Begründung:
Die Erstbeklagte, die Tochter der Zweitbeklagten, stellte für ihre Mutter im September 1991 an die Tiroler Landesregierung den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur häuslichen Pflege. Die Erstbeklagte erklärte, diesen Antrag als Pflegeperson für die Pflegebedürftige zu unterfertigen und damit alle Rechte und Pflichten aus der Gewährung des Zuschusses, insbesondere im Sinne der Punkte 1 bis 8 dieses Antrags, zu übernehmen. Punkt 4. des Antrags enthält die Verpflichtung, Änderungen, die für die Gewährung des Pflegezuschusses von Bedeutung sind, unverzüglich der zuständigen Gemeinde bzw. dem Amt der Tiroler Landesregierung bekanntzugeben; Punkt 5. normiert die Pflicht, ungebührliche Zuschußleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit Punkt 4., 6. und 8.) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des zu Unrecht erhaltenen Betrags zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 10.10.1991 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung der Erstbeklagten mit, daß ab 1.7.1991 ein Pflegezuschuß von S 4.500,-- zur Auszahlung gelange. Weiters enthielt das Schreiben die Mitteilung, daß die Möglichkeit der Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses bestehe, der unverzüglich beantragt werden möge. Aufgrund eines entsprechenden Antrags wurde der Zweitbeklagten mit Bescheid vom 17.2.1992 von der Pensionsversicherungsanstalt ab 31.10.1991 ein monatlicher Hilflosenzuschuß von S 2.776,-- und ab 1.1.1992 ein solcher von S 2.887,-- gewährt. Im Zuge einer routinemäßigen Aktenüberprüfung durch das Amt der Tiroler Landesregierung wurde dort die Tatsache des Bezugs eines Hilflosenzuschusses bekannt und die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 23.3.1993 aufgefordert, den Übergenuß in der jeweiligen Höhe des bezogenen Hilflosenzuschusses zurückzubezahlen.
Mit ihrer am 7.7.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung dieses Übergenusses im Gesamtbetrag von S 52.451,-- sA schuldig zu erkennen. Der Hilflosenzuschuß stelle eine dem Zuschuß zur häuslichen Pflege vergleichbare Leistung dar, weil das Tiroler Sozialhilfegesetz bei den vom Hilfesuchenden heranzuziehenden eigenen Mitteln einen umfassenden Einkommensbegriff zugrundelege. Von einem gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten Beträge könne keine Rede sein, weil sich die Beklagten zur Rückzahlung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe verpflichtet hätten. Bei der Erstbeklagten liege im Zweifelsfall ein Schuldbeitritt vor. Die Zweitbeklagte sei durch den ungerechtfertigt bezogenen Zuschuß bereichert.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Die Auszahlung eines Hilflosenzuschusses durch die Pensionsversicherungsanstalt stelle keine dem Zuschuß zur häuslichen Pflege vergleichbare Leistung dar und dürfe daher von diesem nicht in Abzug gebracht werden. Auch seien die ausbezahlten Beträge gutgläubig verbraucht worden. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur häuslichen Pflege nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Zweitbeklagten sei weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Erlangung des Zuschusses zur häuslichen Pflege vorzuwerfen. Die von der Erstbeklagten unterfertigte Erklärung stelle weder einen Schuldbeitritt noch eine Bürgschaft dar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Beklagten zur Rückzahlung der in einem Zeitraum von 17 Monaten zu Unrecht bezogenen Zuschüsse zur häuslichen Pflege verpflichtet seien. Das Tiroler Sozialhilfegesetz (TirSHG) gehe in seinem § 7 von einem umfassenden Einkommensbegriff aus, dem auch der Bezug eines Hilflosenzuschusses zu unterstellen sei. Die Beklagten hätten daher gemäß § 23 TirSHG die Änderung der Einkommensverhältnisse anzeigen müssen. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung begründe gemäß § 24 TirSHG die Rückerstattungspflicht der Zweitbeklagten. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich aus ihrer zulässigen und rechtswirksamen Erklärung, in der sie sich verpflichtet habe, Änderungen, die für die Gewährung des Pflegezuschusses von Bedeutung seien, unverzüglich der Klägerin bekanntzugeben und ungebührliche Zuschußleistungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des zu Unrecht erhaltenen Betrages zurückzuzahlen. Das Erstgericht regte allerdings an, die Klägerin möge von der Bestimmung des § 24 Abs.2 zweiter Satz TirSHG, wonach die Rückerstattung zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, Gebrauch machen. Der ordentliche Rechtsweg sei im Hinblick auf die Bestimmungen des § 5 Abs.10 und des § 24 Abs.3 TirSHG zulässig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Beklagten zur Rückzahlung der in einem Zeitraum von 17 Monaten zu Unrecht bezogenen Zuschüsse zur häuslichen Pflege verpflichtet seien. Das Tiroler Sozialhilfegesetz (TirSHG) gehe in seinem Paragraph 7, von einem umfassenden Einkommensbegriff aus, dem auch der Bezug eines Hilflosenzuschusses zu unterstellen sei. Die Beklagten hätten daher gemäß Paragraph 23, TirSHG die Änderung der Einkommensverhältnisse anzeigen müssen. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung begründe gemäß Paragraph 24, TirSHG die Rückerstattungspflicht der Zweitbeklagten. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich aus ihrer zulässigen und rechtswirksamen Erklärung, in der sie sich verpflichtet habe, Änderungen, die für die Gewährung des Pflegezuschusses von Bedeutung seien, unverzüglich der Klägerin bekanntzugeben und ungebührliche Zuschußleistungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des zu Unrecht erhaltenen Betrages zurückzuzahlen. Das Erstgericht regte allerdings an, die Klägerin möge von der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz TirSHG, wonach die Rückerstattung zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, Gebrauch machen. Der ordentliche Rechtsweg sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 10, und des Paragraph 24, Absatz 3, TirSHG zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig. Der Anspruch der Klägerin sei nach der ausdrücklichen Anordnung des § 24 Abs.3 TirSHG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, was im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten werde. Ebenso sei unstrittig, daß der von der Zweitbeklagten bezogene Hilflosenzuschuß bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sozialhilfe zu berücksichtigen sei. Wenngleich die Zweitbeklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur häuslichen Pflege und die dort enthaltene Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben habe, sei sie zur Anzeige der Änderung ihrer Einkommensverhältnisse aufgrund des Gesetzes unmittelbar verpflichtet gewesen. Die Zweitbeklagte sei daher aufgrund der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs.1 TirSHG zur Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Geldleistungen verpflichtet. Allerdings könne gemäß § 24 Abs.2 TirSHG die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung unzumutbar oder sonst der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Die Kompetenz der Gerichte beziehe sich nach der genannten Gesetzesstelle nicht nur darauf, die Rückerstattungspflicht dem Grunde nach festzustellen, sondern umfasse auch die Ermessensentscheidung über Art und Umfang der Rückerstattung. Ob bzw. in welchem Umfang der Zweitbeklagten Geldleistungen ohne Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe auferlegt werden könnten, sei aber nach den bisher vorliegenden Beweisergebnissen nicht beurteilbar, sodaß mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren nach entsprechendem Vorbringen der Streitteile Feststellungen zur tatsächlichen derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage der Zweitbeklagten zu treffen haben, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 24 Abs.2 TirSHG einen allenfalls abschöpfbaren (Raten-)Betrag ermitteln zu können. Die Zahlungspflicht der Erstbeklagten gründe sich auf ihre selbständige Verpflichtungserklärung, die aus der Gewährung des Zuschusses an die Zweitbeklagte resultierenden Rechte und Pflichten zu übernehmen. Diese Erklärung sei als selbständige privatrechtliche Verpflichtungserklärung der Erstbeklagten zulässig und gültig. Die im Punkt 5 normierte Pflicht zur Zurückzahlung ungebührlicher Zuschußleistungen könne sich jedoch nur auf solche Geldleistungen beziehen, die der eigentliche Empfänger, nämlich die Zweitbeklagte, zu Unrecht bezogen habe. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Erstbeklagten bestehe daher nur insoweit, als die Zweitbeklagte zur Zahlung herangezogen werden könne. Die derzeit fehlende Entscheidungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 24 Abs.2 TirSHG gegenüber der Zweitbeklagten wirke sich daher auch auf die Erstbeklagte insoweit aus, daß auch der Umfang ihrer Zahlungspflicht derzeit nicht beurteilt werden könne.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig. Der Anspruch der Klägerin sei nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 24, Absatz 3, TirSHG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, was im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten werde. Ebenso sei unstrittig, daß der von der Zweitbeklagten bezogene Hilflosenzuschuß bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sozialhilfe zu berücksichtigen sei. Wenngleich die Zweitbeklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur häuslichen Pflege und die dort enthaltene Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben habe, sei sie zur Anzeige der Änderung ihrer Einkommensverhältnisse aufgrund des Gesetzes unmittelbar verpflichtet gewesen. Die Zweitbeklagte sei daher aufgrund der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TirSHG zur Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Geldleistungen verpflichtet. Allerdings könne gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TirSHG die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung unzumutbar oder sonst der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre. Die Kompetenz der Gerichte beziehe sich nach der genannten Gesetzesstelle nicht nur darauf, die Rückerstattungspflicht dem Grunde nach festzustellen, sondern umfasse auch die Ermessensentscheidung über Art und Umfang der Rückerstattung. Ob bzw. in welchem Umfang der Zweitbeklagten Geldleistungen ohne Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe auferlegt werden könnten, sei aber nach den bisher vorliegenden Beweisergebnissen nicht beurteilbar, sodaß mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren nach entsprechendem Vorbringen der Streitteile Feststellungen zur tatsächlichen derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage der Zweitbeklagten zu treffen haben, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 24, Absatz 2, TirSHG einen allenfalls abschöpfbaren (Raten-)Betrag ermitteln zu können. Die Zahlungspflicht der Erstbeklagten gründe sich auf ihre selbständige Verpflichtungserklärung, die aus der Gewährung des Zuschusses an die Zweitbeklagte resultierenden Rechte und Pflichten zu übernehmen. Diese Erklärung sei als selbständige privatrechtliche Verpflichtungserklärung der Erstbeklagten zulässig und gültig. Die im Punkt 5 normierte Pflicht zur Zurückzahlung ungebührlicher Zuschußleistungen könne sich jedoch nur auf solche Geldleistungen beziehen, die der eigentliche Empfänger, nämlich die Zweitbeklagte, zu Unrecht bezogen habe. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Erstbeklagten bestehe daher nur insoweit, als die Zweitbeklagte zur Zahlung herangezogen werden könne. Die derzeit fehlende Entscheidungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 24, Absatz 2, TirSHG gegenüber der Zweitbeklagten wirke sich daher auch auf die Erstbeklagte insoweit aus, daß auch der Umfang ihrer Zahlungspflicht derzeit nicht beurteilt werden könne.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.