Das Berufungsgericht wies die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurück. Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist dagegen der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 519 mN zur Rsp).Das Berufungsgericht wies die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurück. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist dagegen der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 519, mN zur Rsp).
Der Beklagte führt aber in seinem Rechtsmittel lediglich eine Beweisrüge aus und begehrt die Feststellung, daß er im Zeitraum vom
17. bis 27.März 1995 in Deutschland gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt er dazu die Ansicht, daß "im Vaterschaftsverfahren auch im Rekursverfahren" kein Neuerungsverbot bestehe und es einer Partei nicht verwehrt sei, "die gerichtliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung zu bekämpfen".
Das Abstammungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Es sind daher alle Beweise aufzunehmen, die eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erwarten lassen. Beweisaufnahmen dieser Art sind auch dann durchzuführen, wenn sie keine Partei beantragte oder sich die Parteien dagegen aussprachen (EvBl 1994/85 mwN). Ob diese als Voraussetzung für die unbedingt anzustrebende Richtigkeit der Sachentscheidung geltenden Grundsätze auch auf Formalentscheidungen, mit denen Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, anzuwenden sind, muß hier nicht erörtert werden. Selbst wenn nämlich in der Unterlassung sinnvoller und von amtswegen auch möglicher Ermittlungsmaßnahmen zur Abklärung der Rechtzeitigkeit einer Berufung im Abstammungsverfahren ein Mangel des Berufungsverfahrens zu erblicken wäre, läge ein solcher hier nicht vor. Vom Gericht zweiter Instanz wurde nämlich die Aufnahme aller nach dem Akteninhalt sinnvollen Bescheinigungsmittel veranlaßt, die eine Aufklärung über den Aufenthalt des Beklagten im Zeitraum vom 17. bis 27.März 1995 erwarten ließen. Der Beklagte war schließlich selbst nicht fähig oder willens, die Anschrift jener Person mitzuteilen, bei der er sich im fraglichen Zeitraum aufgehalten haben will.
Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls auch im Rekursverfahren nicht Tatsacheninstanz, weil die Rekursgründe nicht weiter als die in § 503 ZPO geregelten Revisionsgründe gehen können (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 875 [am Beispiel des Revisionsrekurses]). Die vom Beklagten ausgeführte Beweisrüge bedarf daher keiner Behandlung.Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls auch im Rekursverfahren nicht Tatsacheninstanz, weil die Rekursgründe nicht weiter als die in Paragraph 503, ZPO geregelten Revisionsgründe gehen können (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 875 [am Beispiel des Revisionsrekurses]). Die vom Beklagten ausgeführte Beweisrüge bedarf daher keiner Behandlung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Im vorliegenden Fall wies das Gericht zweiter Instanz die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurück, faßte als - wie schon einleitend dargestellt - einen Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Das Rekursverfahren ist einseitig; die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO aaO). Die Rekursbeantwortung des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall wies das Gericht zweiter Instanz die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurück, faßte als - wie schon einleitend dargestellt - einen Beschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Das Rekursverfahren ist einseitig; die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO aaO). Die Rekursbeantwortung des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.