Der Revisionsrekurs der Bausparkasse ist nicht berechtigt. Vereinbaren aus Anlaß einer Scheidung die Ehegatten, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (§ 98 Abs 1 EheG). Nach JAB 719 BlgNR 16. GP 2 war wesentliches Ziel der Neuregelung, im Falle der Mithaftung beider Ehegatten für aufgenommene Kredite, ohne den Kreditgeber wesentlich zu belasten, für den Ehegatten, der im Falle der Scheidung im Innenverhältnis entlastet sein sollte, in der Praxis beobachtete Härten zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Daß die Regelung des § 98 EheG nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich, nicht aber wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere aber bloß mit einer Sache haftet, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht. Auch der Ehegatte, der für eine Kreditverbindlichkeit nur ein Pfand bestellt, haftet im Sinne des Einstehenmüssens (Koziol-Welser8, I 189; Rummel2 Rz 12 zu § 859 ABGB) für diese Verbindlichkeit. Es würde auch wie Koziol, RdW 1986, 6, richtig erkannte, einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn nur der Ehegatte, der eine Bürgschaft übernahm, vom Gesetzgeber als schutzwürdig betrachtet würde, nicht aber derjenige, der ein Pfand mit eben demselben Wert wie die übernommene Bürgschaft bestellt hat. Für den Fall der Bürgschaftsübernahme ist unbestritten, daß der Bürge zum Hauptschuldner, der bisherige Hauptschuldner aber zum Ausfallsbürgen werden kann. Koziol aaO und Fink, AnwBl 1986, 631, lehnen daher auch nur ab, daß der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Gläubigers aus seiner Pfandhaftung entlassen wird und ihn nur mehr eine Haftung als Ausfallsbürge treffen sollte. Das würde gewiß eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Belastung des Kreditgebers darstellen. Keine Bedenken können aber dann bestehen, wenn der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftet, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner wird, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften soll (Gamerith in RdW 1987, 188). Der Gläubiger kann dann bei aufrechter Sachhaftung nicht nur auf einen, sondern auf zwei persönlich haftende Schuldner greifen. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.Der Revisionsrekurs der Bausparkasse ist nicht berechtigt. Vereinbaren aus Anlaß einer Scheidung die Ehegatten, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (Paragraph 98, Absatz eins, EheG). Nach JAB 719 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 2 war wesentliches Ziel der Neuregelung, im Falle der Mithaftung beider Ehegatten für aufgenommene Kredite, ohne den Kreditgeber wesentlich zu belasten, für den Ehegatten, der im Falle der Scheidung im Innenverhältnis entlastet sein sollte, in der Praxis beobachtete Härten zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Daß die Regelung des Paragraph 98, EheG nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich, nicht aber wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere aber bloß mit einer Sache haftet, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht. Auch der Ehegatte, der für eine Kreditverbindlichkeit nur ein Pfand bestellt, haftet im Sinne des Einstehenmüssens (Koziol-Welser8, römisch eins 189; Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 859, ABGB) für diese Verbindlichkeit. Es würde auch wie Koziol, RdW 1986, 6, richtig erkannte, einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn nur der Ehegatte, der eine Bürgschaft übernahm, vom Gesetzgeber als schutzwürdig betrachtet würde, nicht aber derjenige, der ein Pfand mit eben demselben Wert wie die übernommene Bürgschaft bestellt hat. Für den Fall der Bürgschaftsübernahme ist unbestritten, daß der Bürge zum Hauptschuldner, der bisherige Hauptschuldner aber zum Ausfallsbürgen werden kann. Koziol aaO und Fink, AnwBl 1986, 631, lehnen daher auch nur ab, daß der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Gläubigers aus seiner Pfandhaftung entlassen wird und ihn nur mehr eine Haftung als Ausfallsbürge treffen sollte. Das würde gewiß eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Belastung des Kreditgebers darstellen. Keine Bedenken können aber dann bestehen, wenn der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftet, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner wird, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften soll (Gamerith in RdW 1987, 188). Der Gläubiger kann dann bei aufrechter Sachhaftung nicht nur auf einen, sondern auf zwei persönlich haftende Schuldner greifen. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.