Aus der Begründung:
Die Tätigkeit der Jagd- und Wildschadenschiedsgerichte ist nicht privatrechtlicher Art. Dadurch, daß im Gesetz dem Schiedsgericht eine Zwangskompetenz zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche aus Wild- und Jagdschäden erteilt wurde, ist dem Schiedsgericht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden, wie ja auch schon das Amt eines von Privatparteien eingesetzten Schiedsgerichtes kraft seiner vom Staat gewährleisteten Entscheidungsbefugnis ein öffentliches ist (vgl. Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 781). Die Jagd- und Wildschadenschiedsgerichte werden als obrigkeitliche Organe desjenigen Bundeslandes tätig, das sie eingesetzt hat und dessen Agenden in der Landessache Jagdwesen sie führen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XVI 237 unter der Geltung des früheren, vom heutigen nicht wesentlich abweichenden niederösterreichischen Jagdgesetzes vom 22. November 1901, LGBl. Nr. 42/1902, das Schiedsgericht als öffentlich-rechtliche Einrichtung angesehen und den Vorschriften unterstellt, die für Behörden maßgebend sind.Die Tätigkeit der Jagd- und Wildschadenschiedsgerichte ist nicht privatrechtlicher "Art". Dadurch, daß im Gesetz dem Schiedsgericht eine Zwangskompetenz zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche aus Wild- und Jagdschäden erteilt wurde, ist dem Schiedsgericht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden, wie ja auch schon das Amt eines von Privatparteien eingesetzten Schiedsgerichtes kraft seiner vom Staat gewährleisteten Entscheidungsbefugnis ein öffentliches ist vergleiche Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 781). Die Jagd- und Wildschadenschiedsgerichte werden als obrigkeitliche Organe desjenigen Bundeslandes tätig, das sie eingesetzt hat und dessen Agenden in der Landessache Jagdwesen sie führen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch sechzehn 237 unter der Geltung des früheren, vom heutigen nicht wesentlich abweichenden niederösterreichischen Jagdgesetzes vom 22. November 1901, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1902,, das Schiedsgericht als öffentlich-rechtliche Einrichtung angesehen und den Vorschriften unterstellt, die für Behörden maßgebend sind.
Im vorliegenden Fall hätte daher das beklagte Land Niederösterreich gemäß § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG. an sich für den Schaden zu haften, den das als ihr Organ handelnde Jagd- und Wildschadenschiedsgericht für das Genossenschaftsjagdgebiet von E. in Vollziehung des niederösterreichischen Landesjagdgesetzes dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben sollte. Der Umstand, daß nur der Obmann und der Obmannstellvertreter des Schiedsgerichtes von der Bezirkshauptmannschaft K. bestellt wurden, die beiden anderen Schiedsrichter aber von den beteiligten Parteien (dem Kläger und dem Jagdausübungsberechtigten) ernannt wurden, spielt keine Rolle. Denn auch diese Schiedsrichterbestellung entspricht dem Gesetz (§ 104 Abs. 1 des niederösterreichischen Jagdgesetzes), und das Schiedsgericht als Ganzes hat die obrigkeitliche Funktion auszuüben (vgl. SZ. XVI 237).Im vorliegenden Fall hätte daher das beklagte Land Niederösterreich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtshaftungsG. an sich für den Schaden zu haften, den das als ihr Organ handelnde Jagd- und Wildschadenschiedsgericht für das Genossenschaftsjagdgebiet von E. in Vollziehung des niederösterreichischen Landesjagdgesetzes dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben sollte. Der Umstand, daß nur der Obmann und der Obmannstellvertreter des Schiedsgerichtes von der Bezirkshauptmannschaft K. bestellt wurden, die beiden anderen Schiedsrichter aber von den beteiligten Parteien (dem Kläger und dem Jagdausübungsberechtigten) ernannt wurden, spielt keine Rolle. Denn auch diese Schiedsrichterbestellung entspricht dem Gesetz (Paragraph 104, Absatz eins, des niederösterreichischen Jagdgesetzes), und das Schiedsgericht als Ganzes hat die obrigkeitliche Funktion auszuüben vergleiche SZ. römisch sechzehn 237).
In der Auswahl und Bestellung des Obmannes Rudolf E. und des Obmannstellvertreters Johann Z. durch die Bezirkshauptmannschaft K. liegt, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, kein rechtswidriges Verhalten dieser Landesbehörde. Sie hatte gemäß § 100 des Gesetzes allerdings die persönliche und sachliche Eignung (Unbescholtenheit, Unparteilichkeit, Vertrautheit mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen und mit der Jagd) der vom Jagdausschuß E. vorgeschlagenen Personen zu überprüfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft befindlichen Jagdgenossenschaften war die Bezirkshauptmannschaft nicht in der Lage, selbst an Ort und Stelle die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Erteilung des Erhebungsauftrages an die örtliche Gendarmerie war das nach der Sachlage geeignetste Mittel. Denn das Gendarmeriepostenkommando hat ausreichende Kenntnis der persönlichen und sachlichen Eigenschaften der ihr meistens persönlich bekannten Bewohner seines kleinen Bereiches. In der Praxis wird die Mithilfe der Gendarmerie vom Gericht und von der Verwaltungsbehörde in den verschiedensten Angelegenheiten in Anspruch genommen. Die Meinung des Revisionswerbers, die Gendarmerie sei zur Überprüfung nach § 100 des Gesetzes nicht befähigt, ist abzulehnen. Denn es handelt sich nicht um eine Prüfung, die besondere Fachkenntnisse voraussetzte. Es ist auch nicht behauptet worden, daß etwa die Gendarmerie von H. die ihr von der Bezirkshauptmannschaft aufgetragene Prüfung mangelhaft durchgeführt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß der Bezirkshauptmannschaft K. die mangelnde Eignung des Obmannstellvertreters Z. hätte auffallen müssen, haben sich nicht ergeben. Ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten der Bezirkshauptmannschaft K. bei der Bestellung des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagd- und Wildschadenschiedsgerichtes E. liegt daher nicht vor.In der Auswahl und Bestellung des Obmannes Rudolf E. und des Obmannstellvertreters Johann Z. durch die Bezirkshauptmannschaft K. liegt, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, kein rechtswidriges Verhalten dieser Landesbehörde. Sie hatte gemäß Paragraph 100, des Gesetzes allerdings die persönliche und sachliche Eignung (Unbescholtenheit, Unparteilichkeit, Vertrautheit mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen und mit der Jagd) der vom Jagdausschuß E. vorgeschlagenen Personen zu überprüfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft befindlichen Jagdgenossenschaften war die Bezirkshauptmannschaft nicht in der Lage, selbst an Ort und Stelle die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Erteilung des Erhebungsauftrages an die örtliche Gendarmerie war das nach der Sachlage geeignetste Mittel. Denn das Gendarmeriepostenkommando hat ausreichende Kenntnis der persönlichen und sachlichen Eigenschaften der ihr meistens persönlich bekannten Bewohner seines kleinen Bereiches. In der Praxis wird die Mithilfe der Gendarmerie vom Gericht und von der Verwaltungsbehörde in den verschiedensten Angelegenheiten in Anspruch genommen. Die Meinung des Revisionswerbers, die Gendarmerie sei zur Überprüfung nach Paragraph 100, des Gesetzes nicht befähigt, ist abzulehnen. Denn es handelt sich nicht um eine Prüfung, die besondere Fachkenntnisse voraussetzte. Es ist auch nicht behauptet worden, daß etwa die Gendarmerie von H. die ihr von der Bezirkshauptmannschaft aufgetragene Prüfung mangelhaft durchgeführt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß der Bezirkshauptmannschaft K. die mangelnde Eignung des Obmannstellvertreters Z. hätte auffallen müssen, haben sich nicht ergeben. Ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten der Bezirkshauptmannschaft K. bei der Bestellung des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagd- und Wildschadenschiedsgerichtes E. liegt daher nicht vor.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich aus dem Protokoll über die Schiedsgerichtsverhandlung vom 8. Oktober 1954 kein Anhaltspunkt dafür ergebe, der als Leiter des Schiedsgerichtes fungierende Obmannstellvertreter Johann Z. sei seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen, wie der Revisionswerber behauptet hat. Dieser hat darauf hingewiesen, daß Z. keine Kenntnis gehabt habe, wie eine Schiedsgerichtsverhandlung zu führen sei, und daß der von den Jagdausübungsberechtigten ernannte Schiedsrichter Anton H. die Verhandlungsleitung über den Kopf des Obmannstellvertreters hinweg nur im Interesse der einen Partei an sich gerissen habe. Es ist klar, daß derartige Vorgänge, wenn sie sich ereignet haben sollten, im Protokoll nicht zum Ausdruck gekommen sind. Es wären die von den Parteien in dieser Richtung angebotenen Beweise durchzuführen gewesen, weil im Falle der Richtigkeit der Behauptung des Klägers nicht ausgeschlossen werden könnte, daß infolge der behaupteten Unfähigkeit des Obmannstellvertreters die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht in objektiver Weise gefällt wurde.
Es kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigestimmt werden, daß das Schiedsgericht befugt gewesen wäre, den dem Kläger infolge Wildverbisses entstandenen Schaden, ähnlich wie dies im gerichtlichen Verfahren die Bestimmung des § 273 ZPO. vorsehe, ausschließlich nach freiem Ermessen zu bestimmen. Abgesehen davon, daß die Voraussetzung des § 273 ZPO. (unverhältnismäßige Schwierigkeit der Schadenserhebung) gegeben sein müßte, enthält das niederösterreichische Jagdgesetz Vorschriften über die Art der Schadensermittlung (§§ 98, 106, 107). Danach ist der Umfang des Schadens zu erheben und dessen Höhe nach bestimmten Grundsätzen festzusetzen. Das im § 108 des Gesetzes erwähnte freie Ermessen bedeutet nicht, daß das Schiedsgericht über Grund und Höhe des Schadenersatzanspruches willkürlich entscheiden dürfte, sondern nur, daß nach den im Gesetz vorgesehenen Schadenserhebungen eine von kleinlichen Zweifeln freie, sachgemäße Entscheidung zu erlassen ist. Nur dort, wo für die Schadensfestsetzung maßgebende Umstände nicht oder nur schwierig feststellbar wären, könnte nach der Bestimmung des § 273 ZPO. vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Behauptung des Klägers um eine größere Zahl von Rebensetzlingen, die zufolge Benagens durch Hasen vernichtet oder beschädigt worden sein sollen. Das Schiedsgericht hätte sich daher nicht mit einer unüberprüfbaren Festsetzung einer globalen Geldsumme (3000 S) begnügen dürfen, sondern den Umfang des Schadens (so die Anzahl der vernichteten und beschädigten Setzlinge usw.) durch Begehung der Parzellen, auf denen die Verhandlung ohnedies stattgefunden hat, soweit als möglich erheben müssen, um der gesetzlichen Vorschrift gerecht zu werden. Es ist nicht klargestellt worden, ob diese Begehung, die nach der Angabe des im Beweissicherungsverfahren (Nc 125/54 des Bezirksgerichtes Langenlois) vernommenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Roman Sch. mehrere Stunden erforderte, stattgefunden hat oder aus welchem Gründe sie unterblieben ist. Wenn das Schiedsgericht ohne genaue Kenntnis des Schadensumfanges den Schadenersatz festgesetzt haben sollte, würde es sich um einen gesetzwidrigen, schuldhaften Vorgang handeln, der das beklagte Bundesland Niederösterreich nach § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG. zum Schadenersatz an den Kläger verpflichten könnte, falls diesem ein zu geringer Schadenersatzbetrag zuerkannt worden wäre. Die Untergerichte, die von einer unzutreffenden Rechtsmeinung ausgegangen sind, hätten auch in dieser Richtung die erforderlichen Erhebungen durchzuführen gehabt.Es kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigestimmt werden, daß das Schiedsgericht befugt gewesen wäre, den dem Kläger infolge Wildverbisses entstandenen Schaden, ähnlich wie dies im gerichtlichen Verfahren die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. vorsehe, ausschließlich nach freiem Ermessen zu bestimmen. Abgesehen davon, daß die Voraussetzung des Paragraph 273, ZPO. (unverhältnismäßige Schwierigkeit der Schadenserhebung) gegeben sein müßte, enthält das niederösterreichische Jagdgesetz Vorschriften über die Art der Schadensermittlung (Paragraphen 98, 106, 107,). Danach ist der Umfang des Schadens zu erheben und dessen Höhe nach bestimmten Grundsätzen festzusetzen. Das im Paragraph 108, des Gesetzes erwähnte freie Ermessen bedeutet nicht, daß das Schiedsgericht über Grund und Höhe des Schadenersatzanspruches willkürlich entscheiden dürfte, sondern nur, daß nach den im Gesetz vorgesehenen Schadenserhebungen eine von kleinlichen Zweifeln freie, sachgemäße Entscheidung zu erlassen ist. Nur dort, wo für die Schadensfestsetzung maßgebende Umstände nicht oder nur schwierig feststellbar wären, könnte nach der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Behauptung des Klägers um eine größere Zahl von Rebensetzlingen, die zufolge Benagens durch Hasen vernichtet oder beschädigt worden sein sollen. Das Schiedsgericht hätte sich daher nicht mit einer unüberprüfbaren Festsetzung einer globalen Geldsumme (3000 S) begnügen dürfen, sondern den Umfang des Schadens (so die Anzahl der vernichteten und beschädigten Setzlinge usw.) durch Begehung der Parzellen, auf denen die Verhandlung ohnedies stattgefunden hat, soweit als möglich erheben müssen, um der gesetzlichen Vorschrift gerecht zu werden. Es ist nicht klargestellt worden, ob diese Begehung, die nach der Angabe des im Beweissicherungsverfahren (Nc 125/54 des Bezirksgerichtes Langenlois) vernommenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Roman Sch. mehrere Stunden erforderte, stattgefunden hat oder aus welchem Gründe sie unterblieben ist. Wenn das Schiedsgericht ohne genaue Kenntnis des Schadensumfanges den Schadenersatz festgesetzt haben sollte, würde es sich um einen gesetzwidrigen, schuldhaften Vorgang handeln, der das beklagte Bundesland Niederösterreich nach Paragraph eins, Absatz eins, AmtshaftungsG. zum Schadenersatz an den Kläger verpflichten könnte, falls diesem ein zu geringer Schadenersatzbetrag zuerkannt worden wäre. Die Untergerichte, die von einer unzutreffenden Rechtsmeinung ausgegangen sind, hätten auch in dieser Richtung die erforderlichen Erhebungen durchzuführen gehabt.
Wenn sich freilich herausstellen sollte, daß der dem Kläger zustehende Schadensbetrag den ihm vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrag von 3000 S nicht wesentlich übersteigt, könnte er ungeachtet der allfälligen Verstöße gegen das Gesetz mangels Schadens die Amtshaftung nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe könnte der Fall sein, wenn der Kläger seinen Schaden verspätet angemeldet hätte und es so zur Bewilligung des verfrüht einsetzenden Hasenabschusses nicht gekommen wäre, allerdings nur dann, wenn der Schaden durch eine solche Bewilligung ganz oder teilweise hätte abgewendet werden können. Hingegen spielt es keine ausschlaggebende Rolle, daß der Kläger ungeachtet ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zur Schiedsgerichtsverhandlung an dieser nicht teilgenommen hat. Denn das Schiedsgericht hatte auch ohne Anwesenheit der Beteiligten das nach der Sachkenntnis der Schiedsrichter Erforderliche zu veranlassen (§ 104 Abs. 2 des Gesetzes).Wenn sich freilich herausstellen sollte, daß der dem Kläger zustehende Schadensbetrag den ihm vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrag von 3000 S nicht wesentlich übersteigt, könnte er ungeachtet der allfälligen Verstöße gegen das Gesetz mangels Schadens die Amtshaftung nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe könnte der Fall sein, wenn der Kläger seinen Schaden verspätet angemeldet hätte und es so zur Bewilligung des verfrüht einsetzenden Hasenabschusses nicht gekommen wäre, allerdings nur dann, wenn der Schaden durch eine solche Bewilligung ganz oder teilweise hätte abgewendet werden können. Hingegen spielt es keine ausschlaggebende Rolle, daß der Kläger ungeachtet ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zur Schiedsgerichtsverhandlung an dieser nicht teilgenommen hat. Denn das Schiedsgericht hatte auch ohne Anwesenheit der Beteiligten das nach der Sachkenntnis der Schiedsrichter Erforderliche zu veranlassen (Paragraph 104, Absatz 2, des Gesetzes).
Es erweist sich somit, daß die geltend gemachten Revisionsgrunde vorliegen und das Verfahren der Untergerichte ergänzt werden muß. Der Revision war daher Folge zu geben.