Aus der Begründung:
Es besteht kein Anlaß, auf die Ausführungen des Revisionsrekurses, daß es im Belieben der Verkäuferin gelegen sei, auf welche Weise sie ihre Forderungen mit einem Guthaben und den weiteren Zahlungen der Käuferin verrechne, einzugehen, weil im vorliegenden Falle ein Saldo aus Warenlieferungen und Arbeitsleistungen eingeklagt wird. Hier kann zur Begründung örtlicher Zuständigkeit, wie dies die Entscheidung des Rekursgerichtes richtig ausführt, nur der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei angerufen werden. Verfehlt ist der Standpunkt des Revisionswerbers, daß es Sache der Untergerichte gewesen wäre, zu errechnen, auf welche Fakturen der Klägerin die einzelnen Akontozahlungen der Beklagten verrechnet wurden, um festzustellen, für welche Warenlieferungen die Zuständigkeit des Fakturengerichtes gegeben sei. Richtig ist vielmehr die Begründung des Rekursgerichtes, warum die Zurückweisung der Klage zur Gänze vorgenommen werden mußte. Schließlich ist die Konstruktion im Revisionsrekurs abwegig, daß die hier zur Erörterung stehende Rechtsfrage schon dadurch zugunsten der klagenden Partei entschieden sei, daß der Betrag von 91.597.99 RM der Faktura Nummer 9709 schon die Höhe des eingeklagten Saldos per 85.278.07 S übersteige. Denn im vorliegenden Falle wird, wie bereits in einem anderen Zusammenhang gesagt, nicht ein Fakturenbetrag, sondern ein aus mehreren Fakturen unter Berücksichtigung von Gegenforderungen entstandener Saldo eingeklagt.
Der Begründung der Rekursentscheidung ist ergänzend noch beizufügen:
Zufolge Pollak (System 1932, S. 320) schließt der Begriff "Ware" den Begriff "Arbeitsleistungen" aus. Laut Neumann (Kommentar, 4. Aufl., zu § 88 JN., S. 220) kann mit Fakturen über persönliche Leistungen nicht der Gerichtsstand des § 88 Abs. 2 JN. begrundet werden. Es kommt daher der Gerichtsstand nur bei Kaufverträgen, nicht aber bei Arbeitsverträgen zur Anwendung. Die Entscheidung GlUNF. 1263 - Slg. Nowak, Neue Folge, II. Band, Nr. 356, schließt Fakturen über Lohnforderungen von der Anwendung des § 88 Abs. 2 JN. begrifflich aus, weil hier die geleistete Arbeit nicht als ein im Handelsverkehr stehendes Sachgut angesehen werden kann. Die Entscheidung GlUNF. 2378 spricht aus, daß der im 1. Absatz des § 88 JN. genannte Gerichtsstand des Erfüllungsortes unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen für alle Arten von Verträgen festgesetzt ist, der 2. Absatz dieser Gesetzesstelle jedoch lediglich den Fall im Auge hat, daß mit der Ware oder schon vor Einlangen derselben eine Faktura des im Gesetz näher bezeichneten Inhaltes übersendet wurde. Auch diese Entscheidung führt aus, daß der Gerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN. auf Lohnverträge nicht ausgedehnt werden darf, "da von einer Ware bei einem Lohnvertrag nicht gesprochen werden kann, was sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauche dieses Wortes entnehmen lasse".Zufolge Pollak (System 1932, S. 320) schließt der Begriff "Ware" den Begriff "Arbeitsleistungen" aus. Laut Neumann (Kommentar, 4. Aufl., zu Paragraph 88, JN., S. 220) kann mit Fakturen über persönliche Leistungen nicht der Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN. begrundet werden. Es kommt daher der Gerichtsstand nur bei Kaufverträgen, nicht aber bei Arbeitsverträgen zur Anwendung. Die Entscheidung GlUNF. 1263 - Slg. Nowak, Neue Folge, römisch zwei. Band, Nr. 356, schließt Fakturen über Lohnforderungen von der Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, JN. begrifflich aus, weil hier die geleistete Arbeit nicht als ein im Handelsverkehr stehendes Sachgut angesehen werden kann. Die Entscheidung GlUNF. 2378 spricht aus, daß der im 1. Absatz des Paragraph 88, JN. genannte Gerichtsstand des Erfüllungsortes unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen für alle Arten von Verträgen festgesetzt ist, der 2. Absatz dieser Gesetzesstelle jedoch lediglich den Fall im Auge hat, daß mit der Ware oder schon vor Einlangen derselben eine Faktura des im Gesetz näher bezeichneten Inhaltes übersendet wurde. Auch diese Entscheidung führt aus, daß der Gerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz 2, JN. auf Lohnverträge nicht ausgedehnt werden darf, "da von einer Ware bei einem Lohnvertrag nicht gesprochen werden kann, was sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauche dieses Wortes entnehmen lasse".