Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage des Schriftlichkeitserfordernisses bei der (stillschweigenden) Erneuerung von Zeitmietverträgen im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 MRG divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1987, 659 = RdW 1987, 258 = MietSlg 38/39 wurde in den beiden folgenden Entscheidungen JBl 1988, 450 und JBl 1988, 451 ausdrücklich abgelehnt) vorliegen. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage des Schriftlichkeitserfordernisses bei der (stillschweigenden) Erneuerung von Zeitmietverträgen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG divergierende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1987, 659 = RdW 1987, 258 = MietSlg 38/39 wurde in den beiden folgenden Entscheidungen JBl 1988, 450 und JBl 1988, 451 ausdrücklich abgelehnt) vorliegen. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Gemäß § 29 Abs 3 MRG gelten Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nicht aufgelöst werden, als erneuert; für die Erneuerung gelten die §§ 1114 und 1115 ABGB mit der Abweichung, daß - von den Fällen des Abs 1 Z 3 (und Abs 2) MRG abgesehen - jede Partei vor Ablauf des Termins für die Kündigung oder Erklärung der Gegenpartei bekanntgeben kann, daß sie die Erneuerung auf bestimmte Zeit ablehnt; der Mietvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit erneuert. Während der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1987, 659 im Fall eines Zeitmietvertrages gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG (Vertragsauflösung durch Zeitablauf bei schriftlicher Vereinbarung, daß der Vertrag durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt) durch die stillschweigende (sohin begrifflich nicht schriftliche) Erneuerung - als bloße Fortsetzung - des alten schriftlichen Vertrages den Auflösungsgrund des Zeitablaufes vor Überschreitung der Jahresfrist als gewahrt und das dortige Räumungsbegehren wegen Zeitablaufes des Vertrages für berechtigt erachtete, lehnte der Oberste Gerichtshof in der Folge in zwei Entscheidungen diese Rechtsansicht ausdrücklich ab. In der Entscheidung JBl 1988, 450 sprach er aus, in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b bis d MRG müßten sowohl die Vereinbarung über das Erlöschen des Mietvertrages durch Ablauf der bedungenen Zeit als auch die Vereinbarung über die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer schriftlich getroffen werden, um eine Beendigung des Vertrages zum ursprünglichen oder verlängerten Endtermin durch bloßen Zeitablauf zu bewirken. Die Entscheidung JBl 1988, 451 sprach für einen Anwendungsfall des § 29 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Fall MRG (Vertragsauflösung durch Zeitablauf bei schriftlicher Vereinbarung in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, daß er durch den Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlischt) aus, daß eine stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages im Anwendungsbereich des § 29 Abs 1 Z 3 MRG dem dort festgelegten Schriftformerfordernis nicht genüge und daher dazu führe, daß das Mietverhältnis zum Ende der verlängerten Dauer nicht durch bloßen Zeitablauf erlösche, sondern vom Vermieter zum neuen Endtermin gemäß §§ 30 ff MRG aufgekündigt werden müsse.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Fall MRG wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, MRG gelten Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nicht aufgelöst werden, als erneuert; für die Erneuerung gelten die Paragraphen 1114 und 1115 ABGB mit der Abweichung, daß - von den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, (und Absatz 2,) MRG abgesehen - jede Partei vor Ablauf des Termins für die Kündigung oder Erklärung der Gegenpartei bekanntgeben kann, daß sie die Erneuerung auf bestimmte Zeit ablehnt; der Mietvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit erneuert. Während der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1987, 659 im Fall eines Zeitmietvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG (Vertragsauflösung durch Zeitablauf bei schriftlicher Vereinbarung, daß der Vertrag durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt) durch die stillschweigende (sohin begrifflich nicht schriftliche) Erneuerung - als bloße Fortsetzung - des alten schriftlichen Vertrages den Auflösungsgrund des Zeitablaufes vor Überschreitung der Jahresfrist als gewahrt und das dortige Räumungsbegehren wegen Zeitablaufes des Vertrages für berechtigt erachtete, lehnte der Oberste Gerichtshof in der Folge in zwei Entscheidungen diese Rechtsansicht ausdrücklich ab. In der Entscheidung JBl 1988, 450 sprach er aus, in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis d MRG müßten sowohl die Vereinbarung über das Erlöschen des Mietvertrages durch Ablauf der bedungenen Zeit als auch die Vereinbarung über die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer schriftlich getroffen werden, um eine Beendigung des Vertrages zum ursprünglichen oder verlängerten Endtermin durch bloßen Zeitablauf zu bewirken. Die Entscheidung JBl 1988, 451 sprach für einen Anwendungsfall des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Fall MRG (Vertragsauflösung durch Zeitablauf bei schriftlicher Vereinbarung in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, daß er durch den Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlischt) aus, daß eine stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages im Anwendungsbereich des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG dem dort festgelegten Schriftformerfordernis nicht genüge und daher dazu führe, daß das Mietverhältnis zum Ende der verlängerten Dauer nicht durch bloßen Zeitablauf erlösche, sondern vom Vermieter zum neuen Endtermin gemäß Paragraphen 30, ff MRG aufgekündigt werden müsse.
In der - in den beiden letztgenannten Entscheidungen zum Teil zitierten - Literatur (insbesondere Böhm in JBl 1987, 660 f; Hand in JBl 1988, 453; Böhm-Schuster in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 469 ff, 485; Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 und 6 zu § 29 MRG; Würth-Zingher, MRG2 Anm. 5 zu § 29; Würth, ImmZ 1982, 132 P. 19) wird einhellig die Auffassung vertreten, das Schriftlichkeitserfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 MRG gelte auch für die Erneuerungsvereinbarung, so daß ein stillschweigend erneuerter Zeitmietvertrag nicht durch bloßen Zeitablauf endet, sondern vom Vermieter nur aus wichtigem Grund gemäß § 30 MRG gerichtlich gekündigt werden kann.In der - in den beiden letztgenannten Entscheidungen zum Teil zitierten - Literatur (insbesondere Böhm in JBl 1987, 660 f; Hand in JBl 1988, 453; Böhm-Schuster in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 469 ff, 485; Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 und 6 zu Paragraph 29, MRG; Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung 5 zu Paragraph 29,; Würth, ImmZ 1982, 132 P. 19) wird einhellig die Auffassung vertreten, das Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG gelte auch für die Erneuerungsvereinbarung, so daß ein stillschweigend erneuerter Zeitmietvertrag nicht durch bloßen Zeitablauf endet, sondern vom Vermieter nur aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 30, MRG gerichtlich gekündigt werden kann.
Der erkennende Senat tritt dieser allein dem Gesetzeswortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechenden Rechtsauffassung auch für den Anwendungsbereich des § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall bei. Mangels Erfüllung des für die Vertragsbeendigung durch bloßen Zeitablauf gesetzlich bestimmten Formgebotes der Schriftlichkeit kann der Kläger daher den vorliegenden Mietvertrag jedenfalls nur mit einer gerichtlichen Aufkündigung aus einem wichtigen Grund gemäß § 30 MRG zur Auflösung bringen. Da er keinen derartigen Kündigungsgrund behauptet hat, muß seine bloß auf die Behauptung des Zeitablaufes gestützte "Aufkündigung" und Klageführung jedenfalls scheitern.Der erkennende Senat tritt dieser allein dem Gesetzeswortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechenden Rechtsauffassung auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Fall bei. Mangels Erfüllung des für die Vertragsbeendigung durch bloßen Zeitablauf gesetzlich bestimmten Formgebotes der Schriftlichkeit kann der Kläger daher den vorliegenden Mietvertrag jedenfalls nur mit einer gerichtlichen Aufkündigung aus einem wichtigen Grund gemäß Paragraph 30, MRG zur Auflösung bringen. Da er keinen derartigen Kündigungsgrund behauptet hat, muß seine bloß auf die Behauptung des Zeitablaufes gestützte "Aufkündigung" und Klageführung jedenfalls scheitern.
Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zu bestätigen.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.