Sie bringt vor, angesichts ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Beklagten bleibe ihr die Notstandshilfe verwehrt, weshalb das Arbeitsamt auch deren Auszahlung eingestellt habe. Sie sei deshalb - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - einkommenslos. Diesen Ausführungen ist beizupflichten:
Gemäß § 33 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die - unter anderem - den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Notstandshilfe ist aber (§ 33 Abs 2 AlVG), daß der Arbeitslose, sofern er überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sowie arbeitsfähig und arbeitswillig ist, sich in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs 3 AlVG). Die nähere Beurteilung der Notlage nimmt § 2 NotstandshilfeV vor: Nach deren Abs 1 liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (bzw Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Gemäß Abs 2 sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Rekursgericht setzt nun diese beiden Bestimmungen nicht in die richtige rechtliche Beziehung, indem es annimmt, das Einkommen des Ehegatten sei nur dann für die Gewährung der Notstandshilfe von Bedeutung, wenn beide Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben: Reicht das Einkommen des Arbeitslosen bereits für sich selbst aus, um dessen notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, so ist das Vorliegen einer Notlage schon nach Abs 1 zu verneinen; als solche Einkommen sind auch Alimente zu verstehen (Frank/Ullrich, AlVG Anm 1 zu § 2 NotstandshilfeV auf S. 398 der Lieferung April 1994, Ullrich/Ehrenreich, AlVG zu § 3 NotstandshilfeV 35). Diese Auslegung entsprach auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 Abs 1 AlVG 1958 (VwGH 21.1.1970, Zl 1113/69), welche Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform beurteilt wurde (VfSlg 3682/1960). Wie der Erlaß des BMS Zl 37.003/17-3/1980 dokumentiert, ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Gewährung der Notstandshilfe auch jetzt Praxis der Arbeitsämter. Die Entscheidung RZ 1992/87 = EFSlg 64.914 betraf insofern einen anderen Fall, als dort ausgesprochen wurde, daß tatsächlich bezogene Notstandshilfe den Unterhaltsanspruch mindert. Soweit in dieser Entscheidung allerdings ausgeführt wurde, daß Unterhaltsansprüche als solche auf den Bezug der Notstandshilfe ohne Einfluß sind, kann dies im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2, 3 NotstandshilfeV nicht aufrecht erhalten werden. Hat demnach der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ihn der Notlage enthebt, so darf ihm keine Notstandshilfe gewährt werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht des (dort geschiedenen) Mannes dem Anspruch auf Notstandshilfe vorgeht (EfSlg 57.259). Hat der Arbeitslose hingegen kein eigenes ausreichendes Einkommen, dann ist das Einkommen des Ehegatten bzw des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage angemessen anzurechnen, sofern die beiden im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel, ob dem Arbeitslosen gegen den Ehegatten - gegen den Lebensgefährten besteht von vornherein kein solcher Anspruch - überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustünde; die Lebensgemeinschaft setzt ohnedies den gemeinsamen Haushalt voraus. Die Auffassung des Rekursgerichtes, für die Gewährung der Notstandshilfe käme dem Unterhaltsanspruch des Arbeitslosen kein Stellenwert zu, würde das wohl untragbare Ergebnis zeitigen, daß der Unterhaltsverpflichtete durch die Notstandshilfe entlastet würde. Ein solches Ergebnis könnte auch mit dem sozialpolitischen Ziel der Bestimmungen über die Notstandshilfe, solche Leistungen nur bei Notlage - wenn also der Arbeitslose seine existentiellen Bedürfnisse nicht anderweitig zu bestreiten imstande wäre - zu gewähren, ganz gewiß nicht in Einklang gebracht werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die - unter anderem - den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Notstandshilfe ist aber (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG), daß der Arbeitslose, sofern er überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sowie arbeitsfähig und arbeitswillig ist, sich in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, AlVG). Die nähere Beurteilung der Notlage nimmt Paragraph 2, NotstandshilfeV vor: Nach deren Absatz eins, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (bzw Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Gemäß Absatz 2, sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Rekursgericht setzt nun diese beiden Bestimmungen nicht in die richtige rechtliche Beziehung, indem es annimmt, das Einkommen des Ehegatten sei nur dann für die Gewährung der Notstandshilfe von Bedeutung, wenn beide Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben: Reicht das Einkommen des Arbeitslosen bereits für sich selbst aus, um dessen notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, so ist das Vorliegen einer Notlage schon nach Absatz eins, zu verneinen; als solche Einkommen sind auch Alimente zu verstehen (Frank/Ullrich, AlVG Anmerkung eins, zu Paragraph 2, NotstandshilfeV auf S. 398 der Lieferung April 1994, Ullrich/Ehrenreich, AlVG zu Paragraph 3, NotstandshilfeV 35). Diese Auslegung entsprach auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 22, Absatz eins, AlVG 1958 (VwGH 21.1.1970, Zl 1113/69), welche Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform beurteilt wurde (VfSlg 3682 aus 1960,). Wie der Erlaß des BMS Zl 37.003/17-3/1980 dokumentiert, ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Gewährung der Notstandshilfe auch jetzt Praxis der Arbeitsämter. Die Entscheidung RZ 1992/87 = EFSlg 64.914 betraf insofern einen anderen Fall, als dort ausgesprochen wurde, daß tatsächlich bezogene Notstandshilfe den Unterhaltsanspruch mindert. Soweit in dieser Entscheidung allerdings ausgeführt wurde, daß Unterhaltsansprüche als solche auf den Bezug der Notstandshilfe ohne Einfluß sind, kann dies im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, NotstandshilfeV nicht aufrecht erhalten werden. Hat demnach der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ihn der Notlage enthebt, so darf ihm keine Notstandshilfe gewährt werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht des (dort geschiedenen) Mannes dem Anspruch auf Notstandshilfe vorgeht (EfSlg 57.259). Hat der Arbeitslose hingegen kein eigenes ausreichendes Einkommen, dann ist das Einkommen des Ehegatten bzw des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage angemessen anzurechnen, sofern die beiden im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel, ob dem Arbeitslosen gegen den Ehegatten - gegen den Lebensgefährten besteht von vornherein kein solcher Anspruch - überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustünde; die Lebensgemeinschaft setzt ohnedies den gemeinsamen Haushalt voraus. Die Auffassung des Rekursgerichtes, für die Gewährung der Notstandshilfe käme dem Unterhaltsanspruch des Arbeitslosen kein Stellenwert zu, würde das wohl untragbare Ergebnis zeitigen, daß der Unterhaltsverpflichtete durch die Notstandshilfe entlastet würde. Ein solches Ergebnis könnte auch mit dem sozialpolitischen Ziel der Bestimmungen über die Notstandshilfe, solche Leistungen nur bei Notlage - wenn also der Arbeitslose seine existentiellen Bedürfnisse nicht anderweitig zu bestreiten imstande wäre - zu gewähren, ganz gewiß nicht in Einklang gebracht werden.
Geht aber die Unterhaltspflicht der Notstandshilfe vor, so hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kein bei der Unterhaltsbemessung in Anschlag zu bringendes Einkommen; der Beklagte ist dann aber durch den begehrten Unterhalt mit Rücksicht auf das festgestellte Nettoeinkommen von zumindest monatlich S 50.000,--, bei Bedachtnahme auf die Unterhaltsverpflichtungen seinen beiden Söhnen gegenüber und unter anteilsweiser Berücksichtigung der für das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, erbrachten Aufwendungen nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beschwert, beträgt der geforderte Unterhalt doch lediglich ein Fünftel seines Einkommens, wogegen bei solchen Verhältnissen etwa 25 % der Bemessungsgrundlage abzüglich erbrachter Leistungen als angemessen erachtet werden. Selbst bei der vom Rekursgericht vorgenommenen Anrechnung der halben Aufwendungen des Beklagten auf das Haus auf den Unterhaltsanspruch ist mit dem monatlichen Betrag die Leistungsfähigkeit des Beklagten noch keineswegs ausgeschöpft.
Deshalb ist die erstgerichtliche einstweilige Verfügung in Stattgebung des Revisionsrekurses wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO bzw auf den §§ 402 und 78 EO sowie den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO bzw auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie den Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen (§ 402 Abs 1 letzter Satz EO), weil dem Beklagten der Revisionsrekurs bereits am 13.10.1994 zugestellt wurde, er jedoch die Gegenschrift erst am 9.11.1994 - demnach nach Ablauf der 14tägigen Frist - zur Post gegeben hat.Die Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO), weil dem Beklagten der Revisionsrekurs bereits am 13.10.1994 zugestellt wurde, er jedoch die Gegenschrift erst am 9.11.1994 - demnach nach Ablauf der 14tägigen Frist - zur Post gegeben hat.