Begründung:
Das Erstgericht hob die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 15. Juni 1983 von S 1.300,-- auf S 1.500,-- an und wies dessen Antrag, seine Verpflichtung ab 7. Dezember 1982 auf monatlich S 600,-- herabzusetzen, ab. Es stellte fest, daß der Vater im Dezember 1982 S 3.288,59, 1983 S 53.405,83, 1984 S 52.918,64, 1985 S 53.165,57 und 1986 S 56.954,-- (jeweils netto einschließlich aller Beilagen und Sonderzahlungen) verdient habe. 1987 betrage sein Monatsnettoeinkommen S 4.903,31. Der Arbeitgeber des Vaters habe mitgeteilt, daß dieser seit 18. Oktober 1982 krankheitsbedingt nur noch 20 Stunden in der Woche arbeite. Weitere Unterhaltspflichten träfen den Vater nicht. Er leide an einer geringgradigen Mißbildung der Hüfte (coxa valga) und einer unwesentlichen seitlichen Verkrümmung der Wirbelsäule, die aber ausgleichbar sei. Seine Beschwerden seien im behaupteten Ausmaß weder klinisch noch röntgenologisch zu objektivieren, doch bedürfe er zeitweilig einer physikotherapeutischen oder balneologischen Behandlung in einem Badeort mit Heilwasserwirkung. Aus orthopädischer Sicht seien ihm nur leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen und Stehen ohne Einschränkung zumutbar. Es bestehe der Eindruck, daß er seine Beschwerden psychisch überbewerte. Daraus schloß das Erstgericht, daß dem Kind die vom Vater in Anspruch genommene verminderte Arbeitszeit nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er sei zudem verpflichtet, eine andere Beschäftigung anzunehmen, sollte ihm die gegenwärtige Arbeit zu schwer fallen.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rechtsmittels des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf, soweit die Unterhaltsverpflichtung erhöht wurde, und gab dem Rekurs nicht Folge. Das Erstgericht habe die Unterhaltserhöhung verfügt, obwohl der Antrag des Unterhaltskurators bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im übrigen sei von der Anspannungstheorie auszugehen; der Unterhaltspflichtige habe seine Kräfte so einzusetzen, daß er seiner Unterhaltspflicht in angemessener Weise nachkommen könne. Andernfalls sei der Bemessung das von ihm erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage müsse sich der Vater zwar nicht vorwerfen lassen, er habe es unterlassen, die Vorteile eines sicheren Arbeitsplatzes im Familienunternehmen aufzugeben, um eine zwar höher dotierte, aber unsichere Beschäftigung anzunehmen, doch sei zu prüfen, ob sein Leiden die Herabsetzung der Arbeitszeit rechtfertige. Hiezu werde ergänzend festgestellt, daß der Vater die Arbeiten im Gehen sowie in gebückter Haltung um ein Drittel, gleichmäßig aufgeteilt, einschränken müsse. Schweres Heben und Tragen sei ihm während der halben Arbeitszeit, gleichmäßig verteilt, zumutbar. Bei entsprechender Behandlung sei eine vollständige Rehabilitation möglich. Eine solche erfordere einschließlich der Nachkontrollen ein Jahr. Für die vollständige Wiederherstellung der Arbeitskraft sei dabei ein Zeitraum von einem Jahr zu veranschlagen. Hätte sich der Vater schon bei Auftreten der Schmerzen einer entsprechenden Behandlung unterzogen, wäre er im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits wiederhergestellt gewesen. Daher könne von einer Anspannung trotz seines Leidens nicht abgesehen werden. Es sei daher der Unterhaltsbemessung ein in seinem Beruf bei Einhaltung kollektivvertraglicher Arbeitszeit und branchenüblicher Entlohnung erzielbares Einkommen zugrundezulegen. Verdopple man die dem Vater bei halber Arbeitszeit gewährte Entlohnung, so errechne sich ein monatlicher Nettoverdienst von S 8.800,-- (1983 bis 1985), S 9.400,-- (1986) und S 9.800,-- (1987). Diesem Einkommen sei der ihm derzeit auferlegte monatliche Unterhalt von S 1.300,-- angemessen.