Begründung:
Dr. Gunther L*** verstarb, ohne einen letzten Willen erklärt zu haben. Er hinterläßt eine Witwe und drei Kinder aus einer früheren Ehe. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. Juni 1985, ON 12, wurden die von der Witwe und den drei Kindern auf Grund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen vom Gericht angenommen. Allen Erben wurde gemäß §§ 810 ABGB, 145 AußStrG gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Dr. Gunther L*** hatte gemäß § 32 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien am 21. September 1979 verfügt, die bei seinem Ableben fällige Todesfallbeihilfe zur Besicherung eines bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse aufgenommenen Darlehens zu verwenden. Er hatte die Erste Österreichische Spar-Casse als Zahlungsempfängerin zur Tilgung seiner Kreditschuld bis zur Höhe von S 210.000,-- namhaft gemacht. Auf Grund dieser Verfügung überwies die Ärztekammer für Wien am 7. März 1985 den Betrag von S 154.129,-- auf das Kreditkonto 021-01971 des Verstorbenen bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse. Der Restbetrag der Todesfallbeihilfe in der Höhe von S 105.871,-- wurde an die erblasserische Witwe ausgezahlt. Nach dem Tod des Erblassers wurden auf das erwähnte Konto weiters von diversen Versicherungsanstalten und der Ärztekammer überwiesene Beträge von S 103.351,94 und S 88.678,93 gutgebucht. Die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften EZ 326, 352, 353 je KG Ramsau wurden zu E 4027/86 des Bezirksgerichtes Schladming zwangsversteigert. Nach dem Verteilungsbeschluß vom 18. Februar 1988, ON 101, ist eine Hyperocha von S 1,747.497,62 vorhanden.Dr. Gunther L*** verstarb, ohne einen letzten Willen erklärt zu haben. Er hinterläßt eine Witwe und drei Kinder aus einer früheren Ehe. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. Juni 1985, ON 12, wurden die von der Witwe und den drei Kindern auf Grund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen vom Gericht angenommen. Allen Erben wurde gemäß Paragraphen 810, ABGB, 145 AußStrG gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Dr. Gunther L*** hatte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien am 21. September 1979 verfügt, die bei seinem Ableben fällige Todesfallbeihilfe zur Besicherung eines bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse aufgenommenen Darlehens zu verwenden. Er hatte die Erste Österreichische Spar-Casse als Zahlungsempfängerin zur Tilgung seiner Kreditschuld bis zur Höhe von S 210.000,-- namhaft gemacht. Auf Grund dieser Verfügung überwies die Ärztekammer für Wien am 7. März 1985 den Betrag von S 154.129,-- auf das Kreditkonto 021-01971 des Verstorbenen bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse. Der Restbetrag der Todesfallbeihilfe in der Höhe von S 105.871,-- wurde an die erblasserische Witwe ausgezahlt. Nach dem Tod des Erblassers wurden auf das erwähnte Konto weiters von diversen Versicherungsanstalten und der Ärztekammer überwiesene Beträge von S 103.351,94 und S 88.678,93 gutgebucht. Die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften EZ 326, 352, 353 je KG Ramsau wurden zu E 4027/86 des Bezirksgerichtes Schladming zwangsversteigert. Nach dem Verteilungsbeschluß vom 18. Februar 1988, ON 101, ist eine Hyperocha von S 1,747.497,62 vorhanden.
In der Verlassenschaftstagsatzung vom 24. Juli 1986 beantragte die erblasserische Witwe, ihr die alleinige Verfügung über den auf das Konto 021-01971 der Ersten Österreichischen Spar-Casse überwiesenen Teil der Todesfallbeihilfe von S 154.129,-- zu erteilen; nur der sich dann ergebende Restbetrag des Kontos möge an die Erben gemäß ihren Erbquoten zur freien Verfügung überwiesen werden. Die erblasserischen Kinder beantragten, den gesamten auf dem Konto erliegenden Betrag den Erben gemäß den Erbquoten zu überlassen. Das Erstgericht wies den Antrag der erblasserischen Witwe ab und ermächtigte alle Erben, gemäß ihren Erbquoten über die auf dem Konto erliegenden Nachlaßwerte zu verfügen. Ein Teil der Todesfallbeihilfe sei zu Lebzeiten des Erblassers an die Erste Österreichische Spar-Casse zediert worden, dieser Teil stehe der erblasserischen Witwe daher nicht zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der erblasserischen Witwe nicht Folge.
Für die Todesfallbeihilfe der Ärztekammer für Wien bestehe eine Sonderrechtsnachfolge. Die Witwe mache somit in Wahrheit als Nachlaßgläubigerin eine Forderung gegen den Nachlaß geltend. Die Entscheidung, ob eine Forderung gegen den Nachlaß befriedigt werde oder nicht, liege beim Nachlaß, dessen Vertretung nicht dem Gericht, sondern den Erben auf Grund ihrer Befugnis, den Nachlaß zu besorgen und zu verwalten, zustehe. Komme eine Einigung nicht zustande, bleibe es der Witwe unbenommen, ihre Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg gegen den Nachlaß durchzusetzen. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Nachlaß hoch aktiv. Das mangelnde Einverständnis der erblasserischen Witwe vermöge daher die begehrte Verfügungsermächtigung nach § 145 Abs 2 AußStrG nicht zu hindern.Für die Todesfallbeihilfe der Ärztekammer für Wien bestehe eine Sonderrechtsnachfolge. Die Witwe mache somit in Wahrheit als Nachlaßgläubigerin eine Forderung gegen den Nachlaß geltend. Die Entscheidung, ob eine Forderung gegen den Nachlaß befriedigt werde oder nicht, liege beim Nachlaß, dessen Vertretung nicht dem Gericht, sondern den Erben auf Grund ihrer Befugnis, den Nachlaß zu besorgen und zu verwalten, zustehe. Komme eine Einigung nicht zustande, bleibe es der Witwe unbenommen, ihre Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg gegen den Nachlaß durchzusetzen. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Nachlaß hoch aktiv. Das mangelnde Einverständnis der erblasserischen Witwe vermöge daher die begehrte Verfügungsermächtigung nach Paragraph 145, Absatz 2, AußStrG nicht zu hindern.