Der vom Patientenanwalt dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Auch im Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 13 bis 16 AußStrG idFd Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (JAB, 1202 BlgNR 17.GP, 10; Kopetzky, Unterbringungsgesetz, Rz 487). Gemäß § 14 Abs.4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, überdies - also abgesehen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle - nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Daraus folgt, daß Aufhebungsbeschlüsse der Gerichte zweiter Instanz gleich wie im Zivilprozeß ausnahmslos nicht - also auch nicht mittels außerordentlichen Rekurses - anfechtbar sind, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat (vgl. Petrasch in ÖJZ 1987, 753).Auch im Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 AußStrG idFd Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (JAB, 1202 BlgNR 17.GP, 10; Kopetzky, Unterbringungsgesetz, Rz 487). Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, überdies - also abgesehen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle - nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Daraus folgt, daß Aufhebungsbeschlüsse der Gerichte zweiter Instanz gleich wie im Zivilprozeß ausnahmslos nicht - also auch nicht mittels außerordentlichen Rekurses - anfechtbar sind, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat vergleiche Petrasch in ÖJZ 1987, 753).
Mag es deshalb auch zutreffen, daß das Rekursgericht gemäß § 29 Abs 2 UbG das Verfahren selbst zu ergänzen und neu durchzuführen hat und daher ein kassatorischer zweitinstanzlicher Beschluß in diesem Verfahren unzulässig ist (vgl. hiezu Kopetzky aaO Rz 485), kann diese Frage wegen des gemäß § 14 Abs 4 AußStrG unzulässigen Rechtsmittels des Patientenanwalts doch nicht geprüft werden.Mag es deshalb auch zutreffen, daß das Rekursgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UbG das Verfahren selbst zu ergänzen und neu durchzuführen hat und daher ein kassatorischer zweitinstanzlicher Beschluß in diesem Verfahren unzulässig ist vergleiche hiezu Kopetzky aaO Rz 485), kann diese Frage wegen des gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG unzulässigen Rechtsmittels des Patientenanwalts doch nicht geprüft werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb als jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.