Aus der Begründung:
Zunächst hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu befassen, da gemäß § 528 Abs. 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unzulässig sind. Das Rekursgericht hat nun zwar die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt, jedoch ausgesprochen, daß an Stelle der vom Erstgericht beschlossenen Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedenen Streitsache, die Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit zu treten habe. Voraussetzung für die Annahme eines bestätigenden Beschlusses ist es, daß die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden meritorisch oder formal entschieden wurde. Daß das Erstgericht und das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der klagenden Partei aus anderen Gründen für gerechtfertigt hielten, macht die Entscheidung des Rekursgerichtes grundsätzlich noch nicht zu einer abändernden; die ständige Rechtsprechung hält vielmehr auch in solchen Fällen den Revisionsrekurs für unzulässig (4 Ob 78/75; 6 Ob 18/75; 1 Ob 57/72; EvBl. 1970/211; EvBl. 1969/266; EvBl. 1968/280; JBl. 1964, 42; EvBl. 1963/268). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Grund für die Zurückweisung - wie hier - in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. Übereinstimmende Entscheidungen im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO werden aber dann nicht angenommen, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist. Die Anfechtbarkeit eines die Sachentscheidung ablehnenden Beschlusses hängt nicht von dem rein negativen Inhalt des Spruchs, sondern von dem durch die Begründung bestimmten Umfang der Rechtskraftwirkung ab(1 Ob 57/72; JBl. 1971, 94; 1 Ob 394/58 und SZ 12/311). Die Rechtskraftwirkung der vom Erstgericht als gegeben erachteten Rechtskraft und der vom Rekursgericht angenommenen Streitanhängigkeit ist aber eine verschiedene.Zunächst hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu befassen, da gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unzulässig sind. Das Rekursgericht hat nun zwar die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt, jedoch ausgesprochen, daß an Stelle der vom Erstgericht beschlossenen Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedenen Streitsache, die Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit zu treten habe. Voraussetzung für die Annahme eines bestätigenden Beschlusses ist es, daß die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden meritorisch oder formal entschieden wurde. Daß das Erstgericht und das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der klagenden Partei aus anderen Gründen für gerechtfertigt hielten, macht die Entscheidung des Rekursgerichtes grundsätzlich noch nicht zu einer abändernden; die ständige Rechtsprechung hält vielmehr auch in solchen Fällen den Revisionsrekurs für unzulässig (4 Ob 78/75; 6 Ob 18/75; 1 Ob 57/72; EvBl. 1970/211; EvBl. 1969/266; EvBl. 1968/280; JBl. 1964, 42; EvBl. 1963/268). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Grund für die Zurückweisung - wie hier - in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. Übereinstimmende Entscheidungen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO werden aber dann nicht angenommen, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist. Die Anfechtbarkeit eines die Sachentscheidung ablehnenden Beschlusses hängt nicht von dem rein negativen Inhalt des Spruchs, sondern von dem durch die Begründung bestimmten Umfang der Rechtskraftwirkung ab(1 Ob 57/72; JBl. 1971, 94; 1 Ob 394/58 und SZ 12/311). Die Rechtskraftwirkung der vom Erstgericht als gegeben erachteten Rechtskraft und der vom Rekursgericht angenommenen Streitanhängigkeit ist aber eine verschiedene.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, es sei richtig, daß die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht begrundet sei, doch liege auch Streitanhängigkeit nicht vor, weil diese voraussetze, daß das Urteil im Inland uneingeschränkt vollstreckt werden kann. Dies sei aber nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, weil nur Exekution zur Sicherstellung bewirkt werden könne. Im übrigen hätte es der Verpflichtete in der Hand, sich einer Exekution zur Befriedigung dadurch zu entziehen, daß er die Zustellung des Vollstreckungsbefehles nicht nachweist und vor österreichischen Gerichten die Einrede der Streitanhängigkeit erhebt.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren der Rechtsverfolgung im Inland dann entgegensteht, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden kann (Fasching III, 85; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 155). Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist auf den Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959, BGBl. 1960/105, Bedacht zu nehmen. Gemäß Art. 1 dieses Vertrages werden die in Zivilsachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte im anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Aus Art. 1 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich, daß auch Zahlungsbefehle deutscher Gerichte anzuerkennen sind. Eine ausländische Entscheidung anerkennen heißt aber, sie hinsichtlich ihrer prozeßrechtlichen Wirkungen einer inländischen Entscheidung gleichstellen (Matscher, Der neue österreichisch-deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, JBl. 1960, 270; Hoyer. Zur Streitanhängigkeit im österreichischen internationalen Prozeßrecht, ZfRV 1969, 244). Im besonderen bedeutet die Anerkennung noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen, daß auch solche Entscheidungen eines Gerichtes des anderen Staates dieselbe Wirkung haben wie inländische nicht rechtskräftige Entscheidungen (Hoyer - Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung 118 Anm. 3). Art. 17 des Vertrages normiert, daß dann, wenn eine Sache vor dem Gericht eines Staates streitanhängig (rechtshängig) ist und die Entscheidung in der Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein wird, das Gericht dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen hat. Es ergibt sich also auch aus dem im anderen Staat anhängigen Verfahren unter der Voraussetzung der zu erwartenden Anerkennung der Entscheidung die Einrede der Streitanhängigkeit (Hoyer - Loewe, 127 Anm. 29).Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren der Rechtsverfolgung im Inland dann entgegensteht, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden kann (Fasching römisch drei, 85; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 155). Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist auf den Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959, BGBl. 1960/105, Bedacht zu nehmen. Gemäß Artikel eins, dieses Vertrages werden die in Zivilsachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte im anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Aus Artikel eins, Absatz 2, des Vertrages ergibt sich, daß auch Zahlungsbefehle deutscher Gerichte anzuerkennen sind. Eine ausländische Entscheidung anerkennen heißt aber, sie hinsichtlich ihrer prozeßrechtlichen Wirkungen einer inländischen Entscheidung gleichstellen (Matscher, Der neue österreichisch-deutsche Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, JBl. 1960, 270; Hoyer. Zur Streitanhängigkeit im österreichischen internationalen Prozeßrecht, ZfRV 1969, 244). Im besonderen bedeutet die Anerkennung noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen, daß auch solche Entscheidungen eines Gerichtes des anderen Staates dieselbe Wirkung haben wie inländische nicht rechtskräftige Entscheidungen (Hoyer - Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung 118 Anmerkung 3). Artikel 17, des Vertrages normiert, daß dann, wenn eine Sache vor dem Gericht eines Staates streitanhängig (rechtshängig) ist und die Entscheidung in der Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein wird, das Gericht dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen hat. Es ergibt sich also auch aus dem im anderen Staat anhängigen Verfahren unter der Voraussetzung der zu erwartenden Anerkennung der Entscheidung die Einrede der Streitanhängigkeit (Hoyer - Loewe, 127 Anmerkung 29).
Anerkennungshindernisse (vgl. Art. 2 des Vertrages) wurden im vorliegenden Fall weder behauptet noch sind vorgekommen. Art. 17 des Vertrages beschränkt freilich seinem Wortlaut nach die Beachtung der Streitanhängigkeit auf den Fall, daß ein Rechtsstreit später wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien anhängig wird. Vor dem Amtsgericht München hat nun die Credit- und Inkassoanstalt V, die sich dort als Gläubiger bezeichnete, die gegenständliche Forderung geltend gemacht. Dem Sachvorbringen des Beklagten, wonach die Forderung von der klagenden Partei zediert und dieser wieder rückzediert worden sei, ist die klagende Partei nicht entgegengetreten, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie die Forderung als Einzelrechtsnachfolger der Credit- und Inkassoanstalt V geltend macht. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Prozeßrecht erstreckt sich die Wirkung der Streitanhängigkeit aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (Fasching III, 90; Judikat 63 neu; Baumbach - Lauterbach - Albers - Hartmann, ZPO[33], 570). Die Einrichtung der Streitanhängigkeit soll nun verhindern, daß in einem Prozeß zwei verschiedene, allenfalls sogar widersprechende Entscheidungen ergehen. Auch der Gedanke der Prozeßökonomie fordert die Beachtung der Streitanhängigkeit (vgl. Fasching III, 83; Hoyer, 242.249; SZ 42/76). Dies rechtfertigt wegen der in Art. 1 des Vertrages allgemein angeordneten Bedachtnahme auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im anderen Vertragsstaat, Streitanhängigkeit - über den Wortlaut des Art. 17 hinaus auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Dem Einwand, der Beklagte könne dadurch, daß er die Zustellung des Vollstreckungsbefehls nicht bewirke, sich einer Befriedigungsexekution im Inland entziehen, ist entgegenzuhalten, daß die Zustellung des Vollstreckungsbefehls gemäß § 699 dZPO durch den Kläger zu veranlassen ist, der damit die Voraussetzungen für die endgültige Vollstreckbarkeit und damit für eine Exekution zur Befriedigung im Inland schaffen kann.Anerkennungshindernisse vergleiche Artikel 2, des Vertrages) wurden im vorliegenden Fall weder behauptet noch sind vorgekommen. Artikel 17, des Vertrages beschränkt freilich seinem Wortlaut nach die Beachtung der Streitanhängigkeit auf den Fall, daß ein Rechtsstreit später wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien anhängig wird. Vor dem Amtsgericht München hat nun die Credit- und Inkassoanstalt römisch fünf, die sich dort als Gläubiger bezeichnete, die gegenständliche Forderung geltend gemacht. Dem Sachvorbringen des Beklagten, wonach die Forderung von der klagenden Partei zediert und dieser wieder rückzediert worden sei, ist die klagende Partei nicht entgegengetreten, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie die Forderung als Einzelrechtsnachfolger der Credit- und Inkassoanstalt römisch fünf geltend macht. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Prozeßrecht erstreckt sich die Wirkung der Streitanhängigkeit aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (Fasching römisch drei, 90; Judikat 63 neu; Baumbach - Lauterbach - Albers - Hartmann, ZPO[33], 570). Die Einrichtung der Streitanhängigkeit soll nun verhindern, daß in einem Prozeß zwei verschiedene, allenfalls sogar widersprechende Entscheidungen ergehen. Auch der Gedanke der Prozeßökonomie fordert die Beachtung der Streitanhängigkeit vergleiche Fasching römisch drei, 83; Hoyer, 242.249; SZ 42/76). Dies rechtfertigt wegen der in Artikel eins, des Vertrages allgemein angeordneten Bedachtnahme auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im anderen Vertragsstaat, Streitanhängigkeit - über den Wortlaut des Artikel 17, hinaus auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Dem Einwand, der Beklagte könne dadurch, daß er die Zustellung des Vollstreckungsbefehls nicht bewirke, sich einer Befriedigungsexekution im Inland entziehen, ist entgegenzuhalten, daß die Zustellung des Vollstreckungsbefehls gemäß Paragraph 699, dZPO durch den Kläger zu veranlassen ist, der damit die Voraussetzungen für die endgültige Vollstreckbarkeit und damit für eine Exekution zur Befriedigung im Inland schaffen kann.