Der vom Kläger dagegen erhobene Revisionsrekurs ist soweit unzulässig, als er mit diesem gesondert auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung bekämpft, weil Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt auch im Exekutions- und im Sicherungsverfahren ausnahmslos unanfechtbar sind (§§ 402 und 78 EO sowie 528 Abs. 2 Z 3 ZPO); im übrigen ist er nicht berechtigt.Der vom Kläger dagegen erhobene Revisionsrekurs ist soweit unzulässig, als er mit diesem gesondert auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung bekämpft, weil Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt auch im Exekutions- und im Sicherungsverfahren ausnahmslos unanfechtbar sind (Paragraphen 402 und 78 EO sowie 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO); im übrigen ist er nicht berechtigt.
Der Kläger strebt im Ergebnis die lastenfreie Abschreibung des von ihm kaufweise in Anspruch genommenen Grundstücks von der der beklagten Partei zugeschriebenen Liegenschaft (die Eröffnung einer neuen Einlage für diese und die Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf dieser) an, begehrt jedoch mit seinem Hauptantrag im Sicherungsverfahren die Anordnung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den gesamten Grundbuchskörper. Zu Recht hat das Rekursgericht - dem es mangels Anfechtung der einstweiligen Verfügung auch in diesem Umfang verwehrt war, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen - das Verbot auf das klageweise in Anspruch genommene Grundstück beschränkt:
Zwar ist der Grundbuchskörper gemäß § 3 GBG als Ganzes zu behandeln, doch läßt § 13 GBG selbst die Einverleibung des Pfandrechtes auf den Anteil von Miteigentümern zu; nach § 12 GBG muß der Inhalt und Umfang der einzutragenden Dienstbarkeit möglichst bestimmt angegeben werden, und soll die Servitut auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden, müssen diese genau bezeichnet werden. Es besteht daher kein Grund, die Anmerkung von Tatsachen, die rechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 20 GBG), nur dann zuzulassen, wenn sich diese Anmerkung auf den ganzen Grundbuchskörper bezieht. In der jüngeren Rechtsprechung wurde deshalb das Bedürfnis nach sinngemäßer Anwendung des § 13 GBG, nach dem das Pfandrecht nicht auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs eingetragen werden kann, auf die gemäß § 382 Z 6 EO verfügte Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots verneint, weil es nicht wie die Pfandrechtseinverleibung auf Dauer, sondern als vorübergehende und daher zeitlich begrenzte Vorkehrung gedacht sei (EvBl 1968/221; EvBl 1964/431; JBl 1957, 537). Mittels einstweiliger Verfügung könne daher auch nur die Veräußerung bzw Belastung eines ideellen Anteils der Liegenschaft bzw eines ideellen Teils des einem Miteigentümer zugeschriebenen Liegenschaftsanteils (SZ 55/101; MietSlg 33.755; EvBl 1964/43 ua; Heller-Berger-Stix 2746), aber auch einzelner von dem - wie hier - zu sichernden Übereignungsanspruch betroffener Grundstücke des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbuchskörpers (EvBl 1968/221; 1 Ob 15/75 ua), ja sogar von Teilen von Grundstücken verboten werden, sofern diese nur durch bereits vorhandene Teilungspläne genau bezeichnet sind (RPflSlgE 1505). Daran ist festzuhalten, weil diese Lösung dem Ausgleich der gegensätzlichen Interessen der Beteiligten am ehesten gerecht wird, ohne daß ihr - wie vorher ausgeführt - zwingende grundbuchsrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Der Kläger, der diese Lösung ohnedies zum Gegenstand seines hilfsweise gestellten Sicherungsantrags gemacht hat, bleibt ausreichend gesichert, ohne daß der beklagten Partei das Recht zur Verfügung über den restlichen Grundbuchskörper entzogen würde. Die Anmerkung des richterlichen Verbots nach § 384 Abs. 2 EO hindert nämlich - zum Unterschied zu dem durch die Einverleibung mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Verbot gemäß § 364 c ABGB - spätere Eintragungen selbst dann nicht, wenn sie mit dem Verbot im Widerspruch stehen. Die Eintragungen werden in diesem Fall gemäß § 384 Abs. 3 EO wirksam, wenn der Anspruch der gefährdeten Partei aberkannt wird (NZ 1989, 338; EvBl 1958/205 ua; Heller-Berger-Stix 2750); da solche Eintragungen im vorliegenden Fall, soweit es um die nicht betroffenen Grundstücke des Grundbuchskörpers geht, mit dem Verbot nicht kollidieren, bliebe ihre Wirksamkeit bei Abschreibung des betroffenen Grundstücks in Entsprechung eines klagsstattgebenden Urteils unberührt. Überdies könnte der Eigentümer auch nicht daran gehindert werden, in einem solchen Fall gemäß § 3 LiegTeilG die Abschreibung jener Grundstücke zu erwirken, die vom Verbot nicht betroffen sind. Die davon abweichende Ansicht von Heller-Berger-Stix (2747), da es nicht möglich sei, körperliche Teile einer Liegenschaft zu verpfänden, habe die Beschränkung des (Belastungs- und Verpfändungs-)Verbots keine Bedeutung, sodaß es auf den ganzen Grundbuchskörper erstreckt werden müsse, trägt den vorher angestellten Erwägungen nicht Rechnung, weil der gefährdeten Partei die Durchsetzung ihres Übereignungsanspruchs auch bei nachträglicher Belastung der Liegenschaft seitens des Gegners gesichert bliebe. In diesem Zusammenhang kann auch auf die ausführlichen Erörterungen zu diesem Problem in EvBl 1964/431 verwiesen werden, auch wenn dort von der gefährdeten Partei nicht ein bestimmtes Grundstück, sondern eine Liegenschaftshälfte in Anspruch genommen wurde, weil die rechtlichen Wirkungen des Verbots gemäß § 382 Z 6 EO in beiden Fällen gleichgeartet sind.Zwar ist der Grundbuchskörper gemäß Paragraph 3, GBG als Ganzes zu behandeln, doch läßt Paragraph 13, GBG selbst die Einverleibung des Pfandrechtes auf den Anteil von Miteigentümern zu; nach Paragraph 12, GBG muß der Inhalt und Umfang der einzutragenden Dienstbarkeit möglichst bestimmt angegeben werden, und soll die Servitut auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden, müssen diese genau bezeichnet werden. Es besteht daher kein Grund, die Anmerkung von Tatsachen, die rechtliche Folgen nach sich ziehen (Paragraph 20, GBG), nur dann zuzulassen, wenn sich diese Anmerkung auf den ganzen Grundbuchskörper bezieht. In der jüngeren Rechtsprechung wurde deshalb das Bedürfnis nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, GBG, nach dem das Pfandrecht nicht auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs eingetragen werden kann, auf die gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO verfügte Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots verneint, weil es nicht wie die Pfandrechtseinverleibung auf Dauer, sondern als vorübergehende und daher zeitlich begrenzte Vorkehrung gedacht sei (EvBl 1968/221; EvBl 1964/431; JBl 1957, 537). Mittels einstweiliger Verfügung könne daher auch nur die Veräußerung bzw Belastung eines ideellen Anteils der Liegenschaft bzw eines ideellen Teils des einem Miteigentümer zugeschriebenen Liegenschaftsanteils (SZ 55/101; MietSlg 33.755; EvBl 1964/43 ua; Heller-Berger-Stix 2746), aber auch einzelner von dem - wie hier - zu sichernden Übereignungsanspruch betroffener Grundstücke des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbuchskörpers (EvBl 1968/221; 1 Ob 15/75 ua), ja sogar von Teilen von Grundstücken verboten werden, sofern diese nur durch bereits vorhandene Teilungspläne genau bezeichnet sind (RPflSlgE 1505). Daran ist festzuhalten, weil diese Lösung dem Ausgleich der gegensätzlichen Interessen der Beteiligten am ehesten gerecht wird, ohne daß ihr - wie vorher ausgeführt - zwingende grundbuchsrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Der Kläger, der diese Lösung ohnedies zum Gegenstand seines hilfsweise gestellten Sicherungsantrags gemacht hat, bleibt ausreichend gesichert, ohne daß der beklagten Partei das Recht zur Verfügung über den restlichen Grundbuchskörper entzogen würde. Die Anmerkung des richterlichen Verbots nach Paragraph 384, Absatz 2, EO hindert nämlich - zum Unterschied zu dem durch die Einverleibung mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Verbot gemäß Paragraph 364, c ABGB - spätere Eintragungen selbst dann nicht, wenn sie mit dem Verbot im Widerspruch stehen. Die Eintragungen werden in diesem Fall gemäß Paragraph 384, Absatz 3, EO wirksam, wenn der Anspruch der gefährdeten Partei aberkannt wird (NZ 1989, 338; EvBl 1958/205 ua; Heller-Berger-Stix 2750); da solche Eintragungen im vorliegenden Fall, soweit es um die nicht betroffenen Grundstücke des Grundbuchskörpers geht, mit dem Verbot nicht kollidieren, bliebe ihre Wirksamkeit bei Abschreibung des betroffenen Grundstücks in Entsprechung eines klagsstattgebenden Urteils unberührt. Überdies könnte der Eigentümer auch nicht daran gehindert werden, in einem solchen Fall gemäß Paragraph 3, LiegTeilG die Abschreibung jener Grundstücke zu erwirken, die vom Verbot nicht betroffen sind. Die davon abweichende Ansicht von Heller-Berger-Stix (2747), da es nicht möglich sei, körperliche Teile einer Liegenschaft zu verpfänden, habe die Beschränkung des (Belastungs- und Verpfändungs-)Verbots keine Bedeutung, sodaß es auf den ganzen Grundbuchskörper erstreckt werden müsse, trägt den vorher angestellten Erwägungen nicht Rechnung, weil der gefährdeten Partei die Durchsetzung ihres Übereignungsanspruchs auch bei nachträglicher Belastung der Liegenschaft seitens des Gegners gesichert bliebe. In diesem Zusammenhang kann auch auf die ausführlichen Erörterungen zu diesem Problem in EvBl 1964/431 verwiesen werden, auch wenn dort von der gefährdeten Partei nicht ein bestimmtes Grundstück, sondern eine Liegenschaftshälfte in Anspruch genommen wurde, weil die rechtlichen Wirkungen des Verbots gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO in beiden Fällen gleichgeartet sind.
Auf die kritischen Anmerkungen Hofmeisters zu den in NZ 1989, 338, und NZ 1991, 205, veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, mit welchen die Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf einzelne von mehreren Grundstücken eines Grundbuchskörpers zugelassen wurde, in NZ 1989, 340 und 1991, 182, muß wegen der - schon weiter oben erörterten - unterschiedlichen Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen und des sicherungsweise vom Richter angeordneten Verbots nicht weiter Stellung genommen werden.
Umstände, die es geböten, das Verbot dennoch auf den gesamten Grundbuchskörper zu erstrecken, weil dessen Sicherungszweck anders nicht erreichbar wäre, hat der Kläger bisher nicht behauptet: Der bloße Hinweis auf im Rechtsstreit erwachsenen Verfahrenskosten ist schon deshalb nicht stichhältig, weil die in Rede stehende Liegenschaft für diese - im übrigen noch gar nicht entstandenen - Kostenersatzansprüche nicht verpfändet ist.
Da die Erstreckung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf die ganze Liegenschaft zur Sicherung des klageweise geltend gemachten Übereignungsanspruches nicht erforderlich ist, hat das Gericht zweiter Instanz das Verbot zu Recht in Entsprechung des hilfsweise gestellten Sicherungsantrages auf das in Anspruch genommene Grundstück beschränkt.
Der zweitinstanzliche Beschluß war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Hauptantrag abgewiesen wird (vgl DRvBl 1940/251 uva; Fasching, LB2 Rz 1133 f).Der zweitinstanzliche Beschluß war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Hauptantrag abgewiesen wird vergleiche DRvBl 1940/251 uva; Fasching, LB2 Rz 1133 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.