungen stellen, unter denen sie bereit sei, die ausgesprochene Auflösung des Bestandverhältnisses zurückzuziehen. Ebensowenig konnte die klagende Partei mit diesem Schreiben den noch nicht fälligen Junizins 1984 wirksam einmahnen, so dass es der beklagten Partei nicht schadete, dass am 9.7.1984 für Juni 1984 noch ein Zinsrückstand von S 9.140,-- offen war. Die Rechtsprechung vertritt aber die Ansicht, dass ein klagbarer Zinsrückstand nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen muss (MietSlg 26.144, 21.230, 18.219 ua), sodass auch im Zuge des Räumungsprozesses aufgelaufene Rückstände das Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 zweiter Fall ABGB hat (MietSlg 33.206, 30.223, 21.230; insoweit zustimmend auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu § 1118). Die klagende Partei brachte in der mündlichen Streitverhandlung vom 24.9.1984 vor, dass 'derzeit' ein Rückstand von S 46.090,67 bestehe. Dieses Vorbringen kommt einer Einmahnung der weiteren Rückstände gleich. Dieser Rückstand (Betriebskosten für August und September 1984 sowie Septemberzins 1984, Beil D, E) wurde von der beklagten Partei nicht in angemessener Frist, sondern erst durch Zahlung von S 60.000,-- am 13.11.1984 (als bereits zwei weitere Monatszinse fällig geworden und nicht bezahlt worden waren) abgedeckt. Damit lagen aber während des Räumungsverfahrens die Voraussetzungen für eine wirksame Vertragsaufhebung vor, so dass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.Nach Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Lehre und Rechtsprechung verstehen diese Bestimmung dahin, dass der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, sodass eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde (MietSlg. 35.226, 30.228, 27.211; SZ 31/115 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraph 1118,; Ehrenzweig2 II/1, 473; vergleiche Klang in seinem Komm2 römisch fünf 123 f). Das Aufhebungsbegehren ist auch dann berechtigt, wenn nur Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages vorliegt (MietSlg. 30.474/12, 28.165; Klang aaO 123). Unter den Zinsbegriff des Paragraph 1118, ABGB fallen auch Rückstände an Wertsicherungsbeträgen (MietSlg. 28.165), Betriebskosten (JBl.1966,203; MietSlg. 23.187) und Heizungszuschläge (MietSlg. 34.265, 30.226), nicht jedoch an Zinsen und Kosten (EvBl 1971/76; zu allem Würth aaO Rdz 15). Eine Auflösungserklärung im Sinne des Paragraph 1118, ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung oder - falls die Auflösung mit der Klage erklärt wurde - vor der Zustellung der Klage bezahlt hat (MietSlg. 27.209, 24.171; EvBl. 1968/121; Würth aaO Rdz 18; ähnl. Klang aaO 123). Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener Frist (oder innerhalb der gesetzten Nachfrist) bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen (MietSlg 30.228). Im vorliegenden Fall hielt die beklagte Partei die ihr mit Schreiben vom 17.4.1984 bei sonstiger Auflösung des Bestandvertrages gesetzte Nachfrist bis 21.5.1984, was die eingemahnten März- und Aprilzinse 1984 in der Höhe von S 71.233,40 betraf, ein. Auf den gleichzeitig miteingemahnten Maizins 1984, den die beklagte Partei nicht bis 21.5.1984 entrichtete, konnte die klagende Partei die erklärte Vertragsauflösung nicht stützen, da der Maizins 1984 im Zeitpunkt seiner Einmahnung noch nicht fällig war. Wirksam eingemahnt im Sinne des Paragraph 1118, ABGB kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist (MietSlg 7936). Eine vorauseilende Mahnung löst hingegen die Rechtswirkungen des Paragraph 1118, ABGB nicht aus, mag die Aufforderung des Gläubigers auch nur dahin gehen, dass der Schuldner nach eingetretener Fälligkeit zahlen soll. Der gegenteiligen, in der Entscheidung SZ 31/115 vertretenen Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Da die Auflösungserklärung vom 17.4.1984 auch nicht wirksam auf rückständige Zinsen und Kosten gestützt werden konnte, war mit der Zahlung von S 71.233,40 am 21.5.1984 der für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist erklärten Vertragsauflösung die Grundlage entzogen. Damit konnte aber die klagende Partei der beklagten Partei auch nicht wirksam mit Schreiben vom 21.5.1984 Bedingungen stellen, unter denen sie bereit sei, die ausgesprochene Auflösung des Bestandverhältnisses zurückzuziehen. Ebensowenig konnte die klagende Partei mit diesem Schreiben den noch nicht fälligen Junizins 1984 wirksam einmahnen, so dass es der beklagten Partei nicht schadete, dass am 9.7.1984 für Juni 1984 noch ein Zinsrückstand von S 9.140,-- offen war. Die Rechtsprechung vertritt aber die Ansicht, dass ein klagbarer Zinsrückstand nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Klage vorliegen muss (MietSlg 26.144, 21.230, 18.219 ua), sodass auch im Zuge des Räumungsprozesses aufgelaufene Rückstände das Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB hat (MietSlg 33.206, 30.223, 21.230; insoweit zustimmend auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu Paragraph 1118,). Die klagende Partei brachte in der mündlichen Streitverhandlung vom 24.9.1984 vor, dass 'derzeit' ein Rückstand von S 46.090,67 bestehe. Dieses Vorbringen kommt einer Einmahnung der weiteren Rückstände gleich. Dieser Rückstand (Betriebskosten für August und September 1984 sowie Septemberzins 1984, Beil D, E) wurde von der beklagten Partei nicht in angemessener Frist, sondern erst durch Zahlung von S 60.000,-- am 13.11.1984 (als bereits zwei weitere Monatszinse fällig geworden und nicht bezahlt worden waren) abgedeckt. Damit lagen aber während des Räumungsverfahrens die Voraussetzungen für eine wirksame Vertragsaufhebung vor, so dass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.