Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes (in Ansehung des Klage- und des Widerklagebegehrens) richtet sich die Revision des Klägers. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Widerklagebegehren richtet, unzulässig, im übrigen kommt ihr Berechtigung nicht zu.
1.) Zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Klagebegehren (16 Cg 37/85) des Erstgerichtes:
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO). Soweit den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zugrundegelegt wird, daß der Beklagte einen fixen Arbeitsbeginn zugesagt habe und eine Tischheizung bestellt worden sei, wird nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Den weiteren Ausführungen der Revision, wonach der Beklagte das in Auftrag gegebene Werk persönlich oder doch unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen hatte, ist beizupflichten (vgl.Koziol-Welser, Grundriß 7 I 350; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 1165, 1166); es trifft auch zu, daß der Beklagte für das Fehlverhalten der von ihm zur Erstellung des Werkes eingesetzten Gehilfen einzustehen hat und ihn wegen unterlassener, jedoch notwendiger Überwachung der Gehilfen auch ein eigenes Verschulden treffen könnte, doch ist hieraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Die Berechtigung des Klagebegehrens wurde verneint, weil dem Beklagten Verzögerungen in der Ausführung der Arbeit nicht anzulasten, die eingetretenen Verzögerungen vielmehr auf das Verhalten des Klägers (Änderung des Auftrages, mangelnde Schaffung der baulichen Voraussetzungen) zurückzuführen sind. Zur Behauptung des Klägers, er habe sich zu den Änderungen des Auftrages wegen des mangelhaften Arbeitsfortschritts veranlaßt gesehen, ist darauf zu verweisen, daß eine solche Feststellung von den Vorinstanzen nicht getroffen wurde. Da die vom Beklagten installierte Heizung ungeachtet der ihr anhaftenden Mängel funktionierte und in Betrieb genommen wurde, betrifft die Frage, ob der Kläger berechtigt war, Leute des Beklagten von Verbesserungsversuchen abzuhalten, insbesondere deshalb, weil er das Vertrauen zum Beklagten verloren hatte, nur die Berechtigung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf den restlichen Werklohn.Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Soweit den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zugrundegelegt wird, daß der Beklagte einen fixen Arbeitsbeginn zugesagt habe und eine Tischheizung bestellt worden sei, wird nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Den weiteren Ausführungen der Revision, wonach der Beklagte das in Auftrag gegebene Werk persönlich oder doch unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen hatte, ist beizupflichten (vgl.Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 350; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraphen 1165, 1166,); es trifft auch zu, daß der Beklagte für das Fehlverhalten der von ihm zur Erstellung des Werkes eingesetzten Gehilfen einzustehen hat und ihn wegen unterlassener, jedoch notwendiger Überwachung der Gehilfen auch ein eigenes Verschulden treffen könnte, doch ist hieraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Die Berechtigung des Klagebegehrens wurde verneint, weil dem Beklagten Verzögerungen in der Ausführung der Arbeit nicht anzulasten, die eingetretenen Verzögerungen vielmehr auf das Verhalten des Klägers (Änderung des Auftrages, mangelnde Schaffung der baulichen Voraussetzungen) zurückzuführen sind. Zur Behauptung des Klägers, er habe sich zu den Änderungen des Auftrages wegen des mangelhaften Arbeitsfortschritts veranlaßt gesehen, ist darauf zu verweisen, daß eine solche Feststellung von den Vorinstanzen nicht getroffen wurde. Da die vom Beklagten installierte Heizung ungeachtet der ihr anhaftenden Mängel funktionierte und in Betrieb genommen wurde, betrifft die Frage, ob der Kläger berechtigt war, Leute des Beklagten von Verbesserungsversuchen abzuhalten, insbesondere deshalb, weil er das Vertrauen zum Beklagten verloren hatte, nur die Berechtigung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf den restlichen Werklohn.
2.) Zur Revision in der Rechtssache 16 Cg 49/85:
Die Streitwerte der Klage und Widerklage sind zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen (SZ 43/80;
SZ 31/155; JBl.1957, 419 u.a., Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 1302;
Fasching, Komm.IV 283). Da der Streitgegenstand der Widerklage, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, S 60.000,-, nicht jedoch S 300.000 überstieg, hatte es gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision für zulässig erklärt wird. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nicht für zulässig, so daß seine Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision (§ 500 Abs.4, § 505 Abs.3 ZPO) bekämpft werden konnte. Der Kläger, der ausdrücklich erklärte, die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Ansehung beider Rechtssachen (16 Cg 37/85 und 16 Cg 49/85 des Erstgerichtes) zu bekämpfen, bezeichnete die in einem Schriftsatz ausgeführten Rechtsmittel als "Revision", verweist aber bei der Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO, woraus geschlossen werden kann, daß das Rechtsmittel als außerordentliche Revision gemeint ist. Der Oberste Gerichtshof erachtet die außerordentliche Revision jedoch nach Prüfung als nicht zulässig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Hinblick darauf, daß für den Beklagten nicht klar sein mußte, daß der Kläger in der Rechtssache 16 Cg 49/85 des Erstgerichtes nur eine außerordentliche Revision erhebt, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung auf der Basis des Streitwertes von Klage und Widerklage (S 731.224,20) zuzuerkennen.Fasching, Komm.IV 283). Da der Streitgegenstand der Widerklage, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, S 60.000,-, nicht jedoch S 300.000 überstieg, hatte es gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision für zulässig erklärt wird. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nicht für zulässig, so daß seine Entscheidung nur mit außerordentlicher Revision (Paragraph 500, Absatz 4,, Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) bekämpft werden konnte. Der Kläger, der ausdrücklich erklärte, die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Ansehung beider Rechtssachen (16 Cg 37/85 und 16 Cg 49/85 des Erstgerichtes) zu bekämpfen, bezeichnete die in einem Schriftsatz ausgeführten Rechtsmittel als "Revision", verweist aber bei der Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, woraus geschlossen werden kann, daß das Rechtsmittel als außerordentliche Revision gemeint ist. Der Oberste Gerichtshof erachtet die außerordentliche Revision jedoch nach Prüfung als nicht zulässig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Hinblick darauf, daß für den Beklagten nicht klar sein mußte, daß der Kläger in der Rechtssache 16 Cg 49/85 des Erstgerichtes nur eine außerordentliche Revision erhebt, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung auf der Basis des Streitwertes von Klage und Widerklage (S 731.224,20) zuzuerkennen.