Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach wie vor beharrt sie auf ihrem Standpunkt, die Einstellung der eingeklagten Ersatzforderung unter den Passiven des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Beklagten sei als konstitutives Anerkenntnis zu beurteilen, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffe. Die klagende Partei verkennt jedoch mit diesen Ausführungen das Wesen eines solchen Vertrages:
Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner das von ihm bezweifelte Recht des Gläubigers - im Gegensatz zum Vergleich - durch einseitiges Nachgeben zugesteht; es bildet, ebenso wie der Vergleich, einen neuen, vom bisher behaupteten Rechtsgrund unabhängigen Verpflichtungsgrund. Das konstitutive Anerkenntnis bedarf als Rechtsgeschäft übereinstimmender Willenserklärungen und unterscheidet sich deshalb vom Rechtsgeständnis (deklaratorischen Anerkenntnis), mit dem der Schuldner bloß bekanntgibt, daß seines Wissens die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht. Das deklaratorische Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet bloß ein neues Beweismittel (Koziol-Welser, Grundriß I8 274 mwN).
Die Aufnahme einer Forderung in das eidesstättige Vermögensbekenntnis könnte schon deshalb nicht als konstitutives Anerkenntnis beurteilt werden, weil dieses Vermögensbekenntnis bloß eine einseitige Erklärung des (unbedingt erbserklärten) Erben ist, sodaß von einem Feststellungsvertrag keine Rede sein kann. Im übrigen hat das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1974/226; SZ 42/55 uva; Welser in Rummel, ABGB2 § 801 Rz 2; Eccher in Schwimann, ABGB § 801 Rz 10) keine andere Folge, als daß es der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde zu legen ist (§ 114 Abs 2 AußStrG), ohne daß es vom Gericht auf seine Richtigkeit geprüft werden dürfte; eine über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichende, insbesondere auch eine schuldbegründende Wirkung kommt ihm dagegen nicht zu (so insbesondere 4 Ob 598/79).Die Aufnahme einer Forderung in das eidesstättige Vermögensbekenntnis könnte schon deshalb nicht als konstitutives Anerkenntnis beurteilt werden, weil dieses Vermögensbekenntnis bloß eine einseitige Erklärung des (unbedingt erbserklärten) Erben ist, sodaß von einem Feststellungsvertrag keine Rede sein kann. Im übrigen hat das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1974/226; SZ 42/55 uva; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 801, Rz 2; Eccher in Schwimann, ABGB Paragraph 801, Rz 10) keine andere Folge, als daß es der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde zu legen ist (Paragraph 114, Absatz 2, AußStrG), ohne daß es vom Gericht auf seine Richtigkeit geprüft werden dürfte; eine über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichende, insbesondere auch eine schuldbegründende Wirkung kommt ihm dagegen nicht zu (so insbesondere 4 Ob 598/79).
Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte weder im Verlassenschaftsverfahren noch sonst Zweifel gegen den Bestand der Klagsforderung geäußert haben soll. Der Beklagte war trotz seiner Rechtskundigkeit zur Bestreitung der Forderung erst genötigt, als ihn die klagende Partei klageweise in Anspruch nahm. Die unterlassene "Bestreitung" vor dem Prozeß könnte nur dann als - stillschweigendes - Anerkenntnis beurteilt werden, wenn der Beklagte aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben zum Reden verpflichtet gewesen wäre (SZ 57/142 uva). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein; die klagende Partei hat außerdem solche Umstände gar nicht behauptet.
Aber auch nach den §§ 8 ff Tir SozialhilfeG kann der Beklagte als Erbe nach seiner Mutter zum Ersatz der Kosten nicht verhalten werden. In der Revision wird in diesem Zusammenhang nur mehr der Standpunkt vertreten, der Sozialhilfeempfänger sei bei Vorhandensein hinreichenden Vermögens im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn die Verwertung für ihn eine Härte dargestellt hätte, dieser "Härtefall" jedoch - mit dem Ableben des Empfängers - wegfalle. Nach § 8 Abs 1 des genannten Gesetzes ist der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten (nur dann) verpflichtet, wenn er entweder zu hinreichendem Einkommen und Vermögen gelangt oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Die Mutter des Beklagten besaß - was der klagenden Partei bei Erbringung der Sozialhilfeleistungen bekannt war - eine Eigentumswohnung; dennoch wurde ihr die Pflegebeihilfe zuerkannt, wohl weil die klagende Partei diese Wohnung als Vermögen ansah, das gemäß § 7 Abs 3 lit c Tir SozialhilfeV bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe außer Ansatz zu lassen war. Demgemäß war aber die Mutter des Beklagten weder - nach der Gewährung der Sozialhilfeleistungen - zu hinreichendem Vermögen gelangt, noch wurde erst nachträglich bekannt, daß sie schon bei deren Gewährung hinreichendes Vermögen besessen hatte. Das wäre aber Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Erben im Sinne des § 8 Abs 3 Tir SozialhilfeG.Aber auch nach den Paragraphen 8, ff Tir SozialhilfeG kann der Beklagte als Erbe nach seiner Mutter zum Ersatz der Kosten nicht verhalten werden. In der Revision wird in diesem Zusammenhang nur mehr der Standpunkt vertreten, der Sozialhilfeempfänger sei bei Vorhandensein hinreichenden Vermögens im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn die Verwertung für ihn eine Härte dargestellt hätte, dieser "Härtefall" jedoch - mit dem Ableben des Empfängers - wegfalle. Nach Paragraph 8, Absatz eins, des genannten Gesetzes ist der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten (nur dann) verpflichtet, wenn er entweder zu hinreichendem Einkommen und Vermögen gelangt oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Die Mutter des Beklagten besaß - was der klagenden Partei bei Erbringung der Sozialhilfeleistungen bekannt war - eine Eigentumswohnung; dennoch wurde ihr die Pflegebeihilfe zuerkannt, wohl weil die klagende Partei diese Wohnung als Vermögen ansah, das gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Litera c, Tir SozialhilfeV bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe außer Ansatz zu lassen war. Demgemäß war aber die Mutter des Beklagten weder - nach der Gewährung der Sozialhilfeleistungen - zu hinreichendem Vermögen gelangt, noch wurde erst nachträglich bekannt, daß sie schon bei deren Gewährung hinreichendes Vermögen besessen hatte. Das wäre aber Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Erben im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Tir SozialhilfeG.
Überdies wären die Ersatzansprüche der klagenden Partei bei Klagseinbringung (am 23.10.1987) auch bereits zum größten Teil erloschen gewesen. Gemäß § 10 Abs 1 Tir SozialhilfeG können solche Ansprüche, soweit sie - wie hier - nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Da diese Bestimmung auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde, abstellt, beginnt diese dreijährige Frist für den Ersatzanspruch mit dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres für die darin gewährten Leistungen zu laufen. Demnach wären die Ersatzansprüche für alle seit 1973 bis zum Ablauf des Jahres 1983 an die Mutter des Beklagten gewährten Sozialhilfeleistungen wegen Verfristung erloschen. Auf diesen besonderen Erlöschensgrund wäre schon von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl SZ 54/81), doch hat der Beklagte ohnedies Verjährung eingewendet.Überdies wären die Ersatzansprüche der klagenden Partei bei Klagseinbringung (am 23.10.1987) auch bereits zum größten Teil erloschen gewesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tir SozialhilfeG können solche Ansprüche, soweit sie - wie hier - nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Da diese Bestimmung auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde, abstellt, beginnt diese dreijährige Frist für den Ersatzanspruch mit dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres für die darin gewährten Leistungen zu laufen. Demnach wären die Ersatzansprüche für alle seit 1973 bis zum Ablauf des Jahres 1983 an die Mutter des Beklagten gewährten Sozialhilfeleistungen wegen Verfristung erloschen. Auf diesen besonderen Erlöschensgrund wäre schon von Amts wegen Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 54/81), doch hat der Beklagte ohnedies Verjährung eingewendet.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.