Unstrittig ist, daß den Klägerinnen vertraglich das Recht eingeräumt wurde, nach ihrer Wahl vom Beklagten die Herausgabe je eines technisch bebaubaren Grundstückes im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu verlangen. Sie haben mit Schreiben vom 7.3.1989 aus dem Grundstück 604/1 drei Parzellen ausgewählt und damit ihre Wahl getroffen. Nachdem der Beklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen hatte, daß die begehrten Parzellen im Grünland lägen, weshalb eine Bebauung nicht möglich sei, und er statt dessen drei Bauplätze auf dem Grundstück 586/1 angeboten hatte, haben sich die Klägerinnen mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden erklärt. Sie sind also mit Zustimmung des Beklagten von ihrer ursprünglich getroffenen Wahl abgegangen. Aus dem Wortlaut des § 906 zweiter Halbsatz ABGB läßt sich eindeutig ableiten, daß die Wahlberechtigten von der einmal getroffenen Wahl nicht einseitig abgehen können, daß dies aber einverständlich durchaus möglich ist. Das kann aber nur bedeuten, daß den Wahlberechtigten (= Klägerinnen) dann wieder das Wahlrecht uneingeschränkt offenstand, weil es wieder aufgelebt ist (Gschnitzer in Klang IV/1, 374). Eine Vereinbarung dahin, daß die Streitteile einvernehmlich Grundstücke auswählen werden, wurde den Feststellungen nach nicht getroffen.Unstrittig ist, daß den Klägerinnen vertraglich das Recht eingeräumt wurde, nach ihrer Wahl vom Beklagten die Herausgabe je eines technisch bebaubaren Grundstückes im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu verlangen. Sie haben mit Schreiben vom 7.3.1989 aus dem Grundstück 604/1 drei Parzellen ausgewählt und damit ihre Wahl getroffen. Nachdem der Beklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen hatte, daß die begehrten Parzellen im Grünland lägen, weshalb eine Bebauung nicht möglich sei, und er statt dessen drei Bauplätze auf dem Grundstück 586/1 angeboten hatte, haben sich die Klägerinnen mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden erklärt. Sie sind also mit Zustimmung des Beklagten von ihrer ursprünglich getroffenen Wahl abgegangen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 906, zweiter Halbsatz ABGB läßt sich eindeutig ableiten, daß die Wahlberechtigten von der einmal getroffenen Wahl nicht einseitig abgehen können, daß dies aber einverständlich durchaus möglich ist. Das kann aber nur bedeuten, daß den Wahlberechtigten (= Klägerinnen) dann wieder das Wahlrecht uneingeschränkt offenstand, weil es wieder aufgelebt ist (Gschnitzer in Klang IV/1, 374). Eine Vereinbarung dahin, daß die Streitteile einvernehmlich Grundstücke auswählen werden, wurde den Feststellungen nach nicht getroffen.
Josef R***** war von den Klägerinnen bevollmächtigt, mit dem Beklagten Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu schließen. Hinsichtlich zweier Parzellen (Trennstück 1 und 2 in Beil 4) war es zu einer Einigung zwischen Josef R***** und dem Beklagten gekommen, das Trennstück 1 war für die Erstklägerin, das Trennstück 2 für die Drittklägerin vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des für die Zweitklägerin gedachten Trennstücks 3 war es wegen einer über diesen Grundstücksteil führenden Stromleitung zu keiner Einigung gekommen (S 8 des Ersturteils, S 5 des Berufungsurteils). Die verbindliche Vereinbarung hinsichtlich der Erst- und Drittklägerin einerseits bzw dem Beklagten andererseits (s S 11 des Ersturteils) bedeutet, daß diese Klägerinnen ihre Wahl getroffen haben und daran gebunden sind (S 13 f des Ersturteils). Auch das Berufungsgericht geht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und bejaht eine "teilweise Einigung". Es sei nicht Bedingung für die endgültige Vereinbarung gewesen, daß eine alle drei Klägerinnen betreffende Gesamtlösung zustandkomme (S 7 f des Berufungsurteils). Dennoch meinte das Berufungsgericht, die Erst- und Drittklägerin hätten ihr Wahlrecht vor Klagseinbringung noch nicht konsumiert. Es schließt aus den Tatsachen, daß Josef R***** für alle drei Klägerinnen aufgetreten ist, für alle drei verhandelte, und daß die Vorschläge auf die Übertragung dreier nebeneinander liegende Parzellen gingen, daß unzweifelhaft eine Vereinbarung nur dann zustandekommen sollte, wenn über alle drei Parzellen Einigung erzielt worden wäre (s S 9 des Berufungsurteils). Für eine derartige Auslegung findet sich kein Anhaltspunkt. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (S 8 des Ersturteils) rechtfertigen vielmehr die Ansicht, daß der Abschluß einer Gesamtlösung nicht Bedingung für das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Anspruchswerbern und dem Beklagten gewesen sei. Davon geht im übrigen auch das Berufungsgericht aus (s S 7 des Berufungsurteils), nur zieht es aus den vorhin angeführten Umständen unrichtigerweise den den Feststellungen widersprechenden Schluß, die Vereinbarung zwischen Erst- und Drittklägerin einerseits sowie dem Beklagten andererseits sollte nur dann zustandekommen, wenn auch über die der Zweitklägerin übertragene Parzelle Einigung bestanden hätte. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen haben die Erst- und die Drittklägerin das ihnen zustehende Wahlrecht konsumiert, weshalb ihr Klagebegehren abzuweisen ist.
Die Zweitklägerin hat den Feststellungen nach ihr Wahlrecht nicht ausgeübt, sie war ja mit der Übertragung des vom Beklagten für sie in Aussicht genommenen Grundstücks nicht einverstanden. Es steht ihr also das Recht zu, die Herausgabe eines "technisch bebaubaren Grundstücks" im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu fordern. Der Sinn des Ausdrucks "technisch bebaubares Grundstück" ist im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung gemäß § 914 ABGB zu ermitteln, weil eine vom Vertragstext abweichende übereinstimmende Parteienabsicht im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde (8 Ob 598/90). Bedenkt man, daß der Beklagte vertragsgemäß keine Haftung für die Baugrundeigenschaft des zu übertragenden Grundstücks übernommen hat (S 3 des Berufungsurteils = AS 181), dann kann der Ausdruck "technisch bebaubar" nur bedeuten, daß grundsätzlich - ohne Bedachtnahme auf die im Flächenwidmungsplan enthaltene Widmung - die Bebauung des Grundstücks möglich sein muß, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Lage des zu übertragenden Liegenschaftsteils. Daß eine solche Bebaubarkeit nicht gegeben wäre, wurde weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Wenn aber die Zweitklägerin ein Grundstück wählt, das zum Teil nicht im Bauland liegt (s Beil 1), hat sie sich die ihr allenfalls daraus erwachsenden Nachteile (Einschränkung der Bebaubarkeit) selbst zuzuschreiben. Der Einwand der schikanösen Ausübung des Wahlrechtes - aufgrund des Umstands, daß eine zum Teil nicht im Bauland gelegene Fläche begehrt wird - erweist sich demnach als nicht berechtigt.Die Zweitklägerin hat den Feststellungen nach ihr Wahlrecht nicht ausgeübt, sie war ja mit der Übertragung des vom Beklagten für sie in Aussicht genommenen Grundstücks nicht einverstanden. Es steht ihr also das Recht zu, die Herausgabe eines "technisch bebaubaren Grundstücks" im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu fordern. Der Sinn des Ausdrucks "technisch bebaubares Grundstück" ist im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB zu ermitteln, weil eine vom Vertragstext abweichende übereinstimmende Parteienabsicht im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde (8 Ob 598/90). Bedenkt man, daß der Beklagte vertragsgemäß keine Haftung für die Baugrundeigenschaft des zu übertragenden Grundstücks übernommen hat (S 3 des Berufungsurteils = AS 181), dann kann der Ausdruck "technisch bebaubar" nur bedeuten, daß grundsätzlich - ohne Bedachtnahme auf die im Flächenwidmungsplan enthaltene Widmung - die Bebauung des Grundstücks möglich sein muß, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Lage des zu übertragenden Liegenschaftsteils. Daß eine solche Bebaubarkeit nicht gegeben wäre, wurde weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Wenn aber die Zweitklägerin ein Grundstück wählt, das zum Teil nicht im Bauland liegt (s Beil 1), hat sie sich die ihr allenfalls daraus erwachsenden Nachteile (Einschränkung der Bebaubarkeit) selbst zuzuschreiben. Der Einwand der schikanösen Ausübung des Wahlrechtes - aufgrund des Umstands, daß eine zum Teil nicht im Bauland gelegene Fläche begehrt wird - erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Letztlich ist auf den Einwand des Beklagten einzugehen, er habe bereits im Jahre 1982 seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Gattin das "Trennstück 2" (laut Blg./1) geschenkt, weshalb die Herausgabe dieses Trennstücks nicht mehr begehrt werden könne und das diesbezügliche Begehren in schikanöser Weise erhoben werde. Das Trennstück 2 wäre für die Erstklägerin gedacht gewesen, die - wie oben ausgeführt - ihr Wahlrecht bereits konsumiert hat. Die Beantwortung der vom Beklagten aufgrund der von ihm behaupteten Schenkung aufgezeigten Fragen erübrigt sich daher. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Berufungsgericht - entsprechend dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz (s S 3 f des Protokolls vom 24.6.1993 = AS 71 f) - davon ausging, daß auch ein Teil des Trennstückes 1 laut Beil 1, nämlich im Ausmaß von 150 m2, der nunmehrigen Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre (s S 10 des Berufungsurteiles = AS 195). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes schenkte der Beklagte seiner Gattin im Jahre 1982 nämlich das von der Erstklägerin in Anspruch genommene Trennstück 2 (laut Blg./1), nicht aber einen Teil des Trennstückes 1 (s S 9 f des Ersturteils). Daß auch ein Teil des Trennstückes 1 laut Beil 1 der Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre, wird in der Revision nicht releviert, vielmehr wird ausdrücklich nur der Umstand geltend gemacht, daß das Trennstück 2 bereits im Jahre 1982 der nunmehrigen Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre, und werden lediglich bezüglich dieses Trennstücks die sich hieraus vermeintlich ergebenden rechtlichen Folgerungen aufgezeigt. Hinsichtlich eines Teils des Trennstückes 1 wird sohin weder das in erster Instanz erstattete Vorbringen bezüglich der Schenkung aufrechterhalten noch der Schikanevorwurf releviert, weshalb dem Begehren der Zweitklägerin zur Gänze stattzugeben ist.
Der Revision ist demnach teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43, 46 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, 46 und 50 ZPO.