Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach § 12 Z 2 LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem auf das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz, BGBl. 1989 Nr. 654, nicht geändert. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Vor Wirksamwerden der novellierten Bestimmung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, daß in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg. 39.607, 29.482, 25.445). Es ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanzen eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnten. Dies ist zu verneinen. Beide Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei der Antragsfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt. Sie haben daher den Antrag nicht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, sondern wegen materiellrechtlicher Verfristung eine Rechtsgestaltung abgelehnt. Auch für den rechtsähnlichen Fall der Frist des § 95 EheG sprach der Oberste Gerichtshof zur Vorschrift des damals in Geltung gestandenen § 232 AußStrG aus, daß es sich bei der Beurteilung, ob diese Frist eingehalten worden sei, um eine Sachentscheidung handelt, auf deren Bekämpfung § 232 AußStrG anzuwenden sei (EFSlg. 58.626, MietSlg. 35.695, MietSlg. 34.813/26). Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach Paragraph 12, Ziffer 2, LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem auf das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz, BGBl. 1989 Nr. 654, nicht geändert. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Vor Wirksamwerden der novellierten Bestimmung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, daß in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg. 39.607, 29.482, 25.445). Es ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanzen eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnten. Dies ist zu verneinen. Beide Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei der Antragsfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt. Sie haben daher den Antrag nicht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, sondern wegen materiellrechtlicher Verfristung eine Rechtsgestaltung abgelehnt. Auch für den rechtsähnlichen Fall der Frist des Paragraph 95, EheG sprach der Oberste Gerichtshof zur Vorschrift des damals in Geltung gestandenen Paragraph 232, AußStrG aus, daß es sich bei der Beurteilung, ob diese Frist eingehalten worden sei, um eine Sachentscheidung handelt, auf deren Bekämpfung Paragraph 232, AußStrG anzuwenden sei (EFSlg. 58.626, MietSlg. 35.695, MietSlg. 34.813/26). Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.