Gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung wird gemäß § 80 Abs. 3 BDG 1979 kein Mietverhältnis begründet. Die Gewährung des Benützungsrechtes an einer Naturalwohnung erfolgt demnach durch hoheitsrechtlichen Akt (vgl. das Rundschreiben des BKA Zl. 921.020/3-II/1/81, abgedruckt bei Zach, Beamten-Dienstrecht § 80 BDG 1979, 2 a).Die Überlassung einer Naturalwohnung stellt einen Naturalbezug dar, der einem Beamten neben seinem monatlichen Bezug - gegen angemessenes Entgelt - gewährt wird (VwSlg 7035/A). Es ist nicht strittig, daß die in Rede stehende Wohnung dem Antragsgegner als Naturalwohnung zugewiesen wurde.Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung wird gemäß Paragraph 80, Absatz 3, BDG 1979 kein Mietverhältnis begründet. Die Gewährung des Benützungsrechtes an einer Naturalwohnung erfolgt demnach durch hoheitsrechtlichen Akt vergleiche das Rundschreiben des BKA Zl. 921.020/3-II/1/81, abgedruckt bei Zach, Beamten-Dienstrecht Paragraph 80, BDG 1979, 2 a).Die Überlassung einer Naturalwohnung stellt einen Naturalbezug dar, der einem Beamten neben seinem monatlichen Bezug - gegen angemessenes Entgelt - gewährt wird (VwSlg 7035/A). Es ist nicht strittig, daß die in Rede stehende Wohnung dem Antragsgegner als Naturalwohnung zugewiesen wurde.
Die Frage, ob auch eine Naturalwohnung Gegenstand der Aufteilung im Verfahren nach den §§ 80 ff EheG ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach dem Bericht des Justizausschusses (916 BlgNR XIV GP, 17) sei die Regelung des § 88 EheG eine zivilrechtliche. Sie sei nicht anzuwenden, wenn das Benützungsrecht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtstitel, etwa auf dem § 24 GÜG (nunmehr § 80 BDG 1979), beruht; schon nach dem (damals) geltenden Recht könne das Gericht - im Rahmen der 6. DVzEG - nicht in die Benützungsverhältnisse an solchen Wohnungen eingreifen. Der Bericht des Justizausschusses verweist auf die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 1973, 43 R 424/73. Diese Auffassung vertreten auch Ent (NZ 1979, 149, 155), Hackl (in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 163), Palten (ÖJZ 1979, 375, 381) und Schwind (Komm. z. österreichischen Eherecht2 331). Pichler, JBl. 1981, 281, 288, vertritt hingegen die Auffassung, daß dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, daß § 88 EheG auf Naturalwohnungen nicht Anwendung finde. Auch das im § 1 BDG 1979 genannte öffentlich-rechtliche Verhältnis sei ein Dienstverhältnis. Eine differenzierende Anwendung der Zuteilungsmöglichkeit wäre kraß gleichheitswidrig (in diesem Sinne auch Ertl, ÖJZ 1981, 502). Migsch führt (in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 73) aus, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung des § 88 EheG auf Wohnungsbenützungen auf Grund von Privatrechtstiteln habe im Gesetzestext keinerlei Ausdruck gefunden.Die Frage, ob auch eine Naturalwohnung Gegenstand der Aufteilung im Verfahren nach den Paragraphen 80, ff EheG ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach dem Bericht des Justizausschusses (916 BlgNR römisch vierzehn GP, 17) sei die Regelung des Paragraph 88, EheG eine zivilrechtliche. Sie sei nicht anzuwenden, wenn das Benützungsrecht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtstitel, etwa auf dem Paragraph 24, GÜG (nunmehr Paragraph 80, BDG 1979), beruht; schon nach dem (damals) geltenden Recht könne das Gericht - im Rahmen der 6. DVzEG - nicht in die Benützungsverhältnisse an solchen Wohnungen eingreifen. Der Bericht des Justizausschusses verweist auf die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 1973, 43 R 424/73. Diese Auffassung vertreten auch Ent (NZ 1979, 149, 155), Hackl (in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 163), Palten (ÖJZ 1979, 375, 381) und Schwind (Komm. z. österreichischen Eherecht2 331). Pichler, JBl. 1981, 281, 288, vertritt hingegen die Auffassung, daß dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, daß Paragraph 88, EheG auf Naturalwohnungen nicht Anwendung finde. Auch das im Paragraph eins, BDG 1979 genannte öffentlich-rechtliche Verhältnis sei ein Dienstverhältnis. Eine differenzierende Anwendung der Zuteilungsmöglichkeit wäre kraß gleichheitswidrig (in diesem Sinne auch Ertl, ÖJZ 1981, 502). Migsch führt (in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 73) aus, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung des Paragraph 88, EheG auf Wohnungsbenützungen auf Grund von Privatrechtstiteln habe im Gesetzestext keinerlei Ausdruck gefunden.
Nach Hofmann-Wellenhof, JBl. 1984, 464, 474, sei die Beschränkung des § 88 EheG auf privatrechtliche Benützungstitel äußerst fragwürdig, weil daraus eine unterschiedliche Behandlung des Privateigentums gegenüber jenem des Staates resultiere. Einen Grundsatz, wonach öffentliches Recht gleichsam privates Recht breche, gebe es nicht. Es sei nicht einzusehen, warum Wohnungen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Titels benützt werden, anders behandelt werden sollen als solche, bei denen das Wohnungsrecht auf einem Privatrechtstitel beruhe. Da das Gesetz selbst diese unterschiedliche Behandlung nicht anordne, müßten die Bestimmungen des § 88 EheG für alle Dienstwohnungen gelten. Hofmann-Wellenhof räumt aber (a.a.O. FN 68) ein, daß der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) "berührt" werde, doch beziehe sich dieser Grundsatz primär auf die organisatorische Trennung von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Zu bedenken sei, daß der Gesetzgeber auch sukzessive Zuständigkeiten schaffen könne. Gemäß § 87 Abs. 1 EheG kann das Gericht für die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. § 87 Abs. 2 EheG sieht für den Fall, daß dies nicht zutrifft (arg: sonst), vor, daß das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen kann, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. Das Gericht kann sich daher in jenen Fällen, in denen das Benützungsrecht des bzw. der Ehegatten nicht auf dem Eigentum oder einem dinglichen Recht beruht, (nur) über eine vertragliche Regelung oder eine Regelung des Benützungsrechts durch eine Satzung hinwegsetzen und eine rechtsgestaltende Verfügung über ein solches Rechtsverhältnis treffen. Diese grundsätzliche Regelung der Gestaltungsbefugnis des Richters unter Beschränkung auf Rechtsbehelfe des Privatrechtes ist auch im Rahmen des § 88 EheG zu beachten, der nur für den Fall, daß die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, die Befugnis des Gerichtes, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung zu treffen, unter gewissen Voraussetzungen (§ 88 Abs. 1 Z 1 bis 3) weiter einschränkt.Nach Hofmann-Wellenhof, JBl. 1984, 464, 474, sei die Beschränkung des Paragraph 88, EheG auf privatrechtliche Benützungstitel äußerst fragwürdig, weil daraus eine unterschiedliche Behandlung des Privateigentums gegenüber jenem des Staates resultiere. Einen Grundsatz, wonach öffentliches Recht gleichsam privates Recht breche, gebe es nicht. Es sei nicht einzusehen, warum Wohnungen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Titels benützt werden, anders behandelt werden sollen als solche, bei denen das Wohnungsrecht auf einem Privatrechtstitel beruhe. Da das Gesetz selbst diese unterschiedliche Behandlung nicht anordne, müßten die Bestimmungen des Paragraph 88, EheG für alle Dienstwohnungen gelten. Hofmann-Wellenhof räumt aber (a.a.O. FN 68) ein, daß der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) "berührt" werde, doch beziehe sich dieser Grundsatz primär auf die organisatorische Trennung von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Zu bedenken sei, daß der Gesetzgeber auch sukzessive Zuständigkeiten schaffen könne. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, EheG kann das Gericht für die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Paragraph 87, Absatz 2, EheG sieht für den Fall, daß dies nicht zutrifft (arg: sonst), vor, daß das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen kann, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. Das Gericht kann sich daher in jenen Fällen, in denen das Benützungsrecht des bzw. der Ehegatten nicht auf dem Eigentum oder einem dinglichen Recht beruht, (nur) über eine vertragliche Regelung oder eine Regelung des Benützungsrechts durch eine Satzung hinwegsetzen und eine rechtsgestaltende Verfügung über ein solches Rechtsverhältnis treffen. Diese grundsätzliche Regelung der Gestaltungsbefugnis des Richters unter Beschränkung auf Rechtsbehelfe des Privatrechtes ist auch im Rahmen des Paragraph 88, EheG zu beachten, der nur für den Fall, daß die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, die Befugnis des Gerichtes, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung zu treffen, unter gewissen Voraussetzungen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) weiter einschränkt.
§ 88 EheG erweitert hingegen die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen (Überschrift vor § 86 EheG), die in Ansehung von Ehewohnungen getroffen werden können, nicht über die im § 87 EheG festgesetzten Möglichkeiten privatrechtlicher Natur hinaus. Diese Beschränkung war, wie die Ausführungen im Bericht des Justizausschusses zeigen, auch Absicht des Gesetzgebers. Das Gesetz enthält daher auch keine Regelung, in welcher Weise der Richter in ein durch Bescheid begründetes Benützungsverhältnis rechtsgestaltend einzugreifen befugt wäre. Die Bestimmung des § 80 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 besagt ausdrücklich, daß sowohl die Begründung des Rechtsverhältnisses durch Zuweisung als auch die Auflösung des Rechtes an einer Dienst- bzw. Naturalwohnung (Entzug) durch Bescheid zu erfolgen hat. Es ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen, daß der Richter ohne ausdrückliche Regelung befugt wäre, ein öffentlich-rechtliches Benützungsrecht durch Richterspruch auf einen anderen Ehegatten zu übertragen und damit im Ergebnis einen Bescheid aufzuheben oder auch nur dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber beschlußmäßig die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses oder aber dessen Entzug zum Zwecke der Ermöglichung der Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses aufzutragen. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Auslegung des Gesetzes zu einer Ungleichbehandlung insoferne führt, als Naturalwohnungen, die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber durch Bescheid zugewiesen werden, der Aufteilung nicht unterliegen. Dem kann aber aus den dargelegten Gründen nur durch eine Regelung im öffentlich-rechtlichen Bereich abgeholfen werden. Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, bietet die Bestimmung des § 80 Abs. 5 Z 4 BDG 1979 aber immerhin die Möglichkeit, eine dem § 88 EheG Rechnung tragende Lösung herbeizuführen, indem vom Entziehungsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Die bestehende Gesetzeslage bietet hingegen für eine Regelung der Rechtsverhältnisse iS der §§ 80 ff EheG an einer gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Naturalwohnung keine Grundlage. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 88, EheG erweitert hingegen die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen (Überschrift vor Paragraph 86, EheG), die in Ansehung von Ehewohnungen getroffen werden können, nicht über die im Paragraph 87, EheG festgesetzten Möglichkeiten privatrechtlicher Natur hinaus. Diese Beschränkung war, wie die Ausführungen im Bericht des Justizausschusses zeigen, auch Absicht des Gesetzgebers. Das Gesetz enthält daher auch keine Regelung, in welcher Weise der Richter in ein durch Bescheid begründetes Benützungsverhältnis rechtsgestaltend einzugreifen befugt wäre. Die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 besagt ausdrücklich, daß sowohl die Begründung des Rechtsverhältnisses durch Zuweisung als auch die Auflösung des Rechtes an einer Dienst- bzw. Naturalwohnung (Entzug) durch Bescheid zu erfolgen hat. Es ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen, daß der Richter ohne ausdrückliche Regelung befugt wäre, ein öffentlich-rechtliches Benützungsrecht durch Richterspruch auf einen anderen Ehegatten zu übertragen und damit im Ergebnis einen Bescheid aufzuheben oder auch nur dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber beschlußmäßig die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses oder aber dessen Entzug zum Zwecke der Ermöglichung der Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses aufzutragen. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Auslegung des Gesetzes zu einer Ungleichbehandlung insoferne führt, als Naturalwohnungen, die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber durch Bescheid zugewiesen werden, der Aufteilung nicht unterliegen. Dem kann aber aus den dargelegten Gründen nur durch eine Regelung im öffentlich-rechtlichen Bereich abgeholfen werden. Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, bietet die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 4, BDG 1979 aber immerhin die Möglichkeit, eine dem Paragraph 88, EheG Rechnung tragende Lösung herbeizuführen, indem vom Entziehungsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Die bestehende Gesetzeslage bietet hingegen für eine Regelung der Rechtsverhältnisse iS der Paragraphen 80, ff EheG an einer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesenen Naturalwohnung keine Grundlage. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.