Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, es sei unbeachtet geblieben, daß er seit Jahren nur über ein Einkommen von S 14.200,-- verfüge, von dem er S 8.725,-- an seine geschiedene Gattin zu leisten habe. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Unterhaltszahlung von S 3.700,-- für das Kind hätte zur Folge, daß ihm für seinen eigenen Lebensunterhalt monatlich nur S 2.000,-- verblieben. Dadurch wäre die Befriedigung seiner menschlichen Existenzbedürfnisse gefährdet. Das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen, auf dem die Erwägungen des Rekursgerichtes aufbauten, sei unzutreffend. Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG ist die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrifft. Bemessungsfrage ist u.a. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.a.). Beide Vorinstanzen stellten auf Grund des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen fest, daß es dem Vater möglich wäre, bei Anspannung seiner Kräfte ein höheres Einkommen zu erzielen. Dem Vater wurde durch Zustellung des Gutachtens an seinen ausgewiesenen Vertreter auch rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Konkrete Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz ist, ist er an die von den Vorinstanzen geschaffene Tatsachengrundlage gebunden. In welcher Höhe der Unterhalt bei Bedachtnahme auf ein bei Anspannung der Kräfte erzielbares Einkommen auszumessen ist, gehört aber ebenso zum Bemessungskomplex (vgl. EFSlg. 55.560, 49.872, 44.580) wie die Bedachtnahme auf sonstige Sorgepflichten.Der Rechtsmittelwerber macht geltend, es sei unbeachtet geblieben, daß er seit Jahren nur über ein Einkommen von S 14.200,-- verfüge, von dem er S 8.725,-- an seine geschiedene Gattin zu leisten habe. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Unterhaltszahlung von S 3.700,-- für das Kind hätte zur Folge, daß ihm für seinen eigenen Lebensunterhalt monatlich nur S 2.000,-- verblieben. Dadurch wäre die Befriedigung seiner menschlichen Existenzbedürfnisse gefährdet. Das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen, auf dem die Erwägungen des Rekursgerichtes aufbauten, sei unzutreffend. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrifft. Bemessungsfrage ist u.a. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.a.). Beide Vorinstanzen stellten auf Grund des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen fest, daß es dem Vater möglich wäre, bei Anspannung seiner Kräfte ein höheres Einkommen zu erzielen. Dem Vater wurde durch Zustellung des Gutachtens an seinen ausgewiesenen Vertreter auch rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Konkrete Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz ist, ist er an die von den Vorinstanzen geschaffene Tatsachengrundlage gebunden. In welcher Höhe der Unterhalt bei Bedachtnahme auf ein bei Anspannung der Kräfte erzielbares Einkommen auszumessen ist, gehört aber ebenso zum Bemessungskomplex vergleiche EFSlg. 55.560, 49.872, 44.580) wie die Bedachtnahme auf sonstige Sorgepflichten.
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.