Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wenden sich die Rekurse beider Streitteile, denen im Ergebnis Berechtigung zukommt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GBG 1955 räumt dem Simultanpfandgläubiger das Recht ein, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Für die Nachhypothekare bringt dies die Unsicherheit mit sich, daß nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit sich der Simultanpfandgläubiger gerade aus jener Liegenschaft befriedigen wird, die auch ihnen zur Sicherheit dient. Um die nachstehenden Berechtigten vor den daraus entstehenden Nachteilen soweit als möglich zu schützen, bestimmt § 222 Abs. 2 u. 4 EO, in welchem Maß die Bezahlung der Simultanpfandforderung aus dem Erlös einer Liegenschaft gefordert werden kann, um verhältnismäßig zu sein; für den Fall unverhältnismäßiger Befriedigung gewährt § 222 Abs. 3 und Abs. 4 EO den nachstehenden Berechtigten einen Ersatzanspruch aus den für die Simultanpfandforderung mitverhafteten Liegenschaften durch Ersatzzuweisung aus den Meistboten oder durch Einräumung einer Ersatzhypothek (Heller-Berger-Stix, Komm. 4 1515; Koziol-Welser, Grundriß 7 II 121; Klang in seinem Komm 2 II 476 f). Der Nachpfandgläubiger hat einen Ersatzanspruch, wenn der Simultanpfandgläubiger das Meistbot einer Liegenschaft im Übermaß in Anspruch genommen hat. Dies trifft nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dann nicht zu, wenn das Verhältnis, in dem der Simultanpfandgläubiger befriedigt wurde, dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Eigentümern der simultan belasteten Liegenschaften entspricht (Heller-Berger-Stix a.a.O. 1523, 1524; Klang a.a.O. 477), so etwa wenn der Simultangläubiger nur die Liegenschaft des Hauptschuldners, nicht auch die des Bürgen (und Zahlers) zur Befriedigung heranzog (SZ 17/103; SZ 13/124; GlUNF 4273; Heller-Berger-Stix a.a.O. 1524; Klang a.a.O. 477; Swoboda, JBl. 1931, 136). Wenn dem Simultanpfandgläubiger nach herrschender Ansicht sogar das Recht zusteht, eine Liegenschaft aus der Pfandhaftung zu entlassen, auch wenn dadurch den nachstehenden Hypothekargläubigern die Möglichkeit der Einräumung einer Ersatzhypothek genommen wird (SZ 42/17; SZ 30/12; Klang a.a.O. 476, 480 Anm. 207; Heller-Berger-Stix a.a.O. 1524; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 451), muß ihm umso mehr das Recht zustehen, die Haftung eines Schuldners auf die eines Bürgen zu beschränken. Hoyer,Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wenden sich die Rekurse beider Streitteile, denen im Ergebnis Berechtigung zukommt. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GBG 1955 räumt dem Simultanpfandgläubiger das Recht ein, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Für die Nachhypothekare bringt dies die Unsicherheit mit sich, daß nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit sich der Simultanpfandgläubiger gerade aus jener Liegenschaft befriedigen wird, die auch ihnen zur Sicherheit dient. Um die nachstehenden Berechtigten vor den daraus entstehenden Nachteilen soweit als möglich zu schützen, bestimmt Paragraph 222, Absatz 2, u. 4 EO, in welchem Maß die Bezahlung der Simultanpfandforderung aus dem Erlös einer Liegenschaft gefordert werden kann, um verhältnismäßig zu sein; für den Fall unverhältnismäßiger Befriedigung gewährt Paragraph 222, Absatz 3 und Absatz 4, EO den nachstehenden Berechtigten einen Ersatzanspruch aus den für die Simultanpfandforderung mitverhafteten Liegenschaften durch Ersatzzuweisung aus den Meistboten oder durch Einräumung einer Ersatzhypothek (Heller-Berger-Stix, Komm. 4 1515; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 121; Klang in seinem Komm 2 römisch zwei 476 f). Der Nachpfandgläubiger hat einen Ersatzanspruch, wenn der Simultanpfandgläubiger das Meistbot einer Liegenschaft im Übermaß in Anspruch genommen hat. Dies trifft nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dann nicht zu, wenn das Verhältnis, in dem der Simultanpfandgläubiger befriedigt wurde, dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Eigentümern der simultan belasteten Liegenschaften entspricht (Heller-Berger-Stix a.a.O. 1523, 1524; Klang a.a.O. 477), so etwa wenn der Simultangläubiger nur die Liegenschaft des Hauptschuldners, nicht auch die des Bürgen (und Zahlers) zur Befriedigung heranzog (SZ 17/103; SZ 13/124; GlUNF 4273; Heller-Berger-Stix a.a.O. 1524; Klang a.a.O. 477; Swoboda, JBl. 1931, 136). Wenn dem Simultanpfandgläubiger nach herrschender Ansicht sogar das Recht zusteht, eine Liegenschaft aus der Pfandhaftung zu entlassen, auch wenn dadurch den nachstehenden Hypothekargläubigern die Möglichkeit der Einräumung einer Ersatzhypothek genommen wird (SZ 42/17; SZ 30/12; Klang a.a.O. 476, 480 Anmerkung 207; Heller-Berger-Stix a.a.O. 1524; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 451,), muß ihm umso mehr das Recht zustehen, die Haftung eines Schuldners auf die eines Bürgen zu beschränken. Hoyer,
Die Simultanhypothek 2 38, trat dieser Auffassung entgegen und leitet aus § 458 ABGB die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers gegenüber dem vertraglichen Nachhypothekar ab, die übermäßige Ausnützung der Simultanhypothek und jede Verschlechterung des Haftungsverhältnisses zu Lasten des Nachhypothekars hintanzuhalten (a.a.O. 39). § 458 ABGB beinhalte nicht nur die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, jede Beeinträchtigung der Pfandsache in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch ein rechtliches Hintansetzen der Position des Gläubigers durch Beeinträchtigung seines Befriedigungsranges zu unterlassen. Hoyer scheint damit den Standpunkt zu vertreten, daß auch ein Hypothekargläubiger, der kein Simultanpfandrecht an einer Liegenschaft erworben hat, im Ergebnis so zu behandeln ist wie ein Simultanpfandgläubiger. Ob dieser jedenfalls nicht selbstverständlichen Auffassung zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die klagende Partei hat für ihre Forderung nur auf der dem Johann K*** gehörigen Liegenschaft ein Pfandrecht eingeräumt erhalten. Die Beklagte hingegen stand und steht mit der klagenden Partei in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung, die sie verpflichten konnte, Rechtshandlungen, die eine Beeinträchtigung des Befriedigungsrechtes der klagenden Partei mit sich bringen konnten, zu unterlassen.Die Simultanhypothek 2 38, trat dieser Auffassung entgegen und leitet aus Paragraph 458, ABGB die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers gegenüber dem vertraglichen Nachhypothekar ab, die übermäßige Ausnützung der Simultanhypothek und jede Verschlechterung des Haftungsverhältnisses zu Lasten des Nachhypothekars hintanzuhalten (a.a.O. 39). Paragraph 458, ABGB beinhalte nicht nur die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, jede Beeinträchtigung der Pfandsache in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch ein rechtliches Hintansetzen der Position des Gläubigers durch Beeinträchtigung seines Befriedigungsranges zu unterlassen. Hoyer scheint damit den Standpunkt zu vertreten, daß auch ein Hypothekargläubiger, der kein Simultanpfandrecht an einer Liegenschaft erworben hat, im Ergebnis so zu behandeln ist wie ein Simultanpfandgläubiger. Ob dieser jedenfalls nicht selbstverständlichen Auffassung zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die klagende Partei hat für ihre Forderung nur auf der dem Johann K*** gehörigen Liegenschaft ein Pfandrecht eingeräumt erhalten. Die Beklagte hingegen stand und steht mit der klagenden Partei in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung, die sie verpflichten konnte, Rechtshandlungen, die eine Beeinträchtigung des Befriedigungsrechtes der klagenden Partei mit sich bringen konnten, zu unterlassen.
Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Erstgericht behauptet, daß die Sparkasse Schwaz ausdrücklich (und konkludent) der Schuldübernahme durch Johann K*** zugestimmt habe und sie für die gewährten und auf ihrer Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen nur mehr als Interzedentin haften sollte. Unter Interzession ist das Einstehen für eine materiell fremde Verbindlichkeit zu verstehen (EvBl. 1972/86; Gamerith in Rummel a. a.O. Rdz 2 zu §§ 1342 bis 1344; Wolff in Klang Komm 2 VI 199). Das Vorbringen der Beklagten wurde vom Berufungsgericht zutreffend dahin verstanden, daß sie vertragsgemäß nur mehr nach Johann K*** haften sollte. Daß die Beklagte formell Mitschuldnerin blieb, stünde einer vertraglichen Beschränkung der Gläubigerrechte in diesem Sinne nicht entgegen (8 Ob 311/68; SZ 17/103). Der Erstrichter stellte nur fest, daß die Sparkasse Schwaz einer privativen Schuldübernahme durch Johann K*** nichtDie Beklagte hat im Verfahren vor dem Erstgericht behauptet, daß die Sparkasse Schwaz ausdrücklich (und konkludent) der Schuldübernahme durch Johann K*** zugestimmt habe und sie für die gewährten und auf ihrer Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen nur mehr als Interzedentin haften sollte. Unter Interzession ist das Einstehen für eine materiell fremde Verbindlichkeit zu verstehen (EvBl. 1972/86; Gamerith in Rummel a. a.O. Rdz 2 zu Paragraphen 1342 bis 1344; Wolff in Klang Komm 2 römisch sechs 199). Das Vorbringen der Beklagten wurde vom Berufungsgericht zutreffend dahin verstanden, daß sie vertragsgemäß nur mehr nach Johann K*** haften sollte. Daß die Beklagte formell Mitschuldnerin blieb, stünde einer vertraglichen Beschränkung der Gläubigerrechte in diesem Sinne nicht entgegen (8 Ob 311/68; SZ 17/103). Der Erstrichter stellte nur fest, daß die Sparkasse Schwaz einer privativen Schuldübernahme durch Johann K*** nicht
zugestimmt hat, Feststellungen darüber, ob die Beklagte vereinbarungsgemäß nur mehr die subsidiäre Haftung treffen sollte, fehlen. Die Auffassung des Rekurses der Beklagten, daß die Sparkasse Schwaz an die im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und Johann K*** getroffene Vereinbarung gebunden sei, ist nicht beizupflichten. Sie hätte die Beklagte vielmehr aus der primären Zahlungsverpflichtung entlassen müssen. Da die erforderlichen ergänzenden Feststellungen vom Berufungsgericht, wie beide Parteien in ihrem Rekurs bzw. der Rekursbeantwortung dartun, voraussichtlich ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten getroffen werden können, ist den Rekursen beider Streitteile Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden (§ 496 Abs. 3 ZPO).zugestimmt hat, Feststellungen darüber, ob die Beklagte vereinbarungsgemäß nur mehr die subsidiäre Haftung treffen sollte, fehlen. Die Auffassung des Rekurses der Beklagten, daß die Sparkasse Schwaz an die im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und Johann K*** getroffene Vereinbarung gebunden sei, ist nicht beizupflichten. Sie hätte die Beklagte vielmehr aus der primären Zahlungsverpflichtung entlassen müssen. Da die erforderlichen ergänzenden Feststellungen vom Berufungsgericht, wie beide Parteien in ihrem Rekurs bzw. der Rekursbeantwortung dartun, voraussichtlich ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten getroffen werden können, ist den Rekursen beider Streitteile Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.