Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin ist der Aktenlage nach österreichische Staatsbürgerin, die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nach § 238 Abs 2 AußStrG sind dann aber nach ihrem österreichischen Personalstatut zu beurteilen (§ 15 IPRG; Schwimann in Rummel2, Rz 2 zu § 15 IPRG). Die inländische Gerichtsbarkeit nach § 110 JN ist gegeben, weil nach der Mitteilung der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z***** vom 22.10.1992, ihr Beschluß vom 5.10.1992 angefochten wurde, sodaß der ernannte Beistand noch nicht tätig werden kann.Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin ist der Aktenlage nach österreichische Staatsbürgerin, die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG sind dann aber nach ihrem österreichischen Personalstatut zu beurteilen (Paragraph 15, IPRG; Schwimann in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 15, IPRG). Die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 110, JN ist gegeben, weil nach der Mitteilung der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z***** vom 22.10.1992, ihr Beschluß vom 5.10.1992 angefochten wurde, sodaß der ernannte Beistand noch nicht tätig werden kann.
Die Frage, was vorzukehren sei, wenn sich der Betroffene der Ladung und Vorführung entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581, 582/85; Gamerith in NZ 1988, 68). Während Gitschthaler, NZ 1990, 268 die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens gemäß § 238 Abs 2 AußStrG ohne Anhörung des Betroffenen gemäß § 237 AußStrG deshalb für nichtig hält, weil massiv in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen werde, vertritt Gamerith aaO die Ansicht, es läge eine Nichtigkeit jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Betroffene - wie hier - am Verfahren habe beteiligen können.Die Frage, was vorzukehren sei, wenn sich der Betroffene der Ladung und Vorführung entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581, 582/85; Gamerith in NZ 1988, 68). Während Gitschthaler, NZ 1990, 268 die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG ohne Anhörung des Betroffenen gemäß Paragraph 237, AußStrG deshalb für nichtig hält, weil massiv in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen werde, vertritt Gamerith aaO die Ansicht, es läge eine Nichtigkeit jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Betroffene - wie hier - am Verfahren habe beteiligen können.
Durch die WGN 1989 wurde das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen an das Revisionsrecht der ZPO angepaßt. Nun ist zwar auch im Zivilverfahren anerkannt, daß die Nichtigkeitsgründe im § 477 ZPO nicht taxativ aufgezählt sind (vgl Fasching, LB2 Rz 1757 mwH), in der Unterlassung der Einvernahme einer Partei wird aber regelmäßig - wurde damit nicht gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt - kein solcher Verfahrensfehler erblickt, der in seiner Tragweite dem im § 477 ZPO normierten gleichkäme (7 Ob 611/85). Konnte die Betroffene, die sich dem im Gesetz vorgesehenen Gespräch mit dem erkennenden Richter erfolgreich entzogen hat, ihren Standpunkt ausführlich schriftlich darlegen, so liegt auch keine Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse vor.Durch die WGN 1989 wurde das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen an das Revisionsrecht der ZPO angepaßt. Nun ist zwar auch im Zivilverfahren anerkannt, daß die Nichtigkeitsgründe im Paragraph 477, ZPO nicht taxativ aufgezählt sind vergleiche Fasching, LB2 Rz 1757 mwH), in der Unterlassung der Einvernahme einer Partei wird aber regelmäßig - wurde damit nicht gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt - kein solcher Verfahrensfehler erblickt, der in seiner Tragweite dem im Paragraph 477, ZPO normierten gleichkäme (7 Ob 611/85). Konnte die Betroffene, die sich dem im Gesetz vorgesehenen Gespräch mit dem erkennenden Richter erfolgreich entzogen hat, ihren Standpunkt ausführlich schriftlich darlegen, so liegt auch keine Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse vor.
Inhaltlich erschöpft sich das Rechtsmittel der Betroffenen in den unzutreffenden Behauptungen, die Sachwalterschaft beruhe auf gefälschte Amtsakte, die Motive dafür seien in der Kriminalität öffentlicher Stellen und der Politik zu erblicken und ihr werde entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen das Vorliegen einer Geisteskrankheit unterstellt.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.