Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Den vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen waren die Geschäftsbestimmungen über den Scheckverkehr zugrunde gelegt, deren § 26 Abs 2 die beklagte Partei ermächtigt, bei Anweisung von Bezügen der bezugsanweisenden Stelle jene Beträge, die insbesondere infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Scheckkonto überwiesen worden sind, unter allfälliger Bildung eines Debetsaldos rückzuüberweisen. Damit haben die Parteien eine Ausnahme von dem sonst das Girovertragsrecht beherrschenden Grundsatz festgelegt, daß der Auftraggeber seinen überweisungsauftrag nur so lange widerrufen kann, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 IDen vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen waren die Geschäftsbestimmungen über den Scheckverkehr zugrunde gelegt, deren Paragraph 26, Absatz 2, die beklagte Partei ermächtigt, bei Anweisung von Bezügen der bezugsanweisenden Stelle jene Beträge, die insbesondere infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Scheckkonto überwiesen worden sind, unter allfälliger Bildung eines Debetsaldos rückzuüberweisen. Damit haben die Parteien eine Ausnahme von dem sonst das Girovertragsrecht beherrschenden Grundsatz festgelegt, daß der Auftraggeber seinen überweisungsauftrag nur so lange widerrufen kann, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch eins
91, 98, 100 und 104). Daß der Tod des Anspruchsberechtigten (arg. 'insbesondere') die bloß beispielhafte Erwähnung eines der Gründe für den Rückruf zu Unrecht überwiesener Beträge ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Der Kläger beharrt aber auch in der Revision auf dem Standpunkt, die beklagte Bank dürfe von der ihr durch § 26 Abs 2 der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr eingeräumten Ermächtigung zur Rücküberweisung bereits gutgeschriebener Beträge nur dann Gebrauch machen, wenn die Unrechtmäßigkeit der Bezugsanweisung offenkundig sei. Dieser Ansicht ist beizupflichten.91, 98, 100 und 104). Daß der Tod des Anspruchsberechtigten (arg. 'insbesondere') die bloß beispielhafte Erwähnung eines der Gründe für den Rückruf zu Unrecht überwiesener Beträge ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Der Kläger beharrt aber auch in der Revision auf dem Standpunkt, die beklagte Bank dürfe von der ihr durch Paragraph 26, Absatz 2, der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr eingeräumten Ermächtigung zur Rücküberweisung bereits gutgeschriebener Beträge nur dann Gebrauch machen, wenn die Unrechtmäßigkeit der Bezugsanweisung offenkundig sei. Dieser Ansicht ist beizupflichten.
Da die Parteien keine besonderen Abreden getroffen haben, ist bei der Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung von deren Wortlaut auszugehen
(§ 914 ABGB). Die Formulierung, die klagende Partei sei ermächtigt, die - zB infolge des Todes des Anspruchsberechtigten - zu Unrecht überwiesenen Beträge zurückzuüberweisen, rechtfertigt aus der Warte des redlichen verständigen Erklärungsempfängers(Paragraph 914, ABGB). Die Formulierung, die klagende Partei sei ermächtigt, die - zB infolge des Todes des Anspruchsberechtigten - zu Unrecht überwiesenen Beträge zurückzuüberweisen, rechtfertigt aus der Warte des redlichen verständigen Erklärungsempfängers
(SZ 54/111 uva; Koziol-Welser, Grundriß 6 I 73 mwN) den Schluß, daß nur tatsächlich zu Unrecht überwiesene Bezüge - entgegen den sonst geltenden Grundsätzen - nach Gutbringung auf dem Konto zurücküberwiesen werden dürfen. Die Deutung durch die beklagte Partei liefe darauf hinaus, daß die Worte 'zu Unrecht' als nicht beigesetzt zu gelten hätten. Es mag sein, daß die beklagte Partei nur in seltenen Fällen in der Lage ist, die Unrechtmäßigkeit der überweisung mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu überprüfen; ist die Unrechtmäßigkeit nicht offenkundig oder durch unbedenkliche Urkunden belegt, sind dann aber die sonst für das Girovertragsrecht geltenden Grundsätze anzuwenden. Die fragliche Vertragsbestimmung konnte vom Kläger auch nicht dahin verstanden werden, daß die bezugsanweisende Stelle die Unrechtmäßigkeit der überweisung bloß behaupten müsse; abgesehen davon, daß die beklagte Partei in dieser Richtung ohnehin keine Prozeßbehauptung aufgestellt hat, wäre dann die Einschränkung der Ermächtigung zur Rücküberweisung auf zu Unrecht bezogene Beträge jeglicher Relevanz entkleidet; eine solche Deutung kann dieser Vertragsbestimmung insbesondere auch unter Zugrundelegung der Unklarheitenregel nach § 915 ABGB nicht entnommen werden. Die Formulierung wurde von der beklagten Partei gewählt; sie war es, die diese für die Entscheidung ausschlaggebende Bestimmung 'in das vertragliche Geschehen des künftigen Vertragspartners' eingeführt hat, sich ihrer bedient und deshalb auch die Möglichkeit hatte, diese Wendung deutlich zu gestalten (Ertl in RZ 1973, 128; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 915); sie muß daher undeutliche Klauseln gegen sich gelten lassen. Auch daß für die Anwendung des § 26 Abs 2 der Geschäftsbedingungen die Fälligkeit des Gehaltsanspruchs von Bedeutung sein sollte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.(SZ 54/111 uva; Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 73 mwN) den Schluß, daß nur tatsächlich zu Unrecht überwiesene Bezüge - entgegen den sonst geltenden Grundsätzen - nach Gutbringung auf dem Konto zurücküberwiesen werden dürfen. Die Deutung durch die beklagte Partei liefe darauf hinaus, daß die Worte 'zu Unrecht' als nicht beigesetzt zu gelten hätten. Es mag sein, daß die beklagte Partei nur in seltenen Fällen in der Lage ist, die Unrechtmäßigkeit der überweisung mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu überprüfen; ist die Unrechtmäßigkeit nicht offenkundig oder durch unbedenkliche Urkunden belegt, sind dann aber die sonst für das Girovertragsrecht geltenden Grundsätze anzuwenden. Die fragliche Vertragsbestimmung konnte vom Kläger auch nicht dahin verstanden werden, daß die bezugsanweisende Stelle die Unrechtmäßigkeit der überweisung bloß behaupten müsse; abgesehen davon, daß die beklagte Partei in dieser Richtung ohnehin keine Prozeßbehauptung aufgestellt hat, wäre dann die Einschränkung der Ermächtigung zur Rücküberweisung auf zu Unrecht bezogene Beträge jeglicher Relevanz entkleidet; eine solche Deutung kann dieser Vertragsbestimmung insbesondere auch unter Zugrundelegung der Unklarheitenregel nach Paragraph 915, ABGB nicht entnommen werden. Die Formulierung wurde von der beklagten Partei gewählt; sie war es, die diese für die Entscheidung ausschlaggebende Bestimmung 'in das vertragliche Geschehen des künftigen Vertragspartners' eingeführt hat, sich ihrer bedient und deshalb auch die Möglichkeit hatte, diese Wendung deutlich zu gestalten (Ertl in RZ 1973, 128; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 915,); sie muß daher undeutliche Klauseln gegen sich gelten lassen. Auch daß für die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, der Geschäftsbedingungen die Fälligkeit des Gehaltsanspruchs von Bedeutung sein sollte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
Daraus folgt, daß die beklagte Bank den Julibezug des Klägers nur dann zurücküberweisen hätte dürfen, wenn ihr die Unrechtmäßigkeit der überweisung durch die bezugsanweisende Stelle offenkundig gewesen oder doch in unbedenklicher Weise nachgewiesen worden wäre. Derartiges hat die insoweit behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei nicht vorgebracht und kann auch bei einem Dienstrechtsverfahren, in dem sich die Behörde auf
§ 13 Abs 3 Z 2 GehG - Entfall der Bezüge wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst - beruft, nicht angenommen werden.Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG - Entfall der Bezüge wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst - beruft, nicht angenommen werden.
War aber die beklagte Partei zur Rücküberweisung des Bezugs trotz Antrags der bezugsanweisenden Stelle nicht befugt, so ist das Klagebegehren berechtigt, so daß in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 5o ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 5 o ZPO.