Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Firma S***
S***N Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.3.1986, 20 S 9/86, der Konkurs eröffnet. Die beklagte Partei hatte der Gemeinschuldnerin schon im Jahre 1977 einen Betriebsmittelkredit gewährt, der ab 1979 mit Zessionen abgesichert wurde. Zuletzt betrug der Kreditrahmen S 800.000. Die Abwicklung erfolgte über das Girokonto 0088-28329/00. Anfang 1985 erkrankte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Im September 1985 wurde das gesamte verfügbare Firmenvermögen gepfändet. In dieser Zeit befand sich der Geschäftsführer im Krankenhaus. Beim Abtransport des gepfändeten Büromaterials wurden die Buchhaltungsunterlagen herausgerissen und auf den Boden geworfen, wo sie insbesondere durch Feuchtigkeit Schaden nahmen. Die Gemeinschuldnerin verfügt nunmehr über keine verwertbare Buchhaltung.
Der klagende Masseverwalter stellte ua das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihm Rechnung gemäß Art. XLII EGZPO über das Konto der Gemeinschuldnerin 0088-28329/00 und die erfolgten Zessionen zu legen und insbesondere bekanntzugeben, welche Zahlungen bei der beklagten Partei auf Grund aller seit 2.1.1985 bis 13.3.1986 vorgenommenen Forderungsabtretungen und welche nicht aus Zessionen stammende Zahlungen eingegangen sind. Buchhaltungsunterlagen über die Bewegungen auf dem Girokonto stünden nicht zur Verfügung, da durch den Geschäftsniedergang der Gemeinschuldnerin und die exekutive Verwertung der Büroeinrichtung die Unterlagen entweder verlorengegangen oder so durcheinandergebracht worden seien, daß sie nicht mehr zugeordnet werden könnten. Die beklagte Partei sei mehrmals gebeten worden, alle zur Beurteilung des Umfanges einer Anfechtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Entscheidung 1 Ob 563/86 (= SZ 59/143) bestehe eine Rechnungslegungspflicht; die beklagte Partei habe bekanntzugeben, welche Zahlungen bei ihr in der Zeit vom 2.1.1985 bis 13.3.1986 auf Grund vorgenommener Forderungsabtretungen eingegangen seien. Es gehe der klagenden Partei um die Gesamtrekonstruktion der Vorgänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei. Im Laufe des Verfahrens (ON 12 und Tagsatzung vom 27.9.1988) legte die klagende Partei die ihr von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Ablichtungen der Kontoblätter des Kontos 0088-28329/00 ab 1.1.1985, weiters die Zessionsanbote mit den Anlagen (Tournierungslisten) vor.Der klagende Masseverwalter stellte ua das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihm Rechnung gemäß "Art". XLII EGZPO über das Konto der Gemeinschuldnerin 0088-28329/00 und die erfolgten Zessionen zu legen und insbesondere bekanntzugeben, welche Zahlungen bei der beklagten Partei auf Grund aller seit 2.1.1985 bis 13.3.1986 vorgenommenen Forderungsabtretungen und welche nicht aus Zessionen stammende Zahlungen eingegangen sind. Buchhaltungsunterlagen über die Bewegungen auf dem Girokonto stünden nicht zur Verfügung, da durch den Geschäftsniedergang der Gemeinschuldnerin und die exekutive Verwertung der Büroeinrichtung die Unterlagen entweder verlorengegangen oder so durcheinandergebracht worden seien, daß sie nicht mehr zugeordnet werden könnten. Die beklagte Partei sei mehrmals gebeten worden, alle zur Beurteilung des Umfanges einer Anfechtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Entscheidung 1 Ob 563/86 (= SZ 59/143) bestehe eine Rechnungslegungspflicht; die beklagte Partei habe bekanntzugeben, welche Zahlungen bei ihr in der Zeit vom 2.1.1985 bis 13.3.1986 auf Grund vorgenommener Forderungsabtretungen eingegangen seien. Es gehe der klagenden Partei um die Gesamtrekonstruktion der Vorgänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei. Im Laufe des Verfahrens (ON 12 und Tagsatzung vom 27.9.1988) legte die klagende Partei die ihr von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Ablichtungen der Kontoblätter des Kontos 0088-28329/00 ab 1.1.1985, weiters die Zessionsanbote mit den Anlagen (Tournierungslisten) vor.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe bereits vor Klagseinbringung die von ihr bis dahin verlangten Kontoauszüge für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1985 übersendet. Darüber hinaus seien der klagenden Partei nunmehr auch die Ablichtungen der Tournierungslisten (Zessionslisten) übersendet worden. Die Eingänge aus den zedierten Forderungen seien nicht einem separaten Zessionskonto, sondern dem Konto ordinario der Gemeinschuldnerin gutgebracht worden. Sie hätten dort automatisch den jeweiligen Debetsaldo aus dem gewährten Kontokorrentkredit gesenkt. Über die Kontobuchung hinausgehende separate Aufzeichnungen habe die beklagte Partei nicht geführt. Die Zahlungsbelege seien der Gemeinschuldnerin im Original übermittelt worden. Nur die somit in Händen der Gemeinschuldnerin befindlichen Zahlungsbelege ermöglichten aber die Feststellung, welche Kontogutschrift auf Grund der Bezahlung einer zedierten Forderung erfolgt sei. Selbst wenn die beklagte Partei aber wüßte, daß eine bestimmte Kontogutschrift auf Grund der Zahlung eines Drittschuldners erfolgt sei, wäre damit immer noch nicht geklärt, auf welche konkrete Zession diese Zahlung erfolgt sei. Die strittigen Zessionen seien als Saldozessionen erfolgt, d.h. die Gemeinschuldnerin habe jeweils sämtliche Forderungen abgetreten, die bis zu einem gewissen Stichtag gegen einen Kunden auf Grund ihrer Lieferungen aushafteten.
Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit dem Beisatz statt, daß insbesondere bei sechs Zahlungseingängen zwischen 1.7. und 5.9.1985 bekanntzugeben sei, ob sie aus Zessionen stammten. Unter Verwertung der vorgelegten Kontoblätter und Zessionslisten konnte es nur jene Zahlungseingänge Zessionen zuordnen, die mit dem Rechnungsbetrag jeweils übereinstimmten. Eine Feststellung, daß die beklagte Partei nicht in der Lage wäre, Auskunft über die jeweils auf Grund der Zessionen bei ihr einlangenden Zahlungen zu geben, könne nicht getroffen werden. Das Gegenteil sei vielmehr äußerst wahrscheinlich.
Rechtlich führte es aus, ein Rechnungslegungsanspruch sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei solchen Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringe, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen.
Das Berufungsgericht gab der nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei, soweit sie das Rechnungslegungsbegehren betraf, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000, der von der Bestätigung betroffene Wert S 60.000 übersteige. Die Rechnungslegungspflicht ergebe sich schon aus dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei abgeschlossenen Kreditverhältnis. Das Begehren sei nicht davon abhängig, ob die Anfechtungsansprüche berechtigt seien. Es sei daher auch nicht auf jenen Zeitraum zu beschränken, in dem allfällige anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt worden seien.