Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien dagegen erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit - unter anderem - im Falle des § 3 und des § 4 Z 1 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht. Dieser Versagungsgrund setzt nicht die offenkundige Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage voraus, sondern ordnet die Versagung der Unterhaltsvorschüsse für den Fall an, daß gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht begründete Bedenken bestehen. Solche Bedenken sind dann gegeben, wenn nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschußantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge erst nachher eingetretener Änderung der Bemessungsgrundlagen unangemessen geworden ist (EvBl 1993/34; 1 Ob 607/93 ua). Das ist mit dem Rechtsmittelbewerber zu bejahen:Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit - unter anderem - im Falle des Paragraph 3 und des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht. Dieser Versagungsgrund setzt nicht die offenkundige Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage voraus, sondern ordnet die Versagung der Unterhaltsvorschüsse für den Fall an, daß gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht begründete Bedenken bestehen. Solche Bedenken sind dann gegeben, wenn nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschußantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge erst nachher eingetretener Änderung der Bemessungsgrundlagen unangemessen geworden ist (EvBl 1993/34; 1 Ob 607/93 ua). Das ist mit dem Rechtsmittelbewerber zu bejahen:
Es ist zwar richtig, daß sich der Unterhaltsschuldner im Herbst 1993 noch - zumindest teilweise - in Österreich aufgehalten hat, auf Grund des im Akt erliegenden Berufungsbescheides des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 28.2.1994 hat das Erstgericht indessen unbekämpftermaßen festgestellt, daß ihm - als „De-facto-Flüchtling“ bosnischer Herkunft - in Österreich keine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung erteilt wird; daß sich der Unterhaltsschuldner jedenfalls derzeit in Serbien aufhält, wird auch dadurch belegt, daß der erstinstanzlichen Beschluß an den von seiner Ehegattin bekanntgegebenen Aufenthaltsort in Serbien zugestellt wurde. Daß - worauf das Rekursgericht besonders hinweist - Aufenthalte des Schuldners im Inland nicht ausgeschlossen werden könnten, kann nichts daran ändern, daß er im Inland bei den gegebenen Verhältnissen rechtens keinem Erwerb nachgehen kann, der ihn in die Lage versetzte, seiner vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsverpflichtung zu entsprechen; vor allem eine an den wirschaftlichen Verhältnissen im Inland orientierte Anspannung seiner Leistungsfähigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, daß der Vater der Minderjährigen in Österreich, ohne polizeilich gemeldet zu sein und auch ohne Beschäftigungsbewilligung, einem Erwerb nachgeht, es fehlt aber nach dem Akteninhalt dafür jedweder Anhaltspunkt.
Zutreffend verweist der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auch darauf, daß der Unterhaltsschuldner mit Rücksicht auf seinen Status als „De-facto-Flüchtling“ bosnischer Abstammung, vor allem aber angesichts der allgemein bekannten prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien (galoppierende Inflation und extrem hohe Arbeitslosenrate), die nicht erst durch die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängten Wirtschaftssanktionen (zuletzt BGBl 1993/313) ausgelöst, gewiß aber dadurch verschärft wurden, mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch dort zumindest keine solche Beschäftigung finden kann, die es ihm ermöglichte, für seine Tochter auch nur geringe Unterhaltsleistungen zu erübrigen, ohne seine existentiellen Bedürfnisse dadurch zu gefährden. Unbedenklich, aber bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Ehegattin des Unterhaltsschuldners vom 11.4.1994, der Unterhaltsschuldner finde an seinem derzeitigen Aufenthaltsort keinen Arbeitsplatz, sodaß sie ihm mit Geldbeträgen auszuhelfen genötigt sei.
Folgerichtig muß deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß dieser Unterhaltsschuldner außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das trifft jedenfalls für die Zeit ab der endgültigen Versagung der Beschäftigungsbewilligung durch die Berufungsbehörde der Arbeitsmarktverwaltung zu, sodaß die Titelvorschüsse in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit Wirksamkeit ab 1.4.1994 einzustellen sind (§ 7 Abs 1 Z 1 und § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG).Folgerichtig muß deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß dieser Unterhaltsschuldner außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das trifft jedenfalls für die Zeit ab der endgültigen Versagung der Beschäftigungsbewilligung durch die Berufungsbehörde der Arbeitsmarktverwaltung zu, sodaß die Titelvorschüsse in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit Wirksamkeit ab 1.4.1994 einzustellen sind (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG).
Es ist deshalb spruchgemäß zu entscheiden.