Begründung:
Der am 19. März 1976 verstorbene Josef H***, geboren 1884, errichtete am 25. August 1963 ein Testament, mit dem er seinen Sohn Josef H***, geboren 1928, zu seinem Erben einsetzte. Zugunsten der Tochter Elfriede und der Witwe Wilhelmine ordnete er Vermächtnisse an. Der Schlußsatz seines Testamentes lautet: "Sollte mein Sohn vor meiner Frau sterben, so hat das Haus Nr. 6 Wieshoferstraße, Einlagezahl 18/II St. Johann Tirol, an meine Frau überzugehen."
Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H***, geboren 1884, das ein größeres Vermögen, u.a. mehrere Liegenschaften betraf, nahm die Witwe Wilhelmine H*** das "Nacherbrecht" an der Liegenschaft EZ 18 II KG St. Johann i.T. laut Testament an. Mit Einantwortungsurkunde vom 4. April 1977, ON 34, wurde auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 25. August 1963 der Nachlaß zur Gänze dem Sohn Josef H***, geboren 1928, eingeantwortet. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung war u.a. in EZ 18 II KG St. Johann i.T. das Eigentumsrecht für Josef H***, geboren 1928, mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution im Sinne des Testamentes vom 25. August 1963 für Wilhelmine H*** geb. L***, geboren am 1. Juni 1903, einzuverleiben. Die Verbücherung erfolgte mit Beschluß vom 21. Juni 1977, ON 38.Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H***, geboren 1884, das ein größeres Vermögen, u.a. mehrere Liegenschaften betraf, nahm die Witwe Wilhelmine H*** das "Nacherbrecht" an der Liegenschaft EZ 18 römisch zwei KG St. Johann i.T. laut Testament an. Mit Einantwortungsurkunde vom 4. April 1977, ON 34, wurde auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 25. August 1963 der Nachlaß zur Gänze dem Sohn Josef H***, geboren 1928, eingeantwortet. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung war u.a. in EZ 18 römisch zwei KG St. Johann i.T. das Eigentumsrecht für Josef H***, geboren 1928, mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution im Sinne des Testamentes vom 25. August 1963 für Wilhelmine H*** geb. L***, geboren am 1. Juni 1903, einzuverleiben. Die Verbücherung erfolgte mit Beschluß vom 21. Juni 1977, ON 38.
Josef H***, geboren 1928, verstarb am 5. Oktober 1985. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. September 1986, ON 46, wurde die Substitutionsabhandlung eingeleitet und die bedingte Erbserklärung der Nacherbin Wilhelmine H*** aus dem Titel des Testamentes hinsichtlich der Liegenschaft EZ 18 II KG. St. Johann i.T., Wieshoferstraße 6, angenommen. Ihr Erbrecht wurde für ausgewiesen erachtet.Josef H***, geboren 1928, verstarb am 5. Oktober 1985. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. September 1986, ON 46, wurde die Substitutionsabhandlung eingeleitet und die bedingte Erbserklärung der Nacherbin Wilhelmine H*** aus dem Titel des Testamentes hinsichtlich der Liegenschaft EZ 18 römisch zwei KG. St. Johann i.T., Wieshoferstraße 6, angenommen. Ihr Erbrecht wurde für ausgewiesen erachtet.
Die Substitutionsabhandlung wurde ausschließlich mit der durch einen Sachwalter vertretenen Wilhelmine H*** durchgeführt. Mit Substitutionseinantwortungsurkunde vom 25. März 1987, ON 66, wurde der Substitutionsnachlaß auf Grund des Testamentes der Wilhelmine H*** eingeantwortet; in EZ 18 KG St. Johann i.T. werde ihr Eigentumsrecht bei gleichzeitiger Löschung des Substitutionsbandes einzuverleiben sein. Diese Einantwortungsurkunde und der am selben Tag erlassene Mantelbeschluß wurden auch Hedwig H***, der erbserklärten Witwe des Vorerben, zugestellt.
Gegen beide Beschlüsse erhob Hedwig H*** Rekurs. Sie führte aus, da sie die Erbin des Vorerben sei und behaupte, das Substitutionsband sei erloschen, wäre sie dem Verfahren beizuziehen gewesen, um Gelegenheit zu haben, ihren Standpunkt darzulegen. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Im Verlassenschaftsverfahren seien nur Erben, Noterben, Vermächtnisnehmer und in gewissen Fällen Nachlaßgläubiger Parteien oder Beteiligte. Es stehe also nur demjenigen ein Rekursrecht zu, in dessen Rechts- und nicht bloß Interessensphäre durch eine gerichtliche Entscheidung eingegriffen worden sei. Hedwig H*** sei die Witwe des Vorerben. Sie sei gleichzeitig die Schwiegertochter der Wilhelmine H***; sie stehe mit ihr aber im Hinblick auf den Substitutionsnachlaß in keinerlei Beziehung. Sie könne sich daher durch die ergangenen Entscheidungen nicht beschwert erachten.