Die Revisionsrekurswerberin beruft sich zur Dartuung ihres Rechtsmittelrechtes darauf, sie sei Eigentümerin jener Vermögensgegenstände, derentwegen die erbl. Enkel die Einleitung und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung begehren; sie sei deshalb in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtliche Interessen durch die bekämpfte Entscheidung beeinträchtigt worden sind, in dessen Rechtssphäre also eingegriffen wurde (SZ 50/41 uva). Durch die Einleitung des Abhandlungsverfahrens soll lediglich geklärt werden, wem der Nachlaß einzuantworten ist; außerdem sind bestimmten Personen gewisse Rechte - so vor allem den Vermächtnisnehmern, den Pflichtteilsberechtigten und den übrigen Nachlaßgläubigern die in den §§ 811 bis 815 BGB umschriebene Rechte - als Verfahrensbeteiligten eingeräumt; darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflußnahme auf die Verlassenschaftabhandlung verwehrt (ZfRV 1989, 153 ua). Die Rechtsmittelwerberin kann aber nicht einmal eine solche Beteiligtenstellung ins Treffen führen, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich von der Witwe nach dem Erblasser mit einem Legat bedacht wurde.Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtliche Interessen durch die bekämpfte Entscheidung beeinträchtigt worden sind, in dessen Rechtssphäre also eingegriffen wurde (SZ 50/41 uva). Durch die Einleitung des Abhandlungsverfahrens soll lediglich geklärt werden, wem der Nachlaß einzuantworten ist; außerdem sind bestimmten Personen gewisse Rechte - so vor allem den Vermächtnisnehmern, den Pflichtteilsberechtigten und den übrigen Nachlaßgläubigern die in den Paragraphen 811 bis 815 BGB umschriebene Rechte - als Verfahrensbeteiligten eingeräumt; darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflußnahme auf die Verlassenschaftabhandlung verwehrt (ZfRV 1989, 153 ua). Die Rechtsmittelwerberin kann aber nicht einmal eine solche Beteiligtenstellung ins Treffen führen, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich von der Witwe nach dem Erblasser mit einem Legat bedacht wurde.
Soweit die Revisionsrekurswerberin ihr Rechtsmittelrecht auf das von ihr beanspruchte Eigentum an jenen Sachen stützt, derentwegen das Erstgericht das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet hat, ist ihr - wie schon das Gericht zweiter Instanz
hervorhob - entgegenzuhalten, daß das Nachlaßgericht ohnehin nicht über das Eigentum an den zum Nachlaß gehörigen Sachen (§ 97 AußStrG) abzusprechen hat (NZ 1969, 75 ua) und im übrigen im § 104 Abs 1 und 2 AußStrG ausdrücklich angeordnet wird, wie das Abhandlungsgericht bei der Inventarisierung des Nachlasses mit angeblich fremden Sachen zu verfahren hat. Kann der angebliche Eigentümer von Gegenständen nicht einmal die Aufnahme in das Inventar mit Rekurs bekämpfen (NZ 1970, 93), ist ihm das Rechtsmittelrecht umsoweniger dann zuzubilligen, wenn er sich bloß gegen die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens beschwert (vgl insoweit auch NZ 1969, 120). Selbst durch die Einantwortung des Nachlasses an die erbl. Enkel bliebe jene Rechtslage unberührt, auf die sich die Rechtsmittelwerberin zur Darlegung ihres Eigentums beruft (Ersitzung nach italienischem Recht). Das Interesse der Rechtsmittelwerberin beschränkt sich letztlich auf die Ausschaltung bzw Erschwerung der Rechtsverfolgung durch die erbl. Enkel im Eigentumsstreit; dabei handelt es sich jedoch bloß um wirtschaftliche Interessen, die für sich die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren allein noch nicht zur Folge haben.hervorhob - entgegenzuhalten, daß das Nachlaßgericht ohnehin nicht über das Eigentum an den zum Nachlaß gehörigen Sachen (Paragraph 97, AußStrG) abzusprechen hat (NZ 1969, 75 ua) und im übrigen im Paragraph 104, Absatz eins und 2 AußStrG ausdrücklich angeordnet wird, wie das Abhandlungsgericht bei der Inventarisierung des Nachlasses mit angeblich fremden Sachen zu verfahren hat. Kann der angebliche Eigentümer von Gegenständen nicht einmal die Aufnahme in das Inventar mit Rekurs bekämpfen (NZ 1970, 93), ist ihm das Rechtsmittelrecht umsoweniger dann zuzubilligen, wenn er sich bloß gegen die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens beschwert vergleiche insoweit auch NZ 1969, 120). Selbst durch die Einantwortung des Nachlasses an die erbl. Enkel bliebe jene Rechtslage unberührt, auf die sich die Rechtsmittelwerberin zur Darlegung ihres Eigentums beruft (Ersitzung nach italienischem Recht). Das Interesse der Rechtsmittelwerberin beschränkt sich letztlich auf die Ausschaltung bzw Erschwerung der Rechtsverfolgung durch die erbl. Enkel im Eigentumsstreit; dabei handelt es sich jedoch bloß um wirtschaftliche Interessen, die für sich die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren allein noch nicht zur Folge haben.
Das Rechtsmittel ist deshalb mangels Rekursrechtes als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ins Treffen geführt wurde.Das Rechtsmittel ist deshalb mangels Rekursrechtes als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ins Treffen geführt wurde.