Gemäß § 508 a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.Gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.
Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung abhängt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die zu klärende Rechtsfrage in besonderer Weise durch die Verhältnisse des Einzelfalls determiniert ist und sich in ihrer Bedeutung auf diesen beschränkt. Hielt sich das Berufungsgericht ohne Verkennung der Rechtslage an die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgegebenen Grundsätze, ist deren Anwendung auf den Einzelfall nicht revisibel. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlaßfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zukommen. Das gilt insbesondere auch für Ermessensentscheidungen wie im Falle der Beurteilung eines Schmerzengeldanspruchs. Nur wenn bei der Anwendung richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlief oder ein bestehender Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde, kann dies zu einer Korrektur der fehlerhaften Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof führen (RZ 1994/45; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 502 je mzwN).Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung abhängt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die zu klärende Rechtsfrage in besonderer Weise durch die Verhältnisse des Einzelfalls determiniert ist und sich in ihrer Bedeutung auf diesen beschränkt. Hielt sich das Berufungsgericht ohne Verkennung der Rechtslage an die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgegebenen Grundsätze, ist deren Anwendung auf den Einzelfall nicht revisibel. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlaßfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zukommen. Das gilt insbesondere auch für Ermessensentscheidungen wie im Falle der Beurteilung eines Schmerzengeldanspruchs. Nur wenn bei der Anwendung richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlief oder ein bestehender Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde, kann dies zu einer Korrektur der fehlerhaften Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof führen (RZ 1994/45; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, je mzwN).
Der Kläger releviert in seiner Revision lediglich eine fehlerhafte Ausmittlung seines Schmerzengeldanspruchs und meint, ihm stehe nicht nur ein Betrag von 50.000 S, sondern ein solcher von 80.000 S zu. Er geht in seiner Argumentation aber von anderen als der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Schmerzperioden aus, will er doch der Beurteilung einen Tag starker, 17 Tage mittelstarker und 39 Tage leichter Schmerzen zugrunde legen. Daß das Berufungsgericht die feststehenden Schmerzperioden unrichtig beurteilt hätte, wird dagegen in der Revision gar nicht behauptet. Der Kläger holt mit seinem Rechtsmittel in Wahrheit nur unzulässigerweise die im Berufungsverfahren zu den Feststellungen über die Schmerzperioden versäumte Beweisrüge nach; die Behauptung, das Erstgericht habe übersehen, daß die nach chirurgischen und neurologischen Gesichtspunkten beurteilten Schmerzperioden zusammenzurechnen gewesen wären (ON 18 S 9 f), kann in dritter Instanz jedenfalls nicht mehr überprüft werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich im übrigen keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Aussagen dazu treffen, welche Beschaffenheit eine Wendeltreppe und die damit verbundenen Anlagen haben müßten, um als verkehrssicher zu gelten. Gerade auch wenn eine solche Treppe baurechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt ihrer Errichtung entspricht und es - wie offenbar auch hier - an nachträglich erteilten Aufträgen der Baubehörde fehlt, bestimmte, der Sicherheit ihrer Benützer dienende Maßnahmen zu treffen, hängt die Beurteilung ihrer Verkehrssicherheit nur von im Einzelfall maßgebenden Faktoren (etwa Höhe, Länge und Neigungswinkel der Stufen, Breite deren Trittfläche, Lichteinfall und Beleuchtung, allgemeiner Erhaltungszustand des Stiegenhauses bzw dessen Lage in Beziehung zu anderen Bauteilen des Hauses) ab. Es belegt auch die ausführlich begründete und die wesentlichen Themen behandelnde Revision der Beklagten, daß die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen. Maßgebend sind vielmehr Wertungen im Rahmen der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtslage zu den von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu erfüllenden mietvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalls, ausgehend von den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätzen, läßt sich der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision der Beklagten jedenfalls nicht entnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn für die Innenseite der Wendeltreppe tatsächlich bloß von einem Gefälle von 52,52° und nicht einem solchen von 75 bis 80° auszugehen wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen nämlich auf zahlreichen anderen Tatsachen, deren Beurteilung in der vorzunehmenden Gesamtschau nicht allein deshalb als kraß unrichtig erschienen, wäre von einem anderen als dem vom Erstgericht für das Treppengefälle festgestellten Winkel auszugehen.
Soweit die Revision einen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers relevanten Feststellungsmangel rügt, ist ihr nicht zu folgen. Daß dem Kläger, der vor dem Schadensereignis am 17.März 1994 bereits neun Jahre im dritten Stock des Hauses der Beklagten wohnte, die Anlage und der Zustand der Wendeltreppe sowie das Fehlen eines Handlaufs an deren Innenseite nicht verborgen geblieben sein kann, ist eine nach der Lebenserfahrung offenkundige Tatsache, die keiner besonderen Feststellung bedarf. Die angefochtene Entscheidung läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers das für jedermann Offenkundige unbeachtet gelassen hätte. Es ist aber auch die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden, wenn - wie hier - eine grobe Fehlbeurteilung jedenfalls zu verneinen ist, nicht revisibel (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 502 mwN).Soweit die Revision einen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers relevanten Feststellungsmangel rügt, ist ihr nicht zu folgen. Daß dem Kläger, der vor dem Schadensereignis am 17.März 1994 bereits neun Jahre im dritten Stock des Hauses der Beklagten wohnte, die Anlage und der Zustand der Wendeltreppe sowie das Fehlen eines Handlaufs an deren Innenseite nicht verborgen geblieben sein kann, ist eine nach der Lebenserfahrung offenkundige Tatsache, die keiner besonderen Feststellung bedarf. Die angefochtene Entscheidung läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers das für jedermann Offenkundige unbeachtet gelassen hätte. Es ist aber auch die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden, wenn - wie hier - eine grobe Fehlbeurteilung jedenfalls zu verneinen ist, nicht revisibel (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 502, mwN).
Beide Revisionen sind daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gemäß §§ 508 a Abs 1 und 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen.Beide Revisionen sind daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraphen 508, a Absatz eins und 510 Absatz 3, ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hinwies. Dagegen hat der Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er nicht die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten wegen Unzulässigkeit begehrte.