Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerinnen ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 ZPO dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn eine Bewertung nach dieser Gesetzesstelle gar nicht vorzunehmen war (RZ 1981/61; JBl. 1976, 497; EvBl. 1968/162; JBl. 1953, 298; SZ 5/67 und 106). Der Oberste Gerichtshof ist aber auch dann an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der in § 500 Abs.2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61; RZ 1977/134; JBl. 1976, 497; EvBl. 1973/159 u.a.). § 60 Abs.2 JN sieht vor, daß als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. An die Stelle des im § 60 Abs.2 JN genannten Steuerschätzwertes ist der Einheitswert (§ 19 BewG) getreten. Dem über Ersuchen des Obersten Gerichtshofes vom Vertreter der Klägerinnen vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom 2. Jänner 1985 betreffend die EZ 32 KG Trattenbach ist zu entnehmen, daß der Einheitswert des Fünftelanteils des Beklagten S 4.800,- beträgt. Demnach beträgt der Wert des Streitgegenstandes, der auf Abtretung eines Anteils dieses Fünftelanteils gerichtet ist, weniger als S 15.000,-, so daß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn eine Bewertung nach dieser Gesetzesstelle gar nicht vorzunehmen war (RZ 1981/61; JBl. 1976, 497; EvBl. 1968/162; JBl. 1953, 298; SZ 5/67 und 106). Der Oberste Gerichtshof ist aber auch dann an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der in Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61; RZ 1977/134; JBl. 1976, 497; EvBl. 1973/159 u.a.). Paragraph 60, Absatz 2, JN sieht vor, daß als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. An die Stelle des im Paragraph 60, Absatz 2, JN genannten Steuerschätzwertes ist der Einheitswert (Paragraph 19, BewG) getreten. Dem über Ersuchen des Obersten Gerichtshofes vom Vertreter der Klägerinnen vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom 2. Jänner 1985 betreffend die EZ 32 KG Trattenbach ist zu entnehmen, daß der Einheitswert des Fünftelanteils des Beklagten S 4.800,- beträgt. Demnach beträgt der Wert des Streitgegenstandes, der auf Abtretung eines Anteils dieses Fünftelanteils gerichtet ist, weniger als S 15.000,-, so daß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzuerkennen, da der Beklagte die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannte, seine Rechtsmittelgegenschrift daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzuerkennen, da der Beklagte die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannte, seine Rechtsmittelgegenschrift daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.