Auf Protokollarantrag der verpflichteten Partei Karl Anton B. jun. vom 6. Mai 1950, gerichtet auf Verwertung gepfändeter Gegenstände mittels Verkaufes aus freier Hand, wobei der miterschienene Bruder des Verpflichteten Ernst B. sich bereit erklärte, die bezüglichen Gegenstände um einen Preis, der den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert mindestens um 25% übersteigt, zu übernehmen, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Mai 1950 gemäß § 280 Abs. 1 EO. der Verkauf aus freier Hand um 25% über den zu erhebenden Schätzwert an Ernst B. oder einen anderen Käufer, der einen höheren Kaufpreis bietet, angeordnet. Hiebei wurde ausgesprochen, daß, wenn infolge Säumnis des Käufers mit der Bezahlung des ganzen Kaufpreises der angeordnete Verkauf nicht längstens binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses vollzogen sei, sofort von Amts wegen eine neue Versteigerung anzuberaumen ist und die Sicherstellung unbeschadet aller aus dem genehmigten Antrage wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche zugunsten der Verteilungsmasse verfalle, wenn der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig werde (§ 204 EO.).Auf Protokollarantrag der verpflichteten Partei Karl Anton B. jun. vom 6. Mai 1950, gerichtet auf Verwertung gepfändeter Gegenstände mittels Verkaufes aus freier Hand, wobei der miterschienene Bruder des Verpflichteten Ernst B. sich bereit erklärte, die bezüglichen Gegenstände um einen Preis, der den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert mindestens um 25% übersteigt, zu übernehmen, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Mai 1950 gemäß Paragraph 280, Absatz eins, EO. der Verkauf aus freier Hand um 25% über den zu erhebenden Schätzwert an Ernst B. oder einen anderen Käufer, der einen höheren Kaufpreis bietet, angeordnet. Hiebei wurde ausgesprochen, daß, wenn infolge Säumnis des Käufers mit der Bezahlung des ganzen Kaufpreises der angeordnete Verkauf nicht längstens binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses vollzogen sei, sofort von Amts wegen eine neue Versteigerung anzuberaumen ist und die Sicherstellung unbeschadet aller aus dem genehmigten Antrage wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche zugunsten der Verteilungsmasse verfalle, wenn der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig werde (Paragraph 204, EO.).
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses - 27. Juni 1950 - wurde der freihändige Verkauf für den 16. August 1950, 16 Uhr 30, angesetzt, wovon laut Rückschein Ernst B. und der Verpflichtete Karl Anton B. am 4. Juli 1950 verständigt wurden.
Laut Bericht des Vollzugsorgans vom 16. August 1950 wurde der angeordnete Freihandverkauf jedoch nicht vollzogen, weil sowohl der namhaft gemachte Freihandkäufer als auch der Verpflichtete erklärten, vom Termin keine Verständigung erhalten zu haben; laut diesem Bericht hat weiter der Freihandkäufer um die Anordnung eines neuen Termins und um rechtzeitige Verständigung, damit er den restlichen Kaufpreis von über 80.000 S zeitgerecht beschaffen könne, angesucht.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. August 1950, wurde die vom Kaufwerber Ernst B. erlegte Sicherheitsleistung von 25.000 S im Sinne des Beschlusses vom 12. Mai 1950 zugunsten der Verteilungsmasse für verfallen erklärt und die Vollstreckung angewiesen, einen neuerlichen Versteigerungstermin auf möglichst kurze Zeit anzuordnen, dies unter Hinweis darauf, daß laut der vorliegenden Zustellscheine das Freihandverkaufsedikt sowohl dem Verpflichteten als auch dem namhaft zu machenden Käufer ordnungsgemäß zugestellt worden sei, der Kaufwerber aber den restlichen Kaufpreis nicht erlegt habe.
Gegen diesen Beschluß erhob der Freihandkäufer Ernst B. Rekurs, worin er vorbrachte, daß er zwar drei Zustellungen erhalten habe, daß darin aber tatsächlich die Verständigung über die Anordnung des Freihandverkaufes nicht enthalten war.
Diesem Rekurs hat das Rekursgericht Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung eines neuen Termins für den Freihandverkauf aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.