Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die von ihr geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die von ihr geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht steht die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt, die beklagte Partei habe ihr im Kaufvertrag bzw. im Zuge der Vertragsgespräche garantiert, daß die Umwidmung in etwa drei bis sechs Monaten abgeschlossen sei; jedenfalls habe sie der Bürgermeister der beklagten Partei durch seine Erklärungen in ihren Erwartungen getäuscht und sie deshalb in Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zumindest grob fahrlässig in Irrtum geführt.
Den Vori`stanzen ist jedoch beizupflichten, daß die beklagte
Gemeinde im Kaufvertrag keine Garantie für die Umwidmung und noch
viel weniger für die Durchführung des Umwidmungsverfahrens binnen
drei bis sechs Monaten übernommen hat. Das folgt - im Vertrag ist
keine bestimmte Frist genannt - schon aus Punkt 2 des Vertrages,
wonach die Umwidmung in den nächsten Monaten erfolgen "soll" und die
Höhe des Kaufpreises davon abhänge, ob es "tatsächlich zu einer
Umwidmung der Grundstücke in Bauland kommen wird oder nicht", ist
aber noch deutlicher aus Punkt 4 zu erschließen, in dem die Parteien
zunächst ihren Willen, daß alle verkauften Grundstücke in Bauland
umgewidmet werden sollen, bekundeten und die beklagte Partei sich
sodann verpflichtete, sich für eine Umwidmung der gesamten Fläche
einzusetzen, und der Klägerin zu deren Absicherung für den Fall, daß
die Umwandlung ganz oder zum Teil nicht erwirkt werden sollte, ein
Wiederkaufsrecht einräumte. Mit diesen Vertragsbestimmungen, vor
allem mit der Übernahme der Verpflichtung durch die beklagte
Gemeinde, sich für eine Umwidmung der Gesamtfläche einzusetzen,
haben die Streitteile eine Verwendungszusage der beklagten Partei im
Sinne des § 880 a erster Halbsatz ABGB - das Versprechen, sich um
die Erwirkung einer Leistung durch einen Dritten zu
bemühen - umschrieben. Wenngleich die Verwendungszusage im
allgemeinen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen bzw. Leistungen
gerichtet ist, so ist doch auch die Zusage einer behördlichen
Erledigung in einem bestimmten Sinn erlaubt und damit gültig, sofern
auf die Behörde kein unerlaubter Einfluß ausgeübt wird (Gschnitzer
in Klang2 IV/1, 222; vgl. auch GlUNF 2512 und Rummel in Rummel,
ABGB, Rz 3 zu § 880 a). Eine andere Auslegung dieser
Vertragsbestimmungen läßt auch das Verhalten des Bürgermeisters der
beklagten Gemeinde im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht zu, der dem mit der Vertragsverfassung betrauten Notar (nicht der Klägerin) gegenüber erklärte, er sei der Ansicht, die ganze Sache sei in etwa sechs Monaten erledigt, er kenne Möglichkeiten, die Sache "etwas" zu beschleunigen (ON 22, S 16, 17). Auch dieser Äußerung kann die Übernahme einer Garantie nicht entnommen werden; im übrigen bezweifelte schon der Notar eine derart rasche Erledigung des erfahrungsgemäß drei, im günstigsten Fall immerhin zwei Jahre dauernden Umwidmungsverfahrens; er klärte die Klägerin, der er den Vertragsinhalt Punkt für Punkt auseinandersetzte und die ihr Einverständnis mit dem Vertrag erklärte, auch darüber auf, daß sie trotz der Bemühungszusage des Bürgermeisters mit einem bestimmten Zeitpunkt, mit dem das Umwidmungsverfahren abgeschlossen sein werde, nicht rechnen könne. Er selbst erwartete eine Dauer von etwa zwei Jahren und setzte den Zeitpunkt, ab dem die Klägerin das Wiederkaufsrecht ausüben durfte, demgemäß mit 1. Oktober 1983 fest. Bei der Verwendungszusage wird der Versprechende nur dann ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt beim Dritten bemüht (JBl 1986, 173; Gschnitzer aaO; Koziol, Garantievertrag, 6). Voraussetzung der Ersatzpflicht des Versprechenden ist ferner, daß der von seinem Vertragspartner behauptete Schaden gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit oder gar die Unterlassung der zugesagten Bemühung zurückzuführen, diese also für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist (vgl. JBl 1986, 173 ua). Ein solcher Beweis ist der Klägerin mißlungen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist es im Gegenteil den Bemühungen der beklagten Gemeinde und ihres Bürgermeisters zuzuschreiben, daß das Umwidmungsverfahren vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (verhältnismäßig) rasch durchgeführt wurde (ON 22, S 25). Der beklagten Partei fällt demnach kein Sorgfaltsverstoß bei Erfüllung ihrer Verwendungszusage zur Last.beklagten Gemeinde im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht zu, der dem mit der Vertragsverfassung betrauten Notar (nicht der Klägerin) gegenüber erklärte, er sei der Ansicht, die ganze Sache sei in etwa sechs Monaten erledigt, er kenne Möglichkeiten, die Sache "etwas" zu beschleunigen (ON 22, S 16, 17). Auch dieser Äußerung kann die Übernahme einer Garantie nicht entnommen werden; im übrigen bezweifelte schon der Notar eine derart rasche Erledigung des erfahrungsgemäß drei, im günstigsten Fall immerhin zwei Jahre dauernden Umwidmungsverfahrens; er klärte die Klägerin, der er den Vertragsinhalt Punkt für Punkt auseinandersetzte und die ihr Einverständnis mit dem Vertrag erklärte, auch darüber auf, daß sie trotz der Bemühungszusage des Bürgermeisters mit einem bestimmten Zeitpunkt, mit dem das Umwidmungsverfahren abgeschlossen sein werde, nicht rechnen könne. Er selbst erwartete eine Dauer von etwa zwei Jahren und setzte den Zeitpunkt, ab dem die Klägerin das Wiederkaufsrecht ausüben durfte, demgemäß mit 1. Oktober 1983 fest. Bei der Verwendungszusage wird der Versprechende nur dann ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt beim Dritten bemüht (JBl 1986, 173; Gschnitzer aaO; Koziol, Garantievertrag, 6). Voraussetzung der Ersatzpflicht des Versprechenden ist ferner, daß der von seinem Vertragspartner behauptete Schaden gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit oder gar die Unterlassung der zugesagten Bemühung zurückzuführen, diese also für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist vergleiche JBl 1986, 173 ua). Ein solcher Beweis ist der Klägerin mißlungen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist es im Gegenteil den Bemühungen der beklagten Gemeinde und ihres Bürgermeisters zuzuschreiben, daß das Umwidmungsverfahren vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (verhältnismäßig) rasch durchgeführt wurde (ON 22, S 25). Der beklagten Partei fällt demnach kein Sorgfaltsverstoß bei Erfüllung ihrer Verwendungszusage zur Last.
Erst im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin - wohl angesichts der erstgerichtlichen Feststellung, daß es infolge mangelhafter Planung durch den von der beklagten Gemeinde betrauten Architekten zu Verzögerungen gekommen sei (ON 22, S 24) - auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Partei müsse sich dessen Sorgfaltswidrigkeit als Verschulden anrechnen lassen, weil der Architekt der Klägerin gegenüber in bezug auf die Verwendungszusage der beklagten Partei als deren Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) anzusehen sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine solche Behauptung nicht aufgestellt hat, kann dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen eine Verpflichtung der beklagten Gemeinde, für die vom Architekten, an den die Planungsarbeiten schon eineinhalb Jahre vor Vertragsabschluß vergeben worden waren, verschuldeten Verzögerungen einzustehen, nicht entnommen werden. Die beklagte Partei hat sich lediglich verpflichtet, sich dafür einzusetzen, daß möglichst viele Grundflächen umgewidmet werden und - im Hinblick auf die Äußerungen des Bürgermeisters im Zuge der Vertragsgespräche - die Umwidmung vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung möglichst rasch abgewickelt werde. Außerdem hat das Erstgericht auch in dieser Hinsicht keine Nachlässigkeiten der beklagten Partei festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß der beklagten Gemeinde bei Erteilung des Planungsauftrags ein (Auswahl-)Verschulden unterlaufen sei (was angesichts der Betrauung eines befugten Architekten auch kaum denkbar erschiene) oder ein Vorbringen erstattet, auf welch andere Weise - als durch die festgestellten Betreibungen - die beklagte Partei eine Beschleunigung der für das Umwidmungsverfahren erforderlichen Planungsarbeiten hätte herbeiführen können.Erst im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin - wohl angesichts der erstgerichtlichen Feststellung, daß es infolge mangelhafter Planung durch den von der beklagten Gemeinde betrauten Architekten zu Verzögerungen gekommen sei (ON 22, S 24) - auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Partei müsse sich dessen Sorgfaltswidrigkeit als Verschulden anrechnen lassen, weil der Architekt der Klägerin gegenüber in bezug auf die Verwendungszusage der beklagten Partei als deren Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313, a ABGB) anzusehen sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine solche Behauptung nicht aufgestellt hat, kann dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen eine Verpflichtung der beklagten Gemeinde, für die vom Architekten, an den die Planungsarbeiten schon eineinhalb Jahre vor Vertragsabschluß vergeben worden waren, verschuldeten Verzögerungen einzustehen, nicht entnommen werden. Die beklagte Partei hat sich lediglich verpflichtet, sich dafür einzusetzen, daß möglichst viele Grundflächen umgewidmet werden und - im Hinblick auf die Äußerungen des Bürgermeisters im Zuge der Vertragsgespräche - die Umwidmung vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung möglichst rasch abgewickelt werde. Außerdem hat das Erstgericht auch in dieser Hinsicht keine Nachlässigkeiten der beklagten Partei festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß der beklagten Gemeinde bei Erteilung des Planungsauftrags ein (Auswahl-)Verschulden unterlaufen sei (was angesichts der Betrauung eines befugten Architekten auch kaum denkbar erschiene) oder ein Vorbringen erstattet, auf welch andere Weise - als durch die festgestellten Betreibungen - die beklagte Partei eine Beschleunigung der für das Umwidmungsverfahren erforderlichen Planungsarbeiten hätte herbeiführen können.
Soweit die Klägerin nach wie vor behauptet, der Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe ihr den geltend gemachten Schaden in Verletzung der diese treffenden Aufklärungspflichten zugefügt, geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Danach hat der Bürgermeister zwar dem Vertragsverfasser gegenüber die Ansicht vertreten, die Angelegenheit werde in sechs Monaten abgeschlossen sein, er kenne Möglichkeiten, sie zu beschleunigen, eine verbindliche Zusage, daß die beklagte Gemeinde für eine derart rasche Abwicklung des Umwidmungsverfahrens einstehe, hat er dagegen nicht erteilt. Im übrigen hat der Notar ohnehin den Vertragsinhalt mit der Klägerin Punkt für Punkt erörtert; diese war damit auch einverstanden. Der Vertragsverfasser hat die Klägerin bei der Vertragserörterung auch noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß niemand bestimmte Fristen garantieren könne, weshalb er auch ein Wiederkaufsrecht der Klägerin vorgesehen hat.
Da die Vorinstanzen somit zu Recht angenommen haben, daß die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für ihr Ersatzbegehren nicht dartun konnte, ist ihrer Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Da die Vorinstanzen somit zu Recht angenommen haben, daß die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für ihr Ersatzbegehren nicht dartun konnte, ist ihrer Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.