Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß sich der gegenständliche Schadensfall ereignete, als der Beklagte als Angehöriger des Bundesheeres in Ausführung eines Dienstbefehles eine Dienstfahrt unternahm; die Fahrt stellte damit einen hoheitsrechtlichen Akt dar, den der Beklagte als Organ in Vollziehung der Gesetze ausführte (JBl 1971, 85; SZ 34/17; vgl auch EvBl 1969/54). Auf den vorliegenden Fall sind damit die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl 1967/181, anzuwenden, nach dessen § 1 Abs 1 der Beklagte der klagenden Partei, als deren Organ er gehandelt hat, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen haftet, den er ihr durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat. Der Ersatzanspruch entfällt allerdings, wenn dem Beklagten nur eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen wäre (§ 2 Abs 2 OrgHG); außerdem könnte aber, wenn die Schädigung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte, der Ersatz aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen werden (§ 3 Abs 1 OrgHG). Nach dem hiebei sinngemäß anzuwendenden § 2 Abs 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl 1965/80, ist dabei insbesondere auch auf den Grad der Ausbildung des Beklagten, auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt war; außerdem ist zu beachten, ob sich die Größe des Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung nähert.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß sich der gegenständliche Schadensfall ereignete, als der Beklagte als Angehöriger des Bundesheeres in Ausführung eines Dienstbefehles eine Dienstfahrt unternahm; die Fahrt stellte damit einen hoheitsrechtlichen Akt dar, den der Beklagte als Organ in Vollziehung der Gesetze ausführte (JBl 1971, 85; SZ 34/17; vergleiche auch EvBl 1969/54). Auf den vorliegenden Fall sind damit die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl 1967/181, anzuwenden, nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, der Beklagte der klagenden Partei, als deren Organ er gehandelt hat, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen haftet, den er ihr durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat. Der Ersatzanspruch entfällt allerdings, wenn dem Beklagten nur eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen wäre (Paragraph 2, Absatz 2, OrgHG); außerdem könnte aber, wenn die Schädigung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte, der Ersatz aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen werden (Paragraph 3, Absatz eins, OrgHG). Nach dem hiebei sinngemäß anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl 1965/80, ist dabei insbesondere auch auf den Grad der Ausbildung des Beklagten, auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung und darauf Bedacht zu nehmen, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt war; außerdem ist zu beachten, ob sich die Größe des Verschuldens mehr einer auffallenden Sorglosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung nähert.
Die Revision der klagenden Partei beschwert sich gegen die Annahme der Untergerichte, dem Beklagten sei nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen, wogegen der Beklagte der Auffassung ist, ihm falle nicht einmal eine entschuldbare Fehlleistung zur Last.
Was zunächst die Frage der entschuldbaren Fehlleistung betrifft, so könnte eine solche nur dann angenommen werden, wenn die Fehlleistung des Beklagten nicht mehr als nennenswertes Verschulden gewertet werden könnte (SZ 42/79; Arb 7488; EvBl 1961/433 ua; Ent, Die Organhaftpflicht 88; Hannak in JBl 1962, 124), also nur sogenannte culpa levissima vorläge, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne weiteres ergeben kann (Wahle in JBl 1961, 498; Mayer - Maly in RdA 1962, 225), so daß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (diligentia exactissima) abzuwenden ist (Arb 7370, 7200; Mayer - Maly in AcP 163, 114 ff, insb 129 f). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, da der Beklagte immerhin die Entfernung der beiden Bolzen, worüber er unmißverständlich belehrt worden war, unterlassen hat. Daß der Beklagte überdurchschnittlich nervös ist, was an sich vor allem bei Prüfung des Vorliegens einer entschuldbaren Fehlleistung zu werten ist (vgl Ent aaO 89), konnte ihn nicht von der Verpflichtung entbinden, die ihm gegebenen Anweisungen gerade beim ersten Einsatz des Kippers zu beachten. Daß er an die Möglichkeit, das Kippventil könnte von fremder Hand verstellt sein, nicht gedacht hat und auch nicht denken mußte, ändert daran nichts.Was zunächst die Frage der entschuldbaren Fehlleistung betrifft, so könnte eine solche nur dann angenommen werden, wenn die Fehlleistung des Beklagten nicht mehr als nennenswertes Verschulden gewertet werden könnte (SZ 42/79; Arb 7488; EvBl 1961/433 ua; Ent, Die Organhaftpflicht 88; Hannak in JBl 1962, 124), also nur sogenannte culpa levissima vorläge, die sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne weiteres ergeben kann (Wahle in JBl 1961, 498; Mayer - Maly in RdA 1962, 225), so daß der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit (diligentia exactissima) abzuwenden ist (Arb 7370, 7200; Mayer - Maly in AcP 163, 114 ff, insb 129 f). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, da der Beklagte immerhin die Entfernung der beiden Bolzen, worüber er unmißverständlich belehrt worden war, unterlassen hat. Daß der Beklagte überdurchschnittlich nervös ist, was an sich vor allem bei Prüfung des Vorliegens einer entschuldbaren Fehlleistung zu werten ist vergleiche Ent aaO 89), konnte ihn nicht von der Verpflichtung entbinden, die ihm gegebenen Anweisungen gerade beim ersten Einsatz des Kippers zu beachten. Daß er an die Möglichkeit, das Kippventil könnte von fremder Hand verstellt sein, nicht gedacht hat und auch nicht denken mußte, ändert daran nichts.
Noch weniger kann allerdings der klagenden Partei gefolgt werden, dem Beklagten falle sogar grobe Fahrlässigkeit und nicht nur ein minderer Grad des Versehens, der mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechtes übereinstimmt (Ent aaO 91; Stifter in ÖJZ 1969, 4; EB zur RV des DNGH, 631 BlgNR 10, GP), zur Last. Grobe Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit) ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigte (ZVR 1971/202; ZVR 1969/94 und 95; SZ 40/55 uva); es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl 1970/311 uva) und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht nur als möglich vorhersehbar macht (EvBl 1968/94; EvBl 1967/20; SZ 34/82 uva). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, wie die Untergerichte überzeugend und unter Darlegung zahlreicher Umstände bereits ausgeführt haben. Es sei nur auf die mangelnde Erfahrung und Ausbildung des Beklagten und die Schwierigkeit der Bedienung des Fahrzeuges, die besonderes technisches Einfühlungsvermögen voraussetzt, hingewiesen. Diese Umstände haben wesentlich dazu beigetragen, daß der Beklagte offenbar die mit der Handhabung der verschiedenen Mechanismen verbundenen Vorgänge nicht verstand und daher glaubte, keine fehlerhafte Handlung zu begehen. Sicher muß dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, als Verschulden zur Last gelegt werden, daß er trotz ausreichender Belehrung nicht einmal die beiden Bolzen entfernte; daß er eine sechswöchige Ausbildung an der Heeres-Kraftfahrschule mitgemacht hat, ist aber entgegen der Auffassung der klagenden Partei für die Wertung seines Verschuldens ohne ausschlaggebende Bedeutung, da bei der Schulung der Umgang mit dem LKW, an dem der Schaden verursacht wurde, und vor allem die Bedienung der Kippvorrichtung überhaupt nicht gelehrt worden war; daß der Beklagte Stellvertreter des Kraftfahrunteroffiziers war, hat mit der Kenntnis der Besonderheiten des LKW und der Kippvorrichtung noch nichts zu tun; es ist darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte nur verhältnismäßig geringe Erfahrungen mit schweren Fahrzeugen hat. Auch daß der Bedienungsvorgang, wenn man ihn einmal im Griff hat, an sich einfach sein mag, ist unerheblich, da der Beklagte ihn mangels ausreichender Anweisung offenbar nicht ausreichend verstanden hat; daß aber allein dies die Ursache des Schadensfalles war, ist damit festgestellt, daß der Beklagte auch beim vorherigen üben falsch vorgegangen und nur deswegen nichts passiert war, weil das Kippventil, wie es der Regel entspricht, offen gewesen war.Noch weniger kann allerdings der klagenden Partei gefolgt werden, dem Beklagten falle sogar grobe Fahrlässigkeit und nicht nur ein minderer Grad des Versehens, der mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechtes übereinstimmt (Ent aaO 91; Stifter in ÖJZ 1969, 4; EB zur Regierungsvorlage des DNGH, 631 BlgNR 10, GP), zur Last. Grobe Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit) ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigte (ZVR 1971/202; ZVR 1969/94 und 95; SZ 40/55 uva); es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl 1970/311 uva) und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht nur als möglich vorhersehbar macht (EvBl 1968/94; EvBl 1967/20; SZ 34/82 uva). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, wie die Untergerichte überzeugend und unter Darlegung zahlreicher Umstände bereits ausgeführt haben. Es sei nur auf die mangelnde Erfahrung und Ausbildung des Beklagten und die Schwierigkeit der Bedienung des Fahrzeuges, die besonderes technisches Einfühlungsvermögen voraussetzt, hingewiesen. Diese Umstände haben wesentlich dazu beigetragen, daß der Beklagte offenbar die mit der Handhabung der verschiedenen Mechanismen verbundenen Vorgänge nicht verstand und daher glaubte, keine fehlerhafte Handlung zu begehen. Sicher muß dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, als Verschulden zur Last gelegt werden, daß er trotz ausreichender Belehrung nicht einmal die beiden Bolzen entfernte; daß er eine sechswöchige Ausbildung an der Heeres-Kraftfahrschule mitgemacht hat, ist aber entgegen der Auffassung der klagenden Partei für die Wertung seines Verschuldens ohne ausschlaggebende Bedeutung, da bei der Schulung der Umgang mit dem LKW, an dem der Schaden verursacht wurde, und vor allem die Bedienung der Kippvorrichtung überhaupt nicht gelehrt worden war; daß der Beklagte Stellvertreter des Kraftfahrunteroffiziers war, hat mit der Kenntnis der Besonderheiten des LKW und der Kippvorrichtung noch nichts zu tun; es ist darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte nur verhältnismäßig geringe Erfahrungen mit schweren Fahrzeugen hat. Auch daß der Bedienungsvorgang, wenn man ihn einmal im Griff hat, an sich einfach sein mag, ist unerheblich, da der Beklagte ihn mangels ausreichender Anweisung offenbar nicht ausreichend verstanden hat; daß aber allein dies die Ursache des Schadensfalles war, ist damit festgestellt, daß der Beklagte auch beim vorherigen üben falsch vorgegangen und nur deswegen nichts passiert war, weil das Kippventil, wie es der Regel entspricht, offen gewesen war.
Der Oberste Gerichtshof tritt damit der Auffassung der Untergerichte bei, daß den Beklagten nur ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt. Mäßigung oder Nachlaß der Ersatzpflicht nach § 3 Abs 1 OrgHG ist damit möglich. Mit Recht haben beide Untergerichte auch die Anwendung dieser Bestimmung bejaht. Berücksichtigt muß nämlich werden, daß der Beklagte als LKW-Lenker an sich noch nicht besonders große Erfahrungen hatte, die Bedienung des beschädigten LKWs für ihn noch neu war und ein vorheriger Einsatz des Kippers überhaupt noch nicht stattgefunden hatte. Der Grad seiner Ausbildung war, zumal längere Übungen ("Drill") nicht stattgefunden hatten, entgegen der Auffassung der klagenden Partei sehr mangelhaft, die Verantwortung bei der ausgeübten Tätigkeit an einem technisch nicht sehr zweckmäßig eingerichteten Fahrzeug, dessen Bedienung besondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein besonderes technisches Einfühlungsvermögen erfordert, überdurchschnittlich groß und zweifellos auch nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen. Die Größe des Verschuldens des Beklagten nähert sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles auch eher der entschuldbaren Fehlleistung als der auffallenden Sorglosigkeit. Bedacht zu nehmen ist aber auch auf die vom Berufungsgericht zu Recht als dürftig bezeichneten finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der bei sehr geringem Einkommen für eine vierköpfige Familie und ein außereheliches Kind zu sorgen hat. Dies rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die dem Erstgericht richtig erschienene gänzliche Erlassung der Ersatzpflicht. Daß sich der Beklagte aus seiner Tätigkeit beim Bundesheer nichts wesentliches ersparen konnte, bedarf ebensowenig einer besonderen Begründung wie die Annahme, daß den Beklagten jede Schadenersatzzahlung derzeit überaus schwer treffen müßte. Die Auferlegung einer Teilzahlung von S 10.000 hielt das Berufungsgericht nur deswegen für gerechtfertigt, weil der Beklagte immerhin bei seinem Ausscheiden aus dem Bundesheer eine Barabfertigung von rund S 37.000 erhalten hat. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, daß er mehr als diesen Betrag aufwenden mußte, um für sich und seine Familie eine dringend benötigte bescheidene Wohnung zu beschaffen. Vor allem darf aber, wie die Revision mit Recht darlegt, nicht die Feststellung des Berufungsgerichtes unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte gerade wegen des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorfalles seinen Dienst beim Bundesheer nicht mehr fortsetzen durfte und als Folge nicht nur eine Minderung seiner sozialen Stellung als immerhin bis zu einem gewissen Grade weisungsberechtigter Unteroffizier des Bundesheeres, sondern auch eine Minderung seines Einkommens hinnehmen mußte. Der Beklagte ist also durch sein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Bundesheer im Zusammenhang mit seinem schuldhaften Verhalten ohnehin - schon "bestraft" worden und hat nur aus diesem Anlaß die Abfertigung erhalten. Es erscheint dem Obersten Gerichtshof unbillig, gerade diese nur als Folge der seinen Absichten widersprechenden Maßnahme des Bundesheeres dem Beklagten zugekommene Abfertigung, die bei Verbleiben im Bundesheer nicht ausbezählt worden wäre, nunmehr iS der Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Anlaß zu nehmen, dem Beklagten eine Schadenersatzverpflichtung aufzuerlegen, die ihn nicht getroffen hätte, wenn er im Bundesheer belassen worden wäre.Der Oberste Gerichtshof tritt damit der Auffassung der Untergerichte bei, daß den Beklagten nur ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt. Mäßigung oder Nachlaß der Ersatzpflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, OrgHG ist damit möglich. Mit Recht haben beide Untergerichte auch die Anwendung dieser Bestimmung bejaht. Berücksichtigt muß nämlich werden, daß der Beklagte als LKW-Lenker an sich noch nicht besonders große Erfahrungen hatte, die Bedienung des beschädigten LKWs für ihn noch neu war und ein vorheriger Einsatz des Kippers überhaupt noch nicht stattgefunden hatte. Der Grad seiner Ausbildung war, zumal längere Übungen ("Drill") nicht stattgefunden hatten, entgegen der Auffassung der klagenden Partei sehr mangelhaft, die Verantwortung bei der ausgeübten Tätigkeit an einem technisch nicht sehr zweckmäßig eingerichteten Fahrzeug, dessen Bedienung besondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein besonderes technisches Einfühlungsvermögen erfordert, überdurchschnittlich groß und zweifellos auch nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen. Die Größe des Verschuldens des Beklagten nähert sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles auch eher der entschuldbaren Fehlleistung als der auffallenden Sorglosigkeit. Bedacht zu nehmen ist aber auch auf die vom Berufungsgericht zu Recht als dürftig bezeichneten finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der bei sehr geringem Einkommen für eine vierköpfige Familie und ein außereheliches Kind zu sorgen hat. Dies rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die dem Erstgericht richtig erschienene gänzliche Erlassung der Ersatzpflicht. Daß sich der Beklagte aus seiner Tätigkeit beim Bundesheer nichts wesentliches ersparen konnte, bedarf ebensowenig einer besonderen Begründung wie die Annahme, daß den Beklagten jede Schadenersatzzahlung derzeit überaus schwer treffen müßte. Die Auferlegung einer Teilzahlung von S 10.000 hielt das Berufungsgericht nur deswegen für gerechtfertigt, weil der Beklagte immerhin bei seinem Ausscheiden aus dem Bundesheer eine Barabfertigung von rund S 37.000 erhalten hat. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, daß er mehr als diesen Betrag aufwenden mußte, um für sich und seine Familie eine dringend benötigte bescheidene Wohnung zu beschaffen. Vor allem darf aber, wie die Revision mit Recht darlegt, nicht die Feststellung des Berufungsgerichtes unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte gerade wegen des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorfalles seinen Dienst beim Bundesheer nicht mehr fortsetzen durfte und als Folge nicht nur eine Minderung seiner sozialen Stellung als immerhin bis zu einem gewissen Grade weisungsberechtigter Unteroffizier des Bundesheeres, sondern auch eine Minderung seines Einkommens hinnehmen mußte. Der Beklagte ist also durch sein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Bundesheer im Zusammenhang mit seinem schuldhaften Verhalten ohnehin - schon "bestraft" worden und hat nur aus diesem Anlaß die Abfertigung erhalten. Es erscheint dem Obersten Gerichtshof unbillig, gerade diese nur als Folge der seinen Absichten widersprechenden Maßnahme des Bundesheeres dem Beklagten zugekommene Abfertigung, die bei Verbleiben im Bundesheer nicht ausbezählt worden wäre, nunmehr iS der Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Anlaß zu nehmen, dem Beklagten eine Schadenersatzverpflichtung aufzuerlegen, die ihn nicht getroffen hätte, wenn er im Bundesheer belassen worden wäre.