Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Rechtsauffassung, der Kläger habe kein Bestandverhältnis aufgekündigt, sondern (inhaltlich) ein Räumungsbegehren gestellt, ist zu folgen. Er hat zwar seinen das Verfahren einleitenden Schriftsatz ausdrücklich als „Aufkündigung“ bezeichnet, sich auf die Anwendung des § 560 ZPO gestützt und begehrt, der „gekündigten“ Partei aufzutragen, das Bestandobjekt zu räumen und der „kündigenden“ Partei geräumt zu übergeben oder binnen 14 Tagen gegen die „Aufkündigung“ Einwendungen zu erheben. Aus all dem ergibt sich aber noch nicht, daß seitens des Klägers eine Aufkündigung des Bestandobjektes erklärt worden wäre. Vielmehr ist im Begehren des Klägers eindeutig ein Auftrag zur Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß § 567 ZPO zu erblicken, woran auch die Verwendung der termini „Aufkündigung“ bzw. „kündigende“ und „gekündigte“ Partei nichts ändern können. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 MRG die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien, er hat ausdrücklich erklärt, eine gerichtliche Aufkündigung sei (grundsätzlich) nicht nötig, er hat lediglich ein Räumungsbegehren gestellt, und keinen Kündigungstermin genannt, was aber essentielles Erfordernis für eine gerichtliche Aufkündigung wäre (Fasching IV 648; derselbe, Lehrbuch2, Rz 2142).Der Rechtsauffassung, der Kläger habe kein Bestandverhältnis aufgekündigt, sondern (inhaltlich) ein Räumungsbegehren gestellt, ist zu folgen. Er hat zwar seinen das Verfahren einleitenden Schriftsatz ausdrücklich als „Aufkündigung“ bezeichnet, sich auf die Anwendung des Paragraph 560, ZPO gestützt und begehrt, der „gekündigten“ Partei aufzutragen, das Bestandobjekt zu räumen und der „kündigenden“ Partei geräumt zu übergeben oder binnen 14 Tagen gegen die „Aufkündigung“ Einwendungen zu erheben. Aus all dem ergibt sich aber noch nicht, daß seitens des Klägers eine Aufkündigung des Bestandobjektes erklärt worden wäre. Vielmehr ist im Begehren des Klägers eindeutig ein Auftrag zur Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß Paragraph 567, ZPO zu erblicken, woran auch die Verwendung der termini „Aufkündigung“ bzw. „kündigende“ und „gekündigte“ Partei nichts ändern können. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden seien, er hat ausdrücklich erklärt, eine gerichtliche Aufkündigung sei (grundsätzlich) nicht nötig, er hat lediglich ein Räumungsbegehren gestellt, und keinen Kündigungstermin genannt, was aber essentielles Erfordernis für eine gerichtliche Aufkündigung wäre (Fasching römisch vier 648; derselbe, Lehrbuch2, Rz 2142).
Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen.
Nach herrschender Lehre ist nicht der erste Halbsatz des § 1115 (Satz 3) ABGB, sondern dessen zweiter Halbsatz berichtigend auszulegen, da der Gesetzestext offenbar auf die seinerzeitige, heute nicht mehr bekannte Praxis bei Vermietungen zurückgeht, daß es auf die Mietzinsperiode ankommt, sodaß bei monatlichen Mietzinszahlungen die Verlängerung immer nur auf einen Monat eintritt (JBl. 1993, 584; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1115; Klang in Klang V 105; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu § 29 MRG). In JBl. 1993, 584 hat der Oberste Gerichtshof erneut zum Ausdruck gebracht, daß die vorhin wiedergegebene Auslegung des § 1115 ABGB durch die herrschende Lehre „überzeugend scheint“, diese Auslegung also vollinhaltlich gebilligt wird, wobei bei dieser Entscheidung die der herrschenden Lehre entgegenstehenden Meinungen von Derbolav und Böhm/Schuster (in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG 438 und 483) Berücksichtigung fanden. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revision bieten keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.Nach herrschender Lehre ist nicht der erste Halbsatz des Paragraph 1115, (Satz 3) ABGB, sondern dessen zweiter Halbsatz berichtigend auszulegen, da der Gesetzestext offenbar auf die seinerzeitige, heute nicht mehr bekannte Praxis bei Vermietungen zurückgeht, daß es auf die Mietzinsperiode ankommt, sodaß bei monatlichen Mietzinszahlungen die Verlängerung immer nur auf einen Monat eintritt (JBl. 1993, 584; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1115,; Klang in Klang römisch fünf 105; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu Paragraph 29, MRG). In JBl. 1993, 584 hat der Oberste Gerichtshof erneut zum Ausdruck gebracht, daß die vorhin wiedergegebene Auslegung des Paragraph 1115, ABGB durch die herrschende Lehre „überzeugend scheint“, diese Auslegung also vollinhaltlich gebilligt wird, wobei bei dieser Entscheidung die der herrschenden Lehre entgegenstehenden Meinungen von Derbolav und Böhm/Schuster (in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG 438 und 483) Berücksichtigung fanden. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revision bieten keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Infolge monatlicher Zinszahlungen hat sich der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag daher jeweils nur auf einen Monat, also auf bestimmte Zeit, verlängert. Die Rechtsfolgen des Erlöschens eines solchen Bestandvertrages werden unter anderem durch einen vor Ablauf der Bestanddauer zu beantragenden Übergabsauftrag im Sinne des § 567 ZPO, der prozessual der Kündigung nach §§ 560 ff ZPO gleicht, durchgesetzt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1113). Diesen Übergabsauftrag hat der Kläger mit der hier vorliegenden Klage gestellt und die Übergabe des Bestandobjektes zum 31.1.1993 gefordert. In Anbetracht der lediglich auf einen Monat eingetretenen Verlängerung des Bestandvertrages ist der Übergabsauftrag des Klägers berechtigt. Das Erstgericht hat seine Entscheidung auch als Übergabsauftrag formuliert, wenngleich es im Urteilsspruch an einer Stelle den terminus „kündigende Partei“ verwendet, weshalb der Spruch vom Revisionsgericht neu gefaßt wurde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die Beklagte zwar auch zur Räumung des Bestandobjektes verurteilte, rechtsirrig aber vom Vorliegen einer Aufkündigung ausging, war daher mit dieser Maßgabe zu bestätigen.Infolge monatlicher Zinszahlungen hat sich der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag daher jeweils nur auf einen Monat, also auf bestimmte Zeit, verlängert. Die Rechtsfolgen des Erlöschens eines solchen Bestandvertrages werden unter anderem durch einen vor Ablauf der Bestanddauer zu beantragenden Übergabsauftrag im Sinne des Paragraph 567, ZPO, der prozessual der Kündigung nach Paragraphen 560, ff ZPO gleicht, durchgesetzt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1113,). Diesen Übergabsauftrag hat der Kläger mit der hier vorliegenden Klage gestellt und die Übergabe des Bestandobjektes zum 31.1.1993 gefordert. In Anbetracht der lediglich auf einen Monat eingetretenen Verlängerung des Bestandvertrages ist der Übergabsauftrag des Klägers berechtigt. Das Erstgericht hat seine Entscheidung auch als Übergabsauftrag formuliert, wenngleich es im Urteilsspruch an einer Stelle den terminus „kündigende Partei“ verwendet, weshalb der Spruch vom Revisionsgericht neu gefaßt wurde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die Beklagte zwar auch zur Räumung des Bestandobjektes verurteilte, rechtsirrig aber vom Vorliegen einer Aufkündigung ausging, war daher mit dieser Maßgabe zu bestätigen.
Da eine Aufkündigung nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zum Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Frist gemäß § 560 Abs. 1 Z 2 lit.d ZPO nicht gewahrt.Da eine Aufkündigung nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zum Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Frist gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZPO nicht gewahrt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.