Begründung:
Die Erblasserin war österreichische Staatsbürgerin und hinterließ eine als Testament überschriebene - zu ON 9 am 11. Dezember 1986 kundgemachte - letzte Willenserklärung, die am 2. Juni 1985 in Tel Aviv (Israel) fremdhändig verfaßt und von ihr sowie zwei Zeugen (dem bestellten Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt David W*** und Abraham Zvi L***) unterfertigt ist, keine ausdrückliche Erbeinsetzung, aber nach Erklärung der Testamentserrichtungsabsicht (Punkt 1) und der Absicht, über das gesamte Vermögen zu verfügen (Punkt 2) sowie Aussetzung von vier Pretiosenlegaten (Punkt 3 a bis d) im Punkt 4 folgende, für die vorliegende Entscheidung wesentliche Bestimmungen enthält: Der Testamentsvollstrecker solle alle übrigen - näher
aufgezählten - Vermögensobjekte der Erblasserin liquidieren und den Erlös verteilen a) an eine Anstalt, in welcher hilfsbedürftige alte Kranke gepflegt werden, oder an ein Krankenhaus für hilfsbedürftige Greise oder an ein Altersheim für Hilfsbedürftige - je nach Wahl und Gutdünken des Testamentsvollstreckers, welcher die entsprechende Anstalt, die sich in Israel befinden soll, laut seinen ausschließlichen Erwägungen auswählen soll; b) an den "Libby"-Fonds - Fonds für die Sicherheit Israels. Der Verteilungsschlüssel, laut welchem die entsprechenden Teile an jede der genannten Anstalten zufließen, soll vom Testamentsvollstrecker auf Grund der Bedürfnisse der ersteren (zu 4 a genannten) Anstalt bestimmt werden; allenfalls aber solle der Teil des "Libby" nicht weniger sein als ein Viertel des Reinerlöses ihrer vorgenannten Vermögensobjekte. Im Punkt 5 sind unter den vor Durchführung der Vermögensverteilung nach Punkt 4 noch auszuzahlenden und/oder bereitzustellenden Beträgen für die Deckung von Verbindlichkeiten, Kosten für Gedenktafeln etc. unter g) 100 Dollars für jede Person ausgesetzt, die behaupten und gesetzmäßig nachweisen werde, daß sie ohne dieses Testament ihr Erbe laut Gesetz gewesen wäre. Im Abhandlungsverfahren vor dem Erstgericht gaben sowohl der Libby-Fonds (auch "Libi-Fund") auf Grund des genannten Testamentes als auch der erbl. Cousin zweiten Grades Ernst Wolfgang L*** auf Grund des Gesetzes jeweils zum gesamten Nachlaß bedingte Erbserklärungen ab.
Das Erstgericht nahm u.a. die bedingte Erbserklärungen des Libi-Fund zum gesamten Nachlaß auf Grund des "Erbetestamentes" vom 2. Juni 1985 zu Gericht an (Beschluß Punkt 3) und wies dem erblasserischen Cousin Ernst Wolfgang L*** die Klägerrolle unter Setzung einer Klagefrist von sechs Wochen zu (Beschluß Punkt 5). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin stelle im Sinne der Bestimmungen des für Österreich gültigen Haager Testamentsübereinkommens und der für den Errichtungsort (Israel) bestehenden Formvorschriften eine formgültige letztwillige Verfügung dar, auf die sich der Libi-Fund berufe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die von Ernst Wolfgang L*** bekämpften Punkte 3 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses. Gemäß § 30 Abs 1 IPRG richte sich die Gültigkeit des Testamentes im vorliegenden Fall nach österreichischem Sachrecht; nach dem für Österreich anzuwendenden Haager Testamentsübereinkommen, BGBl. 1963/295, bestünden gegen die Testamentsform (allographes, von der Erblasserin und zwei Zeugen gefertigtes Testament) nach dem dafür wegen des Errichtungsortes maßgeblichen israelischen Recht (Art. 20 des Erbgesetzes von Israel) keine rechtlichen Bedenken. Auch wenn in diesem Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Libi-Fund enthalten sei, sei doch im Verfahren gemäß den §§ 122 bis 126 AußStrG nur zu prüfen, ob der Inhalt der letztwilligen Anordnung geeignet sei, einen Erbanspruch des Libi-Fund zu begründen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Erbansprechers habe nicht zu erfolgen, Zweifelsfragen, ob Testament oder Kodizill vorliege, seien im Rechtsweg (Erbrechtsstreit) zu klären. In der generellen Restzuweisung des vom Testamentsvollstrecker zu versilbernden Vermögens (auch) an den Libi-Fund im Punkt 4 b und c des Testamentes könne auch eine Erbeinsetzung liegen, zumal nach den Testamentsausführungen im generell zugewiesenen Restvermögen wertmäßig der Schwerpunkt des Nachlaßvermögens anzunehmen sei. Daß in Punkt 4 a des Testamentes die Benennung einer der vorgesehenen Anstalten und deren Dotierung dem Testamentsvollstrecker vorbehalten worden sei, führe noch nicht zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung des Libi-Funds, sondern stelle allenfalls eine Erbteilungsanordnung dar.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die von Ernst Wolfgang L*** bekämpften Punkte 3 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, IPRG richte sich die Gültigkeit des Testamentes im vorliegenden Fall nach österreichischem Sachrecht; nach dem für Österreich anzuwendenden Haager Testamentsübereinkommen, BGBl. 1963/295, bestünden gegen die Testamentsform (allographes, von der Erblasserin und zwei Zeugen gefertigtes Testament) nach dem dafür wegen des Errichtungsortes maßgeblichen israelischen Recht (Artikel 20, des Erbgesetzes von Israel) keine rechtlichen Bedenken. Auch wenn in diesem Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Libi-Fund enthalten sei, sei doch im Verfahren gemäß den Paragraphen 122 bis 126 AußStrG nur zu prüfen, ob der Inhalt der letztwilligen Anordnung geeignet sei, einen Erbanspruch des Libi-Fund zu begründen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Erbansprechers habe nicht zu erfolgen, Zweifelsfragen, ob Testament oder Kodizill vorliege, seien im Rechtsweg (Erbrechtsstreit) zu klären. In der generellen Restzuweisung des vom Testamentsvollstrecker zu versilbernden Vermögens (auch) an den Libi-Fund im Punkt 4 b und c des Testamentes könne auch eine Erbeinsetzung liegen, zumal nach den Testamentsausführungen im generell zugewiesenen Restvermögen wertmäßig der Schwerpunkt des Nachlaßvermögens anzunehmen sei. Daß in Punkt 4 a des Testamentes die Benennung einer der vorgesehenen Anstalten und deren Dotierung dem Testamentsvollstrecker vorbehalten worden sei, führe noch nicht zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung des Libi-Funds, sondern stelle allenfalls eine Erbteilungsanordnung dar.