Entscheidungsgründe:
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 26. 7. 1965 verkaufte die Klägerin dem Beklagten die in der EZ 45***** inneliegenden Grundstücke 69 Baufläche mit dem Wohnhaus *****, 857/1 Acker, 857/2 und 860 je Garten, 861 Wiese, im Gesamtausmaß von 54,57 ar um den dort genannten Kaufpreis von S 250.000. Nach Punkt 3 dieses Vertrags war der Kaufpreis in zwanzig aufeinander folgenden Halbjahresraten, fällig am 15. 1. und 15. 7. jedes Jahres, abzutragen. Die Vertragsparteien vereinbarten, den Kaufpreis bzw die einzelnen Halbjahresraten der jeweiligen Kaufkraft der österreichischen Währung auf Grund der Indexzahlen der Verbraucherpreise für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes derart anzugleichen, dass sich die jeweils fälligen Kaufpreisraten zu der vereinbarten Kaufpreisrate ebenso verhalten wie die vorerwähnten Indexzahlen an den einzelnen Fälligkeits- bzw Zahlungstagen zu der von Monat Juli 1965. Veränderungen der Indexzahlen bis zu 5 von 100 gegenüber dem Stand vom Monat Juli 1965 hatten jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Die Unterschiedsbeträge, die sich durch die vorstehende Wertsicherungsklausel jeweils ergaben, waren gemeinsam mit den vorhin vereinbarten Halbjahresraten zu begleichen. Der vereinbarte Kaufpreis von S 250.000 blieb bis zum 14. Jänner 1967 zinsenfrei im Zahlungsversprechen des Käufers, ab 15. Jänner 1967 war der an diesem Tage noch aushaftende Kaufpreisrestbetrag mit 5 % jährlichen Zinsen vom fallenden Kapitale zu verzinsen. Die Zinsen vom jeweils aushaftenden Kapitale waren am 15. 1. und am 15. 7. eines jeden Kalenderjahres, erstmalig am 15. 1. 1967, zur Zahlung fällig und gemeinsam mit den Halbjahresraten zu entrichten. Im Punkt 15 dieses Vertrags wurde dem Beklagten an den Grundstücken 862 Wiese und 863 Acker je EZ 45 KG ***** ein näher umschriebenes Vorkaufsrecht eingeräumt.
Am selben Tag wurde vom Notariatskandidaten Peter O***** in Eberndorf ein Gedächtnisprotokoll aufgenommen. Laut diesem gaben die Streitteile an, nachstehenden Darlehensvertrag mündlich vereinbart zu haben: „Herr Johann G***** bestätigt, von Frau Maria T***** einen Darlehensbetrag in der Höhe von S 250.000 .............. bar ausbezahlt erhalten zu haben. Herr Johann G***** verpflichtet sich, den gesamten Betrag bis 31. 12. 1970 an Frau Maria T***** zurückzuzahlen und zwar in Jahresteilbeträgen von mindestens S 50.000. Dieses Darlehen wird zinsenlos gewährt. Es wird vereinbart, den Darlehensbetrag von S 250.000 der jeweiligen Kaufkraft der Österreichischen Währung auf Grund der Indexzahlen der Verbraucherpreise für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt des Österreichischen Statistischen Zentralamts derart anzugleichen, dass sich die Höhe des fälligen Betrags zu der des vereinbarten ebenso verhält wie die vorerwähnten Indexzahlen am Fälligkeits- bzw Zahlungstage zu der vom Monat Juli 1965. Schwankungen der Indexzahlen bis zu 5 von 100 haben unberücksichtigt zu bleiben. Die vereinbarte Wertsicherung des Darlehensbetrages ist erst in der Schlusszahlung zu berücksichtigen."
Mit Bescheid der Grundverkehrskommission V***** vom 9. 11. 1965, GV 474/65, wurde über Antrag der Klägerin der Übertragung des Eigentumes (auf Grund des schriftlichen Kaufvertrags vom 26. 7. 1965 an den Beklagten) gemäß § 3 und 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1954/28, zugestimmt. Das Eigentumsrecht des Beklagten an den oben angeführten Grundstücken wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Eberndorf vom 6. 7. 1966, TZ 696/66, einverleibt. Neben Bezahlung eines baren Geldbetrages von S 50.000 vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages zahlte der Beklagte in der Zeit vom 14. 1. 1966 bis 23. 12. 1972 an die Klägerin Beträge von insgesamt S 452.000. Mit der Behauptung, über Ersuchen des Beklagten sei aus steuerlichen Gründen im schriftlichen Kaufvertrag vom 26. 7. 1965 bloß ein Kaufpreis von S 250.000 angegeben worden, dieser habe in Wahrheit aber S 550.000 betragen, über den weiteren Betrag von S 250.000, habe der den Vertrag errichtende Notar eine Information über eine gar nicht durchgeführte Darlehenszuzählung aufgenommen, brachte die Klägerin insgesamt drei Klagen ein:Mit Bescheid der Grundverkehrskommission V***** vom 9. 11. 1965, GV 474/65, wurde über Antrag der Klägerin der Übertragung des Eigentumes (auf Grund des schriftlichen Kaufvertrags vom 26. 7. 1965 an den Beklagten) gemäß Paragraph 3 und 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1954/28, zugestimmt. Das Eigentumsrecht des Beklagten an den oben angeführten Grundstücken wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Eberndorf vom 6. 7. 1966, TZ 696/66, einverleibt. Neben Bezahlung eines baren Geldbetrages von S 50.000 vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages zahlte der Beklagte in der Zeit vom 14. 1. 1966 bis 23. 12. 1972 an die Klägerin Beträge von insgesamt S 452.000. Mit der Behauptung, über Ersuchen des Beklagten sei aus steuerlichen Gründen im schriftlichen Kaufvertrag vom 26. 7. 1965 bloß ein Kaufpreis von S 250.000 angegeben worden, dieser habe in Wahrheit aber S 550.000 betragen, über den weiteren Betrag von S 250.000, habe der den Vertrag errichtende Notar eine Information über eine gar nicht durchgeführte Darlehenszuzählung aufgenommen, brachte die Klägerin insgesamt drei Klagen ein:
a) Mit der zu 25 Cg 2/74 des Erstgerichts am 7. 1. 1974 eingebrachten Klage wurde der Zuspruch eines Betrages von S 60.986,75 samt stufenweisen 8,5 % Zinsen ab 1. 1. 1971 begehrt und zwar S 31.000 an fälligem restlichen Kaufpreis und S 29.986,75 für Aufwertungsbeträge. Die Klägerin müsse Bankkredit in Anspruch nehmen, der den Klagsbetrag bei weitem übersteige. Für diese Bankkredite zahle sie jährlich 8,5 % Zinsen. Diese Zinsen werden vom Beklagten aus dem Titel des schuldhaften Zahlungsverzuges begehrt. Der Beklagte sei bereits am 12. 12. 1968 erstmals gemahnt worden;
b) mit der zu 25 Cg 79/74 des Erstgerichts am 12. 2. 1974 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Betrag von S 96.221 sA und zwar S 39.516 für Aufwendungsbeträge und S 56.705 an kapitalisierten Zinsen;
c) schließlich brachte die Klägerin am 7. 1. 1976 zu 25 Cg 7/76 des Erstgerichts eine Klage auf Bezahlung von S 27.482,20 sA für eine wertgesicherte Kaufpreisrate von S 17.000 zuzüglich des Aufwertungsbetrages ein. Damit verband sie das Begehren auf Feststellung, dass der Restkaufpreis von S 17.000 wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise I zu bezahlen sei.c) schließlich brachte die Klägerin am 7. 1. 1976 zu 25 Cg 7/76 des Erstgerichts eine Klage auf Bezahlung von S 27.482,20 sA für eine wertgesicherte Kaufpreisrate von S 17.000 zuzüglich des Aufwertungsbetrages ein. Damit verband sie das Begehren auf Feststellung, dass der Restkaufpreis von S 17.000 wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise römisch eins zu bezahlen sei.
Diese Klagen wurden mit den Beschlüssen des Erstgerichts vom 23. 4. 1975, ON 14 und 10. 5. 1976, ON 40, gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Diese Klagen wurden mit den Beschlüssen des Erstgerichts vom 23. 4. 1975, ON 14 und 10. 5. 1976, ON 40, gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Der Beklagte wendete ein, es sei kein höherer als der im schriftlichen Kaufvertrag angegebene Kaufpreis von S 250.000 vereinbart worden. Ein Darlehen sei ihm allerdings nicht zugezählt worden. Es sei aber vereinbart worden, dass er auch die weiteren in der EZ 45 KG ***** inneliegenden Grundstücke 856, 858, 862, 863, 865, 867 und 868 um den Kaufpreis von S 250.000 erwerbe. Nach Bezahlung des Kaufpreises sollte ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag errichtet werden.
Der von der Klägerin behauptete Kaufvertrag sei mangels Zustimmung der Grundverkehrskommission noch nicht rechtsverbindlich und wirksam. Wäre der von der Klägerin behauptete Kaufvertrag der Grundverkehrskommission vorgelegt worden, hätte eine Genehmigung nicht erfolgen können, da der von der Klägerin behauptete Kaufpreis bei weitem den Verkehrswert der Grundstücke überschritten habe; zumindest sei ein restlicher Kaufpreis noch nicht fällig. Vorsichtshalber wurde auch Verjährung eingewendet. Das Zinsenbegehren wurde bestritten. Es liege kein Verschulden an einer verspäteten Zahlung vor, da die restliche Kaufpreisschuld von der Klägerin nicht eingemahnt worden sei.
Das Erstgericht gab dem zu 25 Cg 2/74 gestellten Begehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens zur Gänze statt. Mit dem zu 25 Cg 79/74 erhobenen Anspruch drang die Klägerin mit S 51.293,91 sA (S 39.516 Aufwertungsbeträge und S 11.777,91 kapitalisierte Zinsen) durch; von dem zu 25 Cg 7/76 gestellten Begehren wies es einen Teilbetrag von S 7.146 sA rechtskräftig wegen Streitanhängigkeit zurück; dem restlichen Leistungs- und Feststellungsbegehren gab es statt.
Es stellte fest, dass der Beklagte nach Vorkorrespondenz und Vorbesprechungen am 25. 7. 1965 die Klägerin in ***** aufgesucht habe. Da die neuvermessenen Grundstücke entgegen den Vertragshandlungen nur ein Flächenausmaß von 5.457 m2 aufgewiesen hätten, habe der Beklagte die Klägerin um einen Nachlass von den in Aussicht genommen Cirkakaufpreis von DM 100.000 ersucht. Es sei darauf zu einer Einigung dahin gekommen, dass der Beklagte die später im schriftlichen Kaufvertrag vom 26. 7. 1965 angeführten Grundstücke um S 550.000 erwerbe. Nach Bezahlung eines Bargeldbetrages von S 50.000 sei beim öffentlichen Notar Dr. Wolfgang H***** in Eberndorf der schriftliche Kaufvertrag errichtet worden. Über den „schwarzen" Kaufpreisrest von S 250.000 habe der Notariatskandidat Peter O***** ein Gedächtnisprotokoll über eine fingierte Darlehenszuzählung von S 250.000 aufgenommen. Da der Beklagte wiederholt die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Zahlungsterminen geleistet habe, habe ihn die Klägerin zur Einhaltung dieser Zahlungstermine mündlich und ab 1967 elfmal schriftlich gedrängt. Die Klägerin habe zur Abdeckung ihrer eigenen Verbindlichkeiten höher verzinsliche Darlehen aufnehmen müssen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Klägerin neben den restlichen Kaufpreisraten von insgesamt S 48.000 auch die Aufwertungsbeträge und die kapitalisierten Zinsen, soweit letztere nicht länger als drei Jahre zurückliegen, zustehen. Bei der im Gedächtnisprotokoll bestätigten Darlehenszuzählung habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Zwischen den Parteien sei das verdeckte Geschäft gültig. Dies gelte auch, wenn die Simulation zwecks Gebührenhinterziehung erfolgt sei. Die Grundverkehrskommission Völkermarkt habe mit Bescheid vom 9. 11. 1965 der Übertragung des Eigentums an den Beklagten an den im schriftlichen Kaufvertrag vom 26. 6. 1965 angeführten Grundstücken zugestimmt. Dieser Bescheid sei nicht aufgehoben worden. Für die in der Klage zu 25 Cg 2/74 geltend gemachten Beträge errechne sich ein Aufwertungsbetrag von S 33.897,60.
Den Berufungen beider Streitteile gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 25 Cg 7/76, über den das Berufungsgericht entschieden habe, S 50.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Durch den Bescheid der Grundverkehrskommission, dessen nachträgliche Aufhebung nicht behauptet worden sei, sei die Eigentumsübertragung an den Beklagten genehmigt worden; damit seien auch jene Vertragspunkte wirksam geworden, die der Grundverkehrsbehörde nicht bekannt geworden seien. Eine über die Verzugszinsenpflicht hinausgehende Schadenersatzpflicht setze eine vom Gläubiger nachzuweisende böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit des Schuldners voraus. Diese sei insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozessführung anzunehmen. Die Klägerin habe zwar einen die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schaden nachgewiesen, zum Verschulden des Beklagten aber keine Behauptungen aufgestellt. Ein Sachverhalt, der sich aus dem Beweisverfahren ergebe, sei aber auch dann zu berücksichtigen, wenn hierüber keine Prozessbehauptungen vorlägen. Der vom Beklagten eingenommene, kraft der getroffenen Parteienvereinbarung zuwider laufende Prozessstandpunkt, lasse seinen Zahlungsverzug als grob verschuldet ansehen, sodass auch die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zinsenhöhe zutreffend sei. Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist, soweit sie die zu 25 Cg 79/74 und 25 Cg 7/76 des Erstgerichtes gestellten Klagebegehren betrifft, unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 187 Abs 1 ZPO auf die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (JBl 1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl 1970/24 uva; Fasching IV 282). Dies gilt auch dann, wenn ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilbeträgen geltend gemacht wurde (6 Ob 638, 641/80; 1 Ob 205, 206/75); die Vorschrift des § 55 Satz 2 JN ist nur für die Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichtes, nicht aber für die Frage maßgebend, über welchen Streitgegenstand das Berufungsgericht entschied (JBl 1975, 493; SZ 28/10; SZ 24/61 ua; Fasching, ErgBd 99). Unter Nebenforderungen iSd § 502 Abs 3 ZPO sind vor allem Forderungen gemäß § 54 Abs 2 JN zu verstehen (SZ 47/150; SZ 47/107; SZ 47/38; Fasching, ErgBd 65). Wesentlich ist die gleichzeitige Geltendmachung der Zinsenforderung zumindest mit einem Teil der Hauptforderung; auf den Rechtsgrund der Zinsenforderung kommt es dabei nicht an (EvBl 1964/450; 1 Ob 642/79 ua). Dies gilt auch dann, wenn die abgereiften Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung gemeinsam geltend gemacht werden (RZ 1955, 62; SZ 20/202). Mit der zu 25 Cg 79/74 des Erstgerichts eingebrachten Klage begehrte die Klägerin neben einem Aufwertungsbetrag von S 39.516 der keine Nebenforderung darstellt (SZ 49/54; MietSlg 23.089; Ertl, Inflation, Privatrecht und WertsicherungNach ständiger Rechtsprechung hat die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 187, Absatz eins, ZPO auf die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (JBl 1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl 1970/24 uva; Fasching römisch vier 282). Dies gilt auch dann, wenn ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilbeträgen geltend gemacht wurde (6 Ob 638, 641/80; 1 Ob 205, 206/75); die Vorschrift des Paragraph 55, Satz 2 JN ist nur für die Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichtes, nicht aber für die Frage maßgebend, über welchen Streitgegenstand das Berufungsgericht entschied (JBl 1975, 493; SZ 28/10; SZ 24/61 ua; Fasching, ErgBd 99). Unter Nebenforderungen iSd Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind vor allem Forderungen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN zu verstehen (SZ 47/150; SZ 47/107; SZ 47/38; Fasching, ErgBd 65). Wesentlich ist die gleichzeitige Geltendmachung der Zinsenforderung zumindest mit einem Teil der Hauptforderung; auf den Rechtsgrund der Zinsenforderung kommt es dabei nicht an (EvBl 1964/450; 1 Ob 642/79 ua). Dies gilt auch dann, wenn die abgereiften Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung gemeinsam geltend gemacht werden (RZ 1955, 62; SZ 20/202). Mit der zu 25 Cg 79/74 des Erstgerichts eingebrachten Klage begehrte die Klägerin neben einem Aufwertungsbetrag von S 39.516 der keine Nebenforderung darstellt (SZ 49/54; MietSlg 23.089; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung
116) kapitalisierte Zinsen von S 56.705 von denen die Vorinstanzen S 11.777,91 zusprachen. Die Hauptforderung erreicht nicht den Betrag von S 50.000, die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Mit dem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. 5. 1981 berichtigten Berufungsurteil vom 18. 11. 1980 wurde weiters ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 25 Cg 7/76 des Landesgerichts Klagenfurt, der in einer S 50.000 nicht erreichenden Leistungsklage und einem Feststellungsbegehren bestand,116) kapitalisierte Zinsen von S 56.705 von denen die Vorinstanzen S 11.777,91 zusprachen. Die Hauptforderung erreicht nicht den Betrag von S 50.000, die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Mit dem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. 5. 1981 berichtigten Berufungsurteil vom 18. 11. 1980 wurde weiters ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 25 Cg 7/76 des Landesgerichts Klagenfurt, der in einer S 50.000 nicht erreichenden Leistungsklage und einem Feststellungsbegehren bestand,
S 50.000 nicht übersteigt. Damit erweist sich auch dieser Teil der gegen ein bestätigendes Urteil erhobenen Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO als unzulässig.S 50.000 nicht übersteigt. Damit erweist sich auch dieser Teil der gegen ein bestätigendes Urteil erhobenen Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als unzulässig.
Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.