Der Revisionsrekurs der Eltern ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Eltern ist iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 nicht zulässig.
Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu besonders.... die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung (§ 154 Abs 3 ABGB idF Art I Z 3 KindG 1977 BGBl 1977/403). Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iS des § 154 Abs 3 ABGB (SZ 54/20 = EFSlg 38.316), sodaß die Antragsteller und die Vorinstanzen zutreffend von einer Genehmigungspflicht ausgingen. Die Genehmigung gebietet eine eingehende Prüfung, eine Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile und der Risken (Feil, Verfahren außer Streitsachen540; Knell, Das Verfahren außer Streitsachen 289), ob das angestrebte Geschäft im wohlverstandenen Interesse und im Wohl des Kindes liegt und daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Vermögensnachteil droht (EFSlg 51.231), ob somit das Kind als Geschenknehmer wirtschaftliche Lasten treffen können (vgl SZ 54/20, SZ 25/87; 1 Ob 690/81).Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu besonders.... die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 3, KindG 1977 BGBl 1977/403). Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iS des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB (SZ 54/20 = EFSlg 38.316), sodaß die Antragsteller und die Vorinstanzen zutreffend von einer Genehmigungspflicht ausgingen. Die Genehmigung gebietet eine eingehende Prüfung, eine Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile und der Risken (Feil, Verfahren außer Streitsachen540; Knell, Das Verfahren außer Streitsachen 289), ob das angestrebte Geschäft im wohlverstandenen Interesse und im Wohl des Kindes liegt und daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Vermögensnachteil droht (EFSlg 51.231), ob somit das Kind als Geschenknehmer wirtschaftliche Lasten treffen können vergleiche SZ 54/20, SZ 25/87; 1 Ob 690/81).
Der nach § 154 Abs 3 ABGB zu lösenden Ermessensfrage (EFSlg 55.676), ob die konkrete Gestaltung eines Schenkungsvertrages über eine mit einem Wohnrecht für die Eltern als Geschenkgeber und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Kind als Geschenknehmer belasteten Eigentumswohnung im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, ist keine erhebliche Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG beizumessen, zumal die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar ist.Der nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB zu lösenden Ermessensfrage (EFSlg 55.676), ob die konkrete Gestaltung eines Schenkungsvertrages über eine mit einem Wohnrecht für die Eltern als Geschenkgeber und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Kind als Geschenknehmer belasteten Eigentumswohnung im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, ist keine erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG beizumessen, zumal die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar ist.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zurückzuweisen.