Entscheidungsgründe:
Am 3.1.1979 richtete das Bankhaus D*** & Co., Salzburg,
folgendes Schreiben an den Beklagten:
"Betrifft: Wertpapierlombard-Darlehenszusage
Ihrem Wunsche entsprechend sind wir gerne bereit, Ihnen ein Wertpapierlombarddarlehen von
S 91.414,18
(i.W.: neunzigeinstausendvierhundertzehnvier)
unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen: Die Abwicklung dieses Darlehens erfolgt über das Konto Nr.46211/1
1) Die Zuzählung der Darlehensvaluta erfolgt durch Überweisung auf Konto Nr.46211
2) Das Darlehen wird von Ihnen wie folgt verzinst und zurückgezahlt:
Die Rückführung des Darlehens erfolgt aus den laufenden Wertpapierverlosungen bzw. Zinsenausschüttungen aus den bei uns befindlichen Wertpapieren. Dessen ungeachtet kann das Darlehen beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jederzeit schriftlich aufgekündigt werden.
3) Bis auf weiteres gelten für dieses Darlehen gegen jederzeitigen Widerruf nachstehende Konditionen:
9 % p.a. Zinsen
Verzugszinsen werden wir Ihnen in der Höhe von 3 1/2 % über den vertragsmäßigen Konditionen in Rechnung stellen. Die Abschlußposten werden wir jeweils zu den Kalenderquartalen Ihrem Konto Nr.46211/1 anlasten.
4) Zur Sicherstellung aller unserer Forderungen und Ansprüche, die uns aus dieser Darlehensgewährung gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, sowie überhaupt aller Forderungen, die wir aus welchen Titeln immer gegen Sie zu stellen berechtigt sein werden, verpfänden Sie uns die im Depot Nr.4008 derzeit erliegenden und künftig erlegten in Ihrem freien Eigentum stehenden Wertpapiere samt Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie allfällige bestehende und künftige Bezugsrechte und, im Falle der Ausübung dieser Bezugsrechte, die jungen Aktien unter gleichzeitiger Übergabe und Hinterlegung der verpfändeten Wertpapiere. Falls der Kurswert der verpfändeten Wertpapiere unter den jeweils aushaftenden Darlehensbetrag sinken sollte, werden Sie innerhalb der von uns gestellten Frist entweder weitere als Pfand geeignete Wertpapiere in entsprechender Höhe einbringen oder das Darlehen entsprechend abdecken. Im Sinne der von Ihnen zur Kenntnis genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können wir, ohne daß es der Erwerbung eines vollstreckbaren Titels bedarf, die verpfändeten Wertpapiere ganz oder teilweise veräußern, falls Sie unserem infolge Absinkens der Kurswerte der verpfändeten Wertpapiere gestellten Verlangen zur Nachschußleistung von Wertpapieren oder zur entsprechenden Abdeckung des Darlehens samt Anhang nicht hinreichend entsprochen haben oder bei Fälligkeit des Darlehens keine Zahlung erfolgt".
Der Beklagte nahm dieses Anbot an. Das Wertpapiergeschäft wurde über Anraten des Beklagten, der als Anlageberater bei der Fa, P***, Unternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, Salzburg (im folgenden P***) angestellt war, abgeschlossen. Der Zinssatz für das gewährte Darlehen wurde in der Folge mehrmals erhöht. Mit Schreiben vom 31.8.1981 teilte das Bankhaus D*** & Co. dem Kläger mit, daß die Kreditkonditionen für das Wertpapier-Lombarddarlehen ab dem zweiten Quartal 1981 mit 14,5 % p.a. festgesetzt werden mußten. Zum 31.12.1982 wies das Konto des Beklagten eine Überziehung von S 12.775,98 auf. Das Bankhaus D*** & Co. forderte den Kläger mit den Schreiben vom 14.1.1983, 22.2.1983 und 18.5.1983 auf, den Debetsaldo der durch Anlastung verschiedener Spesen auf S 15.800,86 angewachsen war, einzuzahlen. Mit Schreiben vom 31.5.1983 beauftragte der Kläger das Bankhaus D*** & Co., die für ihn angeschafften Wertpapiere bestmöglich zu verkaufen und den Erlös seinem Konto gutzubringen. Nach Durchführung des Verkaufs ergab sich laut Mitteilung des Bankhauses D*** & Co. vom 20.6.1983 ein Sollsaldo von S 17.510,--, den der Kläger am 4.7.1983 bezahlte. Der Beklagte bot dem Kläger die Bezahlung des aushaftenden Betrages an, wenn er an das Bankhaus D*** & Co. ein Schreiben folgenden Inhalts richte:
"Sehr geehrte Herren!
Ich habe heute den Betrag von S..... auf Grund der Abrechnung des im Betreff genannten Kontos an Sie einbezahlt - jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit ausdrücklichem Vorbehalt einer Rückforderung.
Dieser Vorbehalt begründet sich darin, daß mir von Herrn W*** und Hr. R*** zugesichert wurde, daß bei diesem Combiplan niemals eine Zahlung von mir zu leisten ist. Herr W*** und andere ehemalige Landesdirektoren der P*** führen diese Aussage auf ein Gespräch mit Herrn H*** zurück."
Der Kläger lehnte dies ab, weil der Inhalt des Schreibens nicht den Tatsachen entsprach.
Der Kläger begehrt den Betrag von S 17.510,-- s.A. und brachte vor, der Beklagte, sein Bruder, habe ihm die Anschaffung der Wertpapiere empfohlen und dabei erklärt, er garantiere persönlich dafür, daß er, Kläger, aus dem zur Anschaffung der Wertpapiere aufzunehmenden Darlehen nicht in Anspruch genommen werde. Tatsächlich seien jedoch die Darlehenszinsen gestiegen, so daß die Erträgnisse der Wertpapiere nicht mehr ausgereicht hätten, die fälligen Zahlungen zu leisten.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er sei bis März 1981 Angestellter der Firma P*** gewesen und habe in dieser Eigenschaft dem Kläger den Ankauf der Wertpapiere empfohlen. Er habe persönlich niemals eine Erklärung abgegeben, daß auf das Lombarddarlehen keine Einzahlungen zu leisten seien. Eine solche Information habe er allerdings von seinen Vorgesetzten erhalten und sie daher auch an die Kunden weitergegeben. Daraus könne aber nur der Fa. P*** eine Verpflichtung erwachsen. Er hätte die Bezahlung des Betrages von S 17.510,-- übernommen, wenn der Kläger dem Bankhaus D*** & Co. gegenüber erklärt hätte, daß ihm von den maßgeblichen Funktionären der P*** Herbert W*** und Alois R*** zugesichert worden sei, daß aus der Anschaffung der Wertpapiere Zahlungsverpflichtungen nicht entstehen könnten. Dies habe der Kläger abgelehnt und damit eine Garantieleistung vereitelt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Beklagte habe dem Kläger versichert, daß er bei dem vorgeschlagenen Geschäft keine Einzahlungen zu leisten habe, jedoch in ein paar Jahren eine Prämie erhalten werde. Der Beklagte habe erklärt, er stünde dafür, daß hier nichts zu zahlen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Erklärung des Beklagten sei nur ein gutgemeintes Versprechen gewesen, eine Verpflichtung habe der Beklagte damit nicht übernommen, so daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte es dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, der Beklagte habe mit seiner Erklärung, bei dem in Rede stehenden Geschäft sei nichts zu bezahlen, eine Garantieerklärung abgegeben, die ihn persönlich verpflichte. Der Kläger habe die Erklärung des Beklagten nur dahin verstehen können, daß der Beklagte persönlich die Garantie dafür übernehme, daß dem Kläger aus dem Effektengeschäft keinerlei Auslagen erwachsen. Hätte der Beklagte diese Erklärung im Namen der Fa. P*** abgeben wollen, hätte er dies dem Kläger, seinem Bruder, deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Da der Kläger aus dem mit dem Bankhaus D*** & Co. abgeschlossenen Vertrag zur Zahlung des Klagsbetrages herangezogen wurde, sei das Klagebegehren gerechtfertigt.